Krankenversicherung.
vorübergehend Arbeitsloser, c) regelmäßige je-
doch nur nebenher und gegen geringfügigen, d. h.
für den Lebensunterhalt nicht wesentl. Entgelt
verrichtete Dienste von sonst nicht berufsmäßigen
Arbeitern, d) nebenher für andere Arbeitgeber
ausgeführte Leistungen von in einem ständigen
Beschäftigungsverhältnis stehenden Berufsarbei-
tern, e) dringende voraussichtl. höchstens 8 Tage
dauernde Notstandsarbeiten (vgl. im übr. Bek.
17. 11. 13, RG#l. 756). — 7. Versicherungsfrei sind
die in Betr. oder im Dienst von Reich, Staat, Gde
od. einem VersTräger Beschäftigten, die Lehrer
und Erzieher an öff. Schulen, denen entspr. Kr.=
Unterstützung gewährleistet ist, § 169, außerdem
unter ders. Voraussetzung und nach bes. Min IV.
die in Betr. oder im Dst. anderer öff. Verb. oder
öff. und nicht öff. Körpersch. Besch., die im Hof-
dienst oder als Lehrer oder Erzieher an nicht öff.
Schulen oder Anst. Angest., § 170, 171. Ueber Be-
freiung der Landjäger s. Min JAbl. 14 382. —
8. huch ohne Gewährleist. einer Ersatzfürsorge und
ohne bes. behördl. Verf. find vfrei, § 172: a) Be-
amte des R., der Bst., Kommunalverb., VersTr.,
Lehrer und Erzieher in öff. Sch. und Anst., so-
lang sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet wer-
den, b) Pers. des Soldatenstands während der Vor-
bereitung auf eine nach Nr. 7 o. dfreie zivildstl.
Tätigkeit, c) Pers., die während der wissenschaftl.
Ausbildung für ihren künftigen Beruf gegen Ent-
gelt unterrichten, d) Mitgl. geistl. Genossensch.,
Diakonissen, Schulschwestern und ähnl. Pers.,
wenn sie sich aus rel. oder sittl. Gründen mit Kr.=
Pfl., Unterricht oder andern gemeinnützigen Tätig-
keiten beschäftigen und als Entgelt nur freien
Unterhalt haben. — 9. Um dauernd inv. und
kränkl. Pers. die Benutzung geeigneter Arbeits-
gelegenheit nicht zu erschweren, können sie auf
ihren bes. Antrag mit Zustimmung des vorl.
unterstützungspfl. Avbd. vom Kassenvorst. von der
Vfl. befreit werden. Befreiung kann auf Antrag
des Arbeitg. auch Pers. gewährt werden, die bei
Arbeitslosigkeit in Arbeiterkolonien oder ähnl. An-
stalten vorübergeh. beschäftigt werden, § 173, 174.
— II. Neben die zwangsweise KV. stellt das G.
für gew. Fälle die 1## freiwillige Anteilnahme:
1. Gewisse Gruppen sind vberechtigt, d. h. fie
können der V. freiw. beitreten, § 176, näm-
lich: a) an sich vpfl. Pers., die aber wegen einer
der Ausn. unter I pfrei sind, z. B. die unentgelt-
lich Beschäftigten; b) die im Betrieb tätigen
Familienangehörlgen des Betr Inhabers, wenn sie
nicht vpflichtig sind; c) BetrlUnternehmer selbst,
die in ihren Betr. regelmäßig keine oder höchst. 2
VUfl. beschäftigen. Dies ist für die kl. Hand-
werker. — 2. Neben freiw. Beitritt besteht die
freiw. Weiter V., § 313, für solche, die aus
einer vpfl. Besch. ausscheiden, wenn sie in den
12 Mten vor dem Ausscheiden mind. 26 Wochen
oder unmittelbar vor dem Aussch. mind. 6 W. bei
einer reichsges. oder knappschaftl. KK. auf Grund
der VPfl. oder der BBerechtigung vers. waren, —
nur die letzte V. muß auf VPfl. beruht haben. —
3. Auf Grund des § 177 RVO. ist durch Min J.
24. 12. 13, Rgbl. 404, gewissen bei der früheren
477
landesrechtlichen KrPPflVers. freiwillig versichert
gewesenen Personen ein besonderes Beitrittsrecht
zur allg. Ortskrankenkasse eingeräumt worden. —
1 III. Während die BWPfl. von selbst auf Grund
Ges. versichert sind, bedarf es bei den freiw.
