28
gelebt haben oder von der Vers. wesentl. aus
ihrem Arbeitsverdienst unterhalten worden sind.
— wird gleichfalls in Höhe der
älstigen Beitr. gewährt, wenn eine Vers. nach
Erfüllung der Wartezeit (60 oder 90 Beitr Mon.)
infolge Heirat aus der verspfl. Beschäftigung aus-
scheidet. Die Erstattung schließt alle übrigen An-
sprüche aus der Vers. aus. Mit Ausnahme der
Heiratserstattung, für die eine Frist nicht bestimmt
ist, müssen die Erstattungsanträge innerhalb eines
Jahres gestellt werden; d) Leibrenten. Weibl.
Vers., die aus einer verspfl. Beschäftigung aus-
schethene. wird auf Antrag an Stelle der freiw.
ortsetzung der Vers. oder der Aufrechterhaltung
der erworbenen Anwartsch. oder der Erstattun
von Beitr. eine L. gewährt, deren Höhe sich na
dem Wert der erworbenen Anwartsch. auf Ruhe-
geld und nach dem Alter der Antragstellerin rich-
tet, und vom RiA. nach einem von der Nnst.
mit Genehm. des Bdrt. erlassenen Tarif festgesetzt
wird. Auf Antrag der Berechtigten kann die Fest-
setzung des Beginns und der Höhe der L. für
einen späteren Zeitpunkt vorbehalten werden,
§s 63. Ferner kann bei Todesfällen weibl. Ang.
an Stelle der Abfindung durch Beitrrstattung
den erstattungsberechtigten Hinterbliebenen eine L.
bewilligt werden, § 61, e) Heilver fahren.
Um die infolge einer Erkr. drohende Berufsunf. ab-
zuwenden oder den Empfänger eines Ruhegelds
wieder berufsfähig zu machen, kann die R Anst.,.
soweit nicht bereits ein Träger der reichsges.
Arbeitervers. dies getan hat, ein H. einleiten,
4#% Soweit dies durch Unterbringung in einem
rankenhaus oder in einer Anst. für Genesende
geschieht, ist hiezu die Zustimmung des Erkrankten
dann erforderlich, wenn er verheiratet ist und mit
seiner Familie zusammen lebt, oder in eigenem
Haushalt oder in dem seiner Familie lebt, § 37.
Angehörige, die der Erkrankte ganz oder vor-
wiegend unterhalten hat, erhalten Hausgeld im
Betrag von mind. der zuletzt gezahlten Mon.=
Beitr., solang und soweit nicht der Lohn oder Ge-
halt auf Grund eines Rechtsanspruchs weiter ge-
zahlt wird, § 38. Wer sich einem H. ohne ge-
nügenden Grund entzieht, hat zeitweise Versagung
des Ruhegelds zu gewärtigen, § 39. Gegen die
Träger der reichsges. ArbVers. steht der RVünst.
ein Ersatzanspruch wegen Einleitung des H. nicht
zu, § 43; wohl aber kann sie die Zahlung des
Hausgelds oder des Ruhegelds während der Dauer
von Barbez. aus jener bis zu deren Höhe einstellen,
540. — 4. Beendigung der Leistungen.
Die Leistungen der A#. kommen, soweit ihre Be-
endigung in der Natur der Sache liegt, bzw. im
Ges. in unzweideutiger Weise bestimmt ist, ohne
ein förmliches Verfahren in Wegfall, § 64 f.
Dies trifft zu beim Tod der Empfangsberechtigten,
bei der Wiederverheiratung der Witwen= und Wit-
wer RtEmpf. und bei der Vollend. des 18. Lebensj.
oder der Verheiratung von Waisen RtEmpf. Ein
förmliches Entziehungsverfahren (8 269)
ist dagegen erforderlich, wenn einem Ruheg Empf.
wegen Wiedereintritts der Berufsfähigkeit, einem
Witwer RtEmpf. wegen Wiedereintritts der Er-
Angestelltenversicherung.
werbsfähigkeit oder Wegfall der Bedürftigkeit, den
Hinterbl. eines Verschollenen wegen Nachweises des
ebens ihres Ernäherers ihre Bezüge entzogen
werden sollen, § 68 f. Ein Ruhen, § 73, der
Bezüge der Au#. tritt ein 1. wenn und soweit das
Ruhegeld zusammen mit Renten der reichsges.
