Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gelebt haben oder von der Vers. wesentl. aus 
ihrem Arbeitsverdienst unterhalten worden sind. 
— wird gleichfalls in Höhe der 
älstigen Beitr. gewährt, wenn eine Vers. nach 
Erfüllung der Wartezeit (60 oder 90 Beitr Mon.) 
infolge Heirat aus der verspfl. Beschäftigung aus- 
scheidet. Die Erstattung schließt alle übrigen An- 
sprüche aus der Vers. aus. Mit Ausnahme der 
Heiratserstattung, für die eine Frist nicht bestimmt 
ist, müssen die Erstattungsanträge innerhalb eines 
Jahres gestellt werden; d) Leibrenten. Weibl. 
Vers., die aus einer verspfl. Beschäftigung aus- 
schethene. wird auf Antrag an Stelle der freiw. 
ortsetzung der Vers. oder der Aufrechterhaltung 
der erworbenen Anwartsch. oder der Erstattun 
von Beitr. eine L. gewährt, deren Höhe sich na 
dem Wert der erworbenen Anwartsch. auf Ruhe- 
geld und nach dem Alter der Antragstellerin rich- 
tet, und vom RiA. nach einem von der Nnst. 
mit Genehm. des Bdrt. erlassenen Tarif festgesetzt 
wird. Auf Antrag der Berechtigten kann die Fest- 
setzung des Beginns und der Höhe der L. für 
einen späteren Zeitpunkt vorbehalten werden, 
§s 63. Ferner kann bei Todesfällen weibl. Ang. 
an Stelle der Abfindung durch Beitrrstattung 
den erstattungsberechtigten Hinterbliebenen eine L. 
bewilligt werden, § 61, e) Heilver fahren. 
Um die infolge einer Erkr. drohende Berufsunf. ab- 
zuwenden oder den Empfänger eines Ruhegelds 
wieder berufsfähig zu machen, kann die R Anst.,. 
soweit nicht bereits ein Träger der reichsges. 
Arbeitervers. dies getan hat, ein H. einleiten, 
4#% Soweit dies durch Unterbringung in einem 
rankenhaus oder in einer Anst. für Genesende 
geschieht, ist hiezu die Zustimmung des Erkrankten 
dann erforderlich, wenn er verheiratet ist und mit 
seiner Familie zusammen lebt, oder in eigenem 
Haushalt oder in dem seiner Familie lebt, § 37. 
Angehörige, die der Erkrankte ganz oder vor- 
wiegend unterhalten hat, erhalten Hausgeld im 
Betrag von mind. der zuletzt gezahlten Mon.= 
Beitr., solang und soweit nicht der Lohn oder Ge- 
halt auf Grund eines Rechtsanspruchs weiter ge- 
zahlt wird, § 38. Wer sich einem H. ohne ge- 
nügenden Grund entzieht, hat zeitweise Versagung 
des Ruhegelds zu gewärtigen, § 39. Gegen die 
Träger der reichsges. ArbVers. steht der RVünst. 
ein Ersatzanspruch wegen Einleitung des H. nicht 
zu, § 43; wohl aber kann sie die Zahlung des 
Hausgelds oder des Ruhegelds während der Dauer 
von Barbez. aus jener bis zu deren Höhe einstellen, 
540. — 4. Beendigung der Leistungen. 
Die Leistungen der A#. kommen, soweit ihre Be- 
endigung in der Natur der Sache liegt, bzw. im 
Ges. in unzweideutiger Weise bestimmt ist, ohne 
ein förmliches Verfahren in Wegfall, § 64 f. 
Dies trifft zu beim Tod der Empfangsberechtigten, 
bei der Wiederverheiratung der Witwen= und Wit- 
wer RtEmpf. und bei der Vollend. des 18. Lebensj. 
oder der Verheiratung von Waisen RtEmpf. Ein 
förmliches Entziehungsverfahren (8 269) 
ist dagegen erforderlich, wenn einem Ruheg Empf. 
wegen Wiedereintritts der Berufsfähigkeit, einem 
Witwer RtEmpf. wegen Wiedereintritts der Er- 
  
Angestelltenversicherung. 
werbsfähigkeit oder Wegfall der Bedürftigkeit, den 
Hinterbl. eines Verschollenen wegen Nachweises des 
ebens ihres Ernäherers ihre Bezüge entzogen 
werden sollen, § 68 f. Ein Ruhen, § 73, der 
Bezüge der Au#. tritt ein 1. wenn und soweit das 
Ruhegeld zusammen mit Renten der reichsges. 
