Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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genügende Kenntnisse in der KrPfl. beibringen, 
wird auf Antrag vom Med Koll. ohne Pr. die An- 
erkennung als Kr Pfl. erteilt, sofern sie noch nicht 
länger als ein Jahr aus dem akt. Dienst aus- 
geschieden sind. Ueber die vom Staat anerkannten 
Krankenpflegegenossenschaften vgl. Min Erl. 23. 
12. 08, Abl. 380. Rößler. 
Krankenpflegeversicherung ist durch die RVO. 
seit 1. 1. 14 aufgehoben. 
Krankenrente s. Invaliden- 
bliebenenversicherung XIV. 
Krankenversicherung. A. Einleitung. ## Die 
Vers. gegen die wirtschaftl. Nachteile, die mit Kr. 
verbunden sind, ist schon längst als Bedürfnis bes. 
bei den ärmeren Volksklassen empfunden worden. 
Es hat sich hiefür denn auch schon lange die Form 
der Gegenseitigkeits-Vers. gefunden. Solche Vers.= 
Einrichtungen kamen nach 1871 in D. mehr und 
mehr auf, es wurden für sie z. T. besondere 
landesrechtl. Vorschr. erlassen, am 7. 4. 76 erging 
RG. über die eing. Hilfskassen, das Normativ- 
bestimmungen vorsah und die behördl. Aufsicht in 
sachl. Hinsicht beschränkte. Das G. wollte das 
HK Wesen nicht unterbinden, sondern fördern. 
Bei der freien Gestaltung des HKRechts konnten 
Mißbräuche nicht ausbleiben, auch benützte der 
größte Teil der versbedürftigen Arbeiter diese 
Vers Einrichtungen nicht. So lag die zwangsweise 
V. auf diesem Gebiet bes. nahe. Die KV. ist derj. 
Versicherungszweig, welcher der auf der Zwangs- 
V. aufgebauten sozialen VGesetzgebung des D. 
Reichs zuerst gelang. Das G. b. die KV. der Arb. 
15. 6. 83 bildet den Beginn der D. Arbeiter V., es 
wurde wiederholt geändert und das Recht der KV. 
ist nun in der RVO. 19. 7. 11, Rl. 509, mit 
der U.= und der J.= u. HV. zusammen geregelt. 
Für die KV. kommt vor allem das von ihr bes. 
handelnde 2. Buch der RVO., § 165 f., in Betracht; 
daneben gelten für sie aber auch die im 1. B. enth. 
allg. Vorschr., z. B. über Rechtsfähigkeit, Organe, 
Rechtshilfe, Fristen, Ortslohn, Beschäftigungsort, 
s. Reichsversicherung, allg. Vorschr., ferner ein 
Teil des die Beziehungen der verschiedenen V.- 
Träger zu einander und zu den Vffllichtigen 
regelnden 5. B., § 1501—1521 und § 1527 f., so- 
dann eine Reihe von im 6. B. enth. Verfahrens- 
vorschr., § 1545, 1550 „1551, 1686—1698, 1707 
bis 1734, 1744, 1771—1779, § 1780, 1781, 1783, 
1786—1815. — 1 B. Umfang der Versicherung. 1 
Die Grundlage der KV. bildet die ges. VPPflicht 
bestimmter Personenkreise. Daneben besteht für 
andere Pers. unter best. Voraussetzungen eine V.= 
Berechtigung, d. h. das Recht freiwilliger Teil- 
nahme an der V. — I. Der Kreis der VPfich- 
tigen ist durch die RVO. gegenüber dem KVG. 
wesentlich ausgedehnt. Die VPflicht ist nicht mehr 
an die Beschäftigung in best. Betrieben geknüpft, 
es unterliegen ihr jetzt alle, die eine unselbstän- 
dige Tätigkeit gegen Entgelt ausüben. Zum Ent- 
gelt gehören: Gehalt, Lohn, Gewinnanteile, Sach- 
und andere Bezüge (3. B. freier Unterhalt, regel- 
mäßige Weihnachtsgeschenke, Trinkgelder, Roll- 
gelder, Aufmunterungsgelder für Lehrlinge usw.), 
die der Beschäftigte, sei es auch nur gewohnheits- 
und Hinter- 
Krankenpflegeversicherung — Krankenversicherung. 
mäßig, vom Arbeitg. oder Dritten, erhält, § 160. 
