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genügende Kenntnisse in der KrPfl. beibringen,
wird auf Antrag vom Med Koll. ohne Pr. die An-
erkennung als Kr Pfl. erteilt, sofern sie noch nicht
länger als ein Jahr aus dem akt. Dienst aus-
geschieden sind. Ueber die vom Staat anerkannten
Krankenpflegegenossenschaften vgl. Min Erl. 23.
12. 08, Abl. 380. Rößler.
Krankenpflegeversicherung ist durch die RVO.
seit 1. 1. 14 aufgehoben.
Krankenrente s. Invaliden-
bliebenenversicherung XIV.
Krankenversicherung. A. Einleitung. ## Die
Vers. gegen die wirtschaftl. Nachteile, die mit Kr.
verbunden sind, ist schon längst als Bedürfnis bes.
bei den ärmeren Volksklassen empfunden worden.
Es hat sich hiefür denn auch schon lange die Form
der Gegenseitigkeits-Vers. gefunden. Solche Vers.=
Einrichtungen kamen nach 1871 in D. mehr und
mehr auf, es wurden für sie z. T. besondere
landesrechtl. Vorschr. erlassen, am 7. 4. 76 erging
RG. über die eing. Hilfskassen, das Normativ-
bestimmungen vorsah und die behördl. Aufsicht in
sachl. Hinsicht beschränkte. Das G. wollte das
HK Wesen nicht unterbinden, sondern fördern.
Bei der freien Gestaltung des HKRechts konnten
Mißbräuche nicht ausbleiben, auch benützte der
größte Teil der versbedürftigen Arbeiter diese
Vers Einrichtungen nicht. So lag die zwangsweise
V. auf diesem Gebiet bes. nahe. Die KV. ist derj.
Versicherungszweig, welcher der auf der Zwangs-
V. aufgebauten sozialen VGesetzgebung des D.
Reichs zuerst gelang. Das G. b. die KV. der Arb.
15. 6. 83 bildet den Beginn der D. Arbeiter V., es
wurde wiederholt geändert und das Recht der KV.
ist nun in der RVO. 19. 7. 11, Rl. 509, mit
der U.= und der J.= u. HV. zusammen geregelt.
Für die KV. kommt vor allem das von ihr bes.
handelnde 2. Buch der RVO., § 165 f., in Betracht;
daneben gelten für sie aber auch die im 1. B. enth.
allg. Vorschr., z. B. über Rechtsfähigkeit, Organe,
Rechtshilfe, Fristen, Ortslohn, Beschäftigungsort,
s. Reichsversicherung, allg. Vorschr., ferner ein
Teil des die Beziehungen der verschiedenen V.-
Träger zu einander und zu den Vffllichtigen
regelnden 5. B., § 1501—1521 und § 1527 f., so-
dann eine Reihe von im 6. B. enth. Verfahrens-
vorschr., § 1545, 1550 „1551, 1686—1698, 1707
bis 1734, 1744, 1771—1779, § 1780, 1781, 1783,
1786—1815. — 1 B. Umfang der Versicherung. 1
Die Grundlage der KV. bildet die ges. VPPflicht
bestimmter Personenkreise. Daneben besteht für
andere Pers. unter best. Voraussetzungen eine V.=
Berechtigung, d. h. das Recht freiwilliger Teil-
nahme an der V. — I. Der Kreis der VPfich-
tigen ist durch die RVO. gegenüber dem KVG.
wesentlich ausgedehnt. Die VPflicht ist nicht mehr
an die Beschäftigung in best. Betrieben geknüpft,
es unterliegen ihr jetzt alle, die eine unselbstän-
dige Tätigkeit gegen Entgelt ausüben. Zum Ent-
gelt gehören: Gehalt, Lohn, Gewinnanteile, Sach-
und andere Bezüge (3. B. freier Unterhalt, regel-
mäßige Weihnachtsgeschenke, Trinkgelder, Roll-
gelder, Aufmunterungsgelder für Lehrlinge usw.),
die der Beschäftigte, sei es auch nur gewohnheits-
und Hinter-
Krankenpflegeversicherung — Krankenversicherung.
mäßig, vom Arbeitg. oder Dritten, erhält, § 160.
