Krankenversicherung.
Verhälm., die die VPfl. berühren, sind binnen
83 Tagen zu melden. Die M. kann ausnahmsw.
unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit
als 1 Woche unterbrochen und die Beitr. fort-
bezahlt werden. Steht ein Vers. gleichzeitig in
verschiedenen opfl. Arb Berh., so richtet sich die K.=
Zugehörigkeit nach der überwiegenden Beschäf-
tigung, § 309. Ist ein VPPfl. bei einer unzust. K.
vorschriftsmäßig angemeldet und hat die K. hie-
nach 3 Mte unbeanstandet und ununterbrochen
die Beiträge für ihn angenommen, so gilt er, so-
lang sein Besch Verh. sich nicht ändert, als Mitgl.
dieser K. bis zu dem Tag, an dem der KVorstand
ihn oder den Arbeitg. schriftlich an eine andere K.
verweist. Bestreitet diese seine Zugehörigkeit, so-
gilt, bis der Beschlußausschuß oder die Beschluß-
kammer entschieden hat, die Mitgliedschaft bei der
alten K. weiter, § 315, 316. Hat eine K. für eine
Pers. nach vorschriftsm. und nicht vorsätzlich un-
richtiger Anm. 3 Mte ununterbrochen und un-
beanstandet die Beitr. angenommen, und stellt sich
nach Eintritt des Vers Falls heraus, daß die Pers.
nicht vpfl. und nicht vberechtigt gewesen, so muß
ihr die K. gleichwohl die satzungsmäßigen Lei-
smngen gewähren, § 213. Verletzungen der Melde-
pflicht werden vom V. bestraft, die K. hat auch
die rückst. Beitr. nachzuholen und kann dem Be-
straften die Zahlung des 1—öfachen der rückst.
Beiträge auferlegen, § 580 f. — Kassen-
verbände, § 406 f. KK., die ihren Sitz im
Bezirk desselben V A. haben, können sich zu einem
Kbd. vereinigen. Mit Gen. des O## A. kann sich
der KVbd auch über die Bez. mehrerer Ve. er-
strecken. Der Aufgabenkreis solcher KVbde um-
faßt, § 407, Anstellung von Beamten, Vorberei-
tung oder Abschluß von Verträgen mit Aerzten,
Zahntechn., Apoth. und sonst. Heilmittellieferanten
und mit Kr äusern, Krleberwachung, Anlegung
und Betrieb von Heilanst. und Genesungsheimen,
Tragung der Hälfte der gemeins. Ausgaben für
die K Leistungen. Die Vbde können auch nur einen
Teil dieser Aufgaben übernehmen. Zur Regelung
der gemeins. Beziehungen ist eine Vbd Satzung zu
errichten, die der Gen. des O## A. bedarf. Die K.=
Vbde unterstehen der Aufsicht des VA. — Neben
diesen öff. KVbden gibt es auch noch freiere
Kassenvereinigungen, die den allgemei-
nen Zwecken der Krankenhilfe dienen, wie z. B.
der W. K#bd. Diese Ver. unterstehen im allg.
dem bürgerl. Recht und besitzen je nach ihrer Or-
ganisation auch die Rechtsfähigkeit. Es gelten für
sie nur 2 Beschränkungen, § 414: Für Vereins-
zwecke dürfen Kassenmittel der zugeh. K. nur mit
Zustimmung der Mehrheit der Arbeitg. und der
Vers. in den einzelnen KVorst. verwendet und
einzelne der für die öffrechtl. KVbde zulässigen
Aufgaben nur mit Gen. d. Min J. übernommen
werden. Endlich können KK. (in Betracht kommen
nur große K.) mit Zustimmung des O###. für
beft. Gruppen ihrer Mitgl. oder für best. Bezirke
Sektionen errichten und ihnen einen Teil,
höchst. % der Einnahmen und Leistungen zu-
weisen, § 415. — D. Verfassung und Verwaltung
der KK. 1 I. Die Verf. der KK. ist in der Sat-
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zung geordnet. Für jede KK. ist, bevor sie ins
Leben tritt, eine S. zu errichten, S§ 320. Das G.