Hiedurch sind auch die unständigen Arbeiter, die 
im Wandergew. und in nicht gewerbsmäßig sich 
vollziehenden Betr. Beschäftigten, die Dienstboten 
und die land= und forstwirtsch. Arb. in die reichs- 
ges. K V Pflicht einbezogen. Die für letztere bisher 
bestandene landesrechtliche Lranferf. ist dadurch 
aufgehoben. Von der VPflichtigkeit unselbst. gegen 
Entg. besch. Pers. gibt es f. Ausnahmen: 1. Pers., 
die mit höh. geist. Tätigkeit beschäftigt sind und 
wirtschaftlich nicht dem Arb.- oder nied. Beamten- 
stand angehören. Eine Ausn. von dieser Ausn. 
bilden nur die Lehrer und Erzieher, s. jedoch Nr. 7 
unten, sowie Orchester= und Bühnenmitgl., die ohne 
Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen des 
Unternehmens, dem sie angehören, vpfl. sind; selb- 
ständige oder für sich allein angest. Künstler sind 
vfrei. — 2. Während die der handarbeitenden Be- 
völkerung angeh. Klassen (Arb., Gehilfen, Ge- 
sellen, Lehrlinge, Dienstb.) ohne Rücksicht auf die 
Höhe des Verdienstes vpfl. sind, ist für die in ge- 
hobener Stellung befindl. Angest., z. B. Betriebs- 
beamte, Werkmeister, Handlungs= und Apotheker- 
gehilfen, Lehrer, Erzieher, Bühnen= und Orchester- 
mitgl., eine Entgeltsgrenze von jährl. 2500 4 
festgesetzt. Verdient ein solcher Ang. mehr, so ist 
er nicht vpfl.; hiebei bleibt außer Betracht, was 
er sonst durch selbst. Tätigkeit oder aus eigenem 
Vermögen bezieht. — 3. Sofern BetrB., Werkm. 
und andere Angest. in ähnl. geh. Stellung nur 
nebenher von einem Arbeitg. beschäftigt werden, 
im Hauptberuf aber eine selbst. Tätigkeit aus- 
üben, sind sie ebenf. frei. — 4. Gegenüber der sonst 
grundsätzlichen Voraussetzung des Entgeltbezugs 
gibt es eine Ausn. für die Lehrlinge. Diese 
sind stets vpfl., mögen sie Lehrgeld bezahlen oder 
freien Unterhalt oder Barlohn erhalten. Ist ein 
L. im elterl. Betr. beschäftigt, so kann er auf An- 
trag des Arbeitg. durch den Kassenvorstand, auf 
Beschw. durch das VA. von der VUfl. befreit wer- 
den, § 174. — 5. Ausnahmsw. sind auch Pers., 
die eine mehr oder weniger selbständige Tätigkeit 
ausũben, vpfl.: Hausgewerbetreibende. 
Unter H. sind i. G. zu den Heimarbeitern im 
e. S. und den bei den Hausgew r. selbst besch. 
Arb., die vermöge ihrer Beschäftigung vpfl. sind, 
diej. Pers. zu verstehen, die zwar regelm. für best. 
andere Gewerbetreib., Fabrikanten oder Verleger, 
täig und von diesen auch wirtsch. abhängig sind, die 
aber doch die Arbeit in persönl. Selbständigkeit ver- 
richten. Nach § 162 RWVO. find H. die selbst. Gew.= 
Treib., die in eig. Betriebstätten im Auftrag und 
für Rechnung anderer Ge# reib. gew. Erzeug- 
nisse herstellen oder bearbeiten, und zwar auch 
dann, wenn sie die Roh= oder Hilfstoffe selbst be- 
schaffen, und für die Zeit, in der sie vorübergehend 
für eigene Rechnung arbeiten. — Vgl. auch 
Hausindustrie V. — 6. Bestimmte nur ganz vor- 
übergehende Dienstleistungen bleiben nach bes. 
Vorschr. des Bdrt. vfrei, § 168. Als solche Lei- 
stungen hat der Bdrt. u. a. f. bestimmt: a) Ge- 
legentliche auf weniger als 1 Woche beschr. Dienste 
von nicht berufsm. Lohnarbeitern, b) gelegentl. 
auf höchstens 8 Arbeitstage beschr. Leistungen 
 
	        
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