ArbVers. oder mit dem Einkommen aus gewinn-
bringender Beschäftigung oder wenn die Renten
der reichsges. Arb Vers. zusammen mit den Ein-
kommen aus gewinnbr. Beschäftigung den aus den
60 höchsten Mon Beitr. unter Zugrundlegung des
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdiensts der be-
teiligten Gehaltsklassen berechneten Jahresarbeits-
verdienst übersteigen; 2. wenn und soweit die
Hinterbl Renten zusammen mit Renten der reichs-
gesetzlichen Arb Vers. /16 jenes Jahresarbeits-
verdiensts übersteigen; 3. solang der Berechtigte
eine Freiheitstrafe von mehr als 1 Mon. verbüßt,
oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besfse-
rungsanstalt untergebracht ist, wobei übrigens das
Ruhegeld etwaiger im Inland befindlicher An-
gehörigen, die der Ruheg E. ganz oder überwiegend
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat,
überwiesen wird; 4. solang sich der Berechtigte
ohne Zustimmung des Rt A. gewöhnlich im Aus-
land aufhält, wobei d. Schutzgebiete als Inland
gelten, und für ausländische Grensgebiete und
solche auswärtige Staaten, die den D. und ihren
Hinterbl. eine entspr. Fürsorge gewährleisten, vom
Bdrt. das Ruhen ausgeschlossen werden kann.
Geben Berechtigte den Wohnsitz im Inland auf, so
können sie mit der Hälfte des Kapitalwerts der
ihnen gewährten Bezüge abgefunden werden, § 47.
— Auch das Ruhen der Leistungen ist durch förm-
lichen Bescheid auszuspr, § 269. — 1X VII. Ber-
fahren. 1 Das AVWG. selbst regelt in der Haupt-
sache nur das Spruchverfahren zum Zweck der
Feststellung der ges. Leistungen und dieses nicht
vollständig. Es findet seine Ergänzung in den VO.
14. 2. 13, RE#Bl. 103, b. Geschäftegang und Ver-
fahren der Rentenausschüsse (RAO.), 21. 6. 13,
Gl. 32)9, b. Geschäftsgang und Verfahren der
Schiedsgerichte für A#. (SchGO.) und 21. 6.
13, RBl. 381, b. Geschäftsgang und Verfahren
des Oberschiedsgerichts f. AV. (O#bch GO.) Für die
Beschlußsachen (z. B. Beitragstreitigkeiten, Wahl-
streitigkeiten, Strafbeschwerden) sind die Best. in
den Verfahrensordnungen gegeben, § 14, 15 RAO.,
5§ 44—55 Sch GO.; § 37—51 OSch GO. Hier soll
nur eine kurze Uebersicht des 1 Spruchverfahrenst
gegeben werden. Damit das Verfahren in Gang
kommt, ist eine Anmeldung des Anspruchs und
zwar bei dem Rt# A. erforderlich, in dessen Bezirk
der Vers. zur Zeit des Antrags wohnt oder
beschäftigt ist. Dem Antrag sollen die Beweisstücke
beigelegt werden. Bei unzuständigen Stellen an-
gebrachte Anträge sind an die zuständigen weiter
zu geben. Minderjährige über 16 J. können selb-
ständig Anträge stellen und verfolgen, § 229 f.
Mit Ausnahme der Heilverfahrensanträge, die an
das Direktorium weiter zu geben sind, hat der
RtA. über alle Leistungsansprüche in 1. Instanz
zu entscheiden, § 238, 239. Das Verfahren ist ein
möglichst formloses und von dem Grundsatz be-