Hiedurch sind auch die unständigen Arbeiter, die
im Wandergew. und in nicht gewerbsmäßig sich
vollziehenden Betr. Beschäftigten, die Dienstboten
und die land= und forstwirtsch. Arb. in die reichs-
ges. K V Pflicht einbezogen. Die für letztere bisher
bestandene landesrechtliche Lranferf. ist dadurch
aufgehoben. Von der VPflichtigkeit unselbst. gegen
Entg. besch. Pers. gibt es f. Ausnahmen: 1. Pers.,
die mit höh. geist. Tätigkeit beschäftigt sind und
wirtschaftlich nicht dem Arb.- oder nied. Beamten-
stand angehören. Eine Ausn. von dieser Ausn.
bilden nur die Lehrer und Erzieher, s. jedoch Nr. 7
unten, sowie Orchester= und Bühnenmitgl., die ohne
Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen des
Unternehmens, dem sie angehören, vpfl. sind; selb-
ständige oder für sich allein angest. Künstler sind
vfrei. — 2. Während die der handarbeitenden Be-
völkerung angeh. Klassen (Arb., Gehilfen, Ge-
sellen, Lehrlinge, Dienstb.) ohne Rücksicht auf die
Höhe des Verdienstes vpfl. sind, ist für die in ge-
hobener Stellung befindl. Angest., z. B. Betriebs-
beamte, Werkmeister, Handlungs= und Apotheker-
gehilfen, Lehrer, Erzieher, Bühnen= und Orchester-
mitgl., eine Entgeltsgrenze von jährl. 2500 4
festgesetzt. Verdient ein solcher Ang. mehr, so ist
er nicht vpfl.; hiebei bleibt außer Betracht, was
er sonst durch selbst. Tätigkeit oder aus eigenem
Vermögen bezieht. — 3. Sofern BetrB., Werkm.
und andere Angest. in ähnl. geh. Stellung nur
nebenher von einem Arbeitg. beschäftigt werden,
im Hauptberuf aber eine selbst. Tätigkeit aus-
üben, sind sie ebenf. frei. — 4. Gegenüber der sonst
grundsätzlichen Voraussetzung des Entgeltbezugs
gibt es eine Ausn. für die Lehrlinge. Diese
sind stets vpfl., mögen sie Lehrgeld bezahlen oder
freien Unterhalt oder Barlohn erhalten. Ist ein
L. im elterl. Betr. beschäftigt, so kann er auf An-
trag des Arbeitg. durch den Kassenvorstand, auf
Beschw. durch das VA. von der VUfl. befreit wer-
den, § 174. — 5. Ausnahmsw. sind auch Pers.,
die eine mehr oder weniger selbständige Tätigkeit
ausũben, vpfl.: Hausgewerbetreibende.
Unter H. sind i. G. zu den Heimarbeitern im
e. S. und den bei den Hausgew r. selbst besch.
Arb., die vermöge ihrer Beschäftigung vpfl. sind,
diej. Pers. zu verstehen, die zwar regelm. für best.
andere Gewerbetreib., Fabrikanten oder Verleger,
täig und von diesen auch wirtsch. abhängig sind, die
aber doch die Arbeit in persönl. Selbständigkeit ver-
richten. Nach § 162 RWVO. find H. die selbst. Gew.=
Treib., die in eig. Betriebstätten im Auftrag und
für Rechnung anderer Ge# reib. gew. Erzeug-
nisse herstellen oder bearbeiten, und zwar auch
dann, wenn sie die Roh= oder Hilfstoffe selbst be-
schaffen, und für die Zeit, in der sie vorübergehend
für eigene Rechnung arbeiten. — Vgl. auch
Hausindustrie V. — 6. Bestimmte nur ganz vor-
übergehende Dienstleistungen bleiben nach bes.
Vorschr. des Bdrt. vfrei, § 168. Als solche Lei-
stungen hat der Bdrt. u. a. f. bestimmt: a) Ge-
legentliche auf weniger als 1 Woche beschr. Dienste
von nicht berufsm. Lohnarbeitern, b) gelegentl.
auf höchstens 8 Arbeitstage beschr. Leistungen