V. einer bes. Bekundung ihres Willens,
sie müssen sich bei der K. anmelden. Die KöSatzung
kann das Beitrittsrecht von best. Altersgrenze und
der Vorlegung eines ärztl. Gesundheitszeugn. ab-
hängig machen, § 176 Abs. 8. Bei freiw. Weiter-
V. ist der K. binnen 3 Wochen nach Ausscheiden
aus der vpfl. Besch. Anzeige zu erstatten. Diese
Anz. wird dadurch ersetzt, daß innerhalb derselben
Frist die KBeiträge voll bezahlt werden. Die Mit-
gliedschaft der freiw. V. erlischt, wenn sie zweimal
nacheinander am Zahltag keine Beiträge entrichten
und seit dem 1. versäumten Zahltag 4 Wochen
vergangen sind. Für die freiw. V. ist eine allg.
Einkommensgrenze von 4 festgesetzt. In
diesem Fall dauert jedoch das VVerhältnis solang
fort, bis der KVorst. dem Vers. das Erlöschen der
Mitgliedschaft mitteilt, § 178, 814 Abs. 2. —
7 C. Organisation der Versicherung. kx Die KV.
wird durch öffrechtl. Kassengebilde durchgeführt,
deren Verwaltung unter Aufsicht der Ve. den
Vers. und ihren Arbeitgeb. überlassen ist. Es gilt
der Grundsatz der sog. Zwangsk., d. h. die Vers.
gehören auf Grund ihrer Beschäftigung kraft Ges.
einer best. K. an. Die allg. Grundlage der KV.
bilden die nach örtl. Bezirken abzugrenzenden
allgemeinen OrtsK. In W. besteht i. d. R.
— Ausnahmen kann das O##. zulassen — für
den Osez. eine allg. OKK. Daneben gibt es
noch bes. OKK., Betriebs P8KK. und Innungs KK.,
Land KK. sind in W. ausgeschlossen, Art. 5 2G.=
RVO. — Bes. O K K. find solche, die noch auf
Grund der KVG. für einzelne oder mehrere Ge-
werbezweige oder BetreArten oder allein für Vers.
eines Geschlechts errichtet und vom O##. bes.
zugelassen sind; Voraussetzungen der Zulassung:
1. die bes. OKK. muß mind. 250 Mitgl. auf-
weisen, 2. ihr Fortbestand darf den Bestand oder
die Leistungsfähigkeit der allg. OKK. nicht ge-
fährden, 3. ihre Leistungen müssen denen der allg.
OK. des Bez. gleichkommen, 4. ihre Leistungs-
fähigkeit muß für die Dauer sicher sein, 5. sie
arf nicht über den Bez. des VA. hinausreichen,
§ 239, 240. — Betriebs K K., zu denen auch
die sog. BauKK. zählen, können vom Arbeitg.
für alle in seinem Betr. besch. vpfl. Pers. er-
richtet werden, sofern deren Zahl für die Dauer
mind. 150 beträgt und die für die Zulassung von
bes. OKK. o. Z. 2—4 bez. Voraussetzungen zu-
treffen. Hat ein Arbeitg. mehrere Betr., so kann
er für sie eine gemeinsame BetréKK. errichten,
# 245 f. BetrRK., die schon vor der NO. be-
standen haben, bedürfen bes. Zulassung, für sie
beträgt die Mindeftmitgliederzahl 100, die Vor-
aussetzung der Nichtgefährdung der allg. OKK.
gilt nicht, §5 255. — Freie oder Zwangsinnungen
können für die ihnen angeh. Betr. ihrer Mitgl.
Innungs KK. errichten. Neue I K. können
nur errichtet werden beim Zutreffen der o. Z. 2
bis 4 bez. Voraussetzungen, § 250 f. Die vor