Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Krantenversicherung. 
zutreffen), ferner nach rechtl. Gesichtspunkten, d. h. 
danach, ob eine L. von allen KK. kraft G. gewährt 
werden muß oder ob sie nur auf Grund freiw. 
SatzBest. gewährt wird: Erstere nennt die R#. 
Regell., letztere Mehrl. Bei den Regell. 
find noch die so. Ersatzl., d. h. solche L. zu 
unterscheiden, die die KK. wahlweise statt best. 
Regell. gewähren kann, ohne daß der Verf. einen 
Nechtsanpruch auf die Ersatzl. hat (Kr Hauspflege 
an Stelle von Kriflege und Kr Geld). Der Be- 
messung der Barl. dient als Grundlage der 
Grundlohn. Er wird von der S. bestimmt, 
entw. einheitlich nach dem durchschnittl. Tages- 
entgelt sämtl. Vers., für die die KK. errichtet ist, 
oder stufenweisc nach der versch. Lohnhöhe der ver- 
schiedenen Klassen der KK Mitgl. Der Höchstbetrag 
arf ersterenfalls 5 J, letzteren falls 6 4 für den 
Arbeitstag nicht übersteigen. Die Festsetzung des 
Grundl. bedarf der Zustimmung des OVA. Die 
S. kann aber auch statt der einheitl. oder ab- 
gestuften Lohnsätze den wirkl. Arbeitsverdienst der 
einzelnen Vers. bis 6 4& für den Arbeitstag als 
Grundl. bestimmen, § 180. Bei den allg. OKK. 
für die landw. Arb., die Dienstb., die im Wander- 
ger. Besch. und die hausgewerbl. VersPfl. kann 
er vom O## A. allg. jestges, Ortslohn bestimmt 
werden. Das O#A. kann die Aufnahme einer 
solchen Best. in die S. anordnen, § 181. Im f. 
werden die einzelnen L. nach den maßgebenden 
Tatbeständen angegeben, wobei je noch zwischen 
den Regell. und den Mehrl. unterschieden und die 
Ersat. erwähnt werden. — 1 I. Krankenhlilfe, 1 
8 182 f. 1. Regelleistung: a) Kranken- 
pflege, § 182 Nr. 1, sofort mit Beginn der 
Krankheit zu leisten, umfaßt: — aa) ärztliche 
Behandlung, das ist Behandlung durch 
approbierte Aerzte u. Zahn-Aerzte; Hilfe- 
leistung anderer Personen (Bader, Heb- 
ammen, Helldiener usw.) ist nur insoweit an- 
gängig, als der Arzt sie anordnet oder in dringen- 
den Fällen ein appr. A. nicht zur Verfügung steht. 
Die Wunde. II. Kl. dürfen innerh. der ihnen zu- 
kommenden Befugnisse selbstständige Hilfe leisten. 
Bei Zahnkrankheiten, soweit es sich hiebei nicht um 
Mund= und Kieferkr. handelt, ist mit Zust. des 
Vers. oder nach Anordnung des Min J. auch Be- 
handlung durch Zahntechniker statthaft, § 122, 
128. Als Zahntechniker i. S. der RVO. sind solche 
Zahntechniker in W. anzusehen, die von dem buch- 
fübrungszwang nach dem O##. befreit sind, 
außerdem während der Uebergangszeit noch ein- 
zelne weitere von dem Versicherungsamt als 
seiche besonders anerkannte Zahntechniker E— 
in IV. 20. 9. 13, Egol. 239, sowie Min I 
24. 4. 14, Min IAbl. 192). — Ueber das Ver- 
halten der K. zu den A#e. bestimmen 
368 f.: Die KK. kann bestimmen, durch welche 
e. sie die Beh. gewähren will. Sie hat mit ihren 
Ae. schriftl. Vertrag abzuschließen. Den KMitgl. 
soll womöglich Auswahl zwischen mind. 2 Ae. frei 
gelassen werden. Die S. kann bestimmen, daß 
während desselben Vers Falls oder Geschäftsjahrs 
mit dem A. nur unter Lustimmung des Vorstands 
gewechselt werden barf. Im übr. kann die KK. 
Haller, Handwörterbuch. 
481 
bestimmte Kassen Ae. aufstellen oder freie Arzt- 
wahl einführen. Genügt die ärgzt. Behandl. den 
berechtigten Anforderungen der Verf. nicht, so hat 
das OVA. das Erforderliche anzuordnen. Ist die 
KK. ohne ihre Schuld nicht in der Lage, für die 
erforderl. ärztl. Hilfe zu sorgen, so kann das O. 
VI. statt der ärztl. Behandlung eine Ersatzl. in 
Geld zulassen. — In W. werden die Beziehungen 
zwischen den KK. und Ae. auf Grund des 
Landesarztvertrags v. 1. 12. 13 geregelt. 
Dieser Mantelvertrag ist zwischen dem W. K.= 
Verband und dem die wirsschaftiche Organisation 
der w. Ae. darstellenden sog. Eßlinger Delegierten- 
Verband abgeschlossen. In dem Vertrag ist im 
wesentlichen f. bestimmt: 1. Organisiert freie Arzt- 
wahl mit Gestattung von Ausnahmen unter