bestimmt einen gewissen notw. SInhalt (Namen
und Sitz der K., Kreis der Mitglieder, Be-
stimmungen über eine Reihe weiterer in § 321
bez. Punkte); im übr. können noch weitere Vorschr.
in die S. aufgenommen werden, sie dürfen nur
nicht außerhalb des Zwecks der K. liegen oder
dem G. zuwiderlaufen. Mustersatzung für allg.
OKK. s. Min IAbl. 13 337, 14 306.— Die KS. wird
errichtet: für OKK. von der Amtsversamml.
nach Anhören beteil. Arbeitg. und Versicherter, für
Betriebs KFK. vom Arbeitg. oder seinem Vertr. nach
Anhören von Beschäftigten, für IäKK. von der J.=
Versammlung unter Beteiligung des Gesellen-
ausschusses. — Wird eine im allg. öff. Interesse
erforderl. KK. (allg. OKK.) nicht rechtzeitig er-
richtet, so wird ihre S. vom V2. errichtet. Von der
Errichtung der S. ist deren Aenderung zu
unterscheiden. Diese ist vom Küusschuß zu be-
schließen. Jede KS. und ihre Aend. bedarf der
Gen. des O##A., die nur versagt werden darf,
wenn die S. den gesetzl. Vorschr. nicht genügt. So-
weit jedoch zu einzelnen Bestimmungen der S.
ges. die bes. Zustimmung des O A. erforderlich
ist, z. B. zur allg. Aufhebung der Ztägigen
Karenzfrist für den Kr Geldbezug, zur Abstufung
des Stimmrechts der Arbeitg., zur Abstufung der
Beitragshöhe nach den Erwerbszweigen und Be-
rufsarten der Vers., zur Höherbemessung der
Beitragsteile des Arbeitg. für einzelne Betr., steht
die Erteilung der Zustimmung im freien Ermessen
des O#A., § 324. — II. Die Organe * der
KK., § 327 f., sind der Vorstand und der
Ausschuß, die je zu ½ aus Vertr. der beteil.
Arbeitg. und zu ⅜8 aus Vertr. der Vers. bestehen.
Die Zahl der Mitgl. der Organe wird durch die S.
bestimmt, doch darf der A. höchstens 90 Mital.
zählen. Beide werden durch Verhältniswahl und
zwar die Vertr. im A. je getrennt von den beteil.
vollj. Arbeitg. und vollj. Vers., und die Mitgl. des
V. je getrennt von den Vertr. der Arbeitg. und
der Vers. im A. auf 4 Jahre gewählt. Die V.=
Mitgl. der OK K. wählen aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden des V., dabei wählen die Vertr. der
Arbeitg. und der Vers. im V. je getrennt und es
bedarf zu einer gültigen Wahl der Mehrheit so-
wohl der Arbeitg. als der Vers. im V.; kommt
eine solche nicht zustand, so wird die Wahlhand-
lung an einem anderen Tag wiederholt; wird auch
dann keine gültige Wahl erzielt, so wird bis zum
Zustandekommen einer solchen der Vorst Vors. vom
V . bestellt. Neben dem Vors. werden noch einer
oder mehrere Stellv. von den Vorst Mitgl. aus
ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit
wählt. — Bei den BetréK. finden V.= und A.=
Wahlen nur seitens der Vers. statt. Der Arbeitg.
oder ein von ihm bestellter Vertr. ist kraft G. Mit-
glied des V. und des A., er führt auch den Vorsitz
und hat in beiden Organen die Hälfte der Stim-
men, die nach der Sehung den Vers. zukommen.
Die Zahl der Vertreter der Vers. im A. darf höch-
stens 50 betragen, §5 338. — Bei den J K. werden
der Vors. und seine Stellv. von der J. aus den