ArbVers. oder mit dem Einkommen aus gewinn- 
bringender Beschäftigung oder wenn die Renten 
der reichsges. Arb Vers. zusammen mit den Ein- 
kommen aus gewinnbr. Beschäftigung den aus den 
60 höchsten Mon Beitr. unter Zugrundlegung des 
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdiensts der be- 
teiligten Gehaltsklassen berechneten Jahresarbeits- 
verdienst übersteigen; 2. wenn und soweit die 
Hinterbl Renten zusammen mit Renten der reichs- 
gesetzlichen Arb Vers. /16 jenes Jahresarbeits- 
verdiensts übersteigen; 3. solang der Berechtigte 
eine Freiheitstrafe von mehr als 1 Mon. verbüßt, 
oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besfse- 
rungsanstalt untergebracht ist, wobei übrigens das 
Ruhegeld etwaiger im Inland befindlicher An- 
gehörigen, die der Ruheg E. ganz oder überwiegend 
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, 
überwiesen wird; 4. solang sich der Berechtigte 
ohne Zustimmung des Rt A. gewöhnlich im Aus- 
land aufhält, wobei d. Schutzgebiete als Inland 
gelten, und für ausländische Grensgebiete und 
solche auswärtige Staaten, die den D. und ihren 
Hinterbl. eine entspr. Fürsorge gewährleisten, vom 
Bdrt. das Ruhen ausgeschlossen werden kann. 
Geben Berechtigte den Wohnsitz im Inland auf, so 
können sie mit der Hälfte des Kapitalwerts der 
ihnen gewährten Bezüge abgefunden werden, § 47. 
— Auch das Ruhen der Leistungen ist durch förm- 
lichen Bescheid auszuspr, § 269. — 1X VII. Ber- 
fahren. 1 Das AVWG. selbst regelt in der Haupt- 
sache nur das Spruchverfahren zum Zweck der 
Feststellung der ges. Leistungen und dieses nicht 
vollständig. Es findet seine Ergänzung in den VO. 
14. 2. 13, RE#Bl. 103, b. Geschäftegang und Ver- 
fahren der Rentenausschüsse (RAO.), 21. 6. 13, 
Gl. 32)9, b. Geschäftsgang und Verfahren der 
Schiedsgerichte für A#. (SchGO.) und 21. 6. 
13, RBl. 381, b. Geschäftsgang und Verfahren 
des Oberschiedsgerichts f. AV. (O#bch GO.) Für die 
Beschlußsachen (z. B. Beitragstreitigkeiten, Wahl- 
streitigkeiten, Strafbeschwerden) sind die Best. in 
den Verfahrensordnungen gegeben, § 14, 15 RAO., 
5§ 44—55 Sch GO.; § 37—51 OSch GO. Hier soll 
nur eine kurze Uebersicht des 1 Spruchverfahrenst 
gegeben werden. Damit das Verfahren in Gang 
kommt, ist eine Anmeldung des Anspruchs und 
zwar bei dem Rt# A. erforderlich, in dessen Bezirk 
der Vers. zur Zeit des Antrags wohnt oder 
beschäftigt ist. Dem Antrag sollen die Beweisstücke 
beigelegt werden. Bei unzuständigen Stellen an- 
gebrachte Anträge sind an die zuständigen weiter 
zu geben. Minderjährige über 16 J. können selb- 
ständig Anträge stellen und verfolgen, § 229 f. 
Mit Ausnahme der Heilverfahrensanträge, die an 
das Direktorium weiter zu geben sind, hat der 
RtA. über alle Leistungsansprüche in 1. Instanz 
zu entscheiden, § 238, 239. Das Verfahren ist ein 
möglichst formloses und von dem Grundsatz be-
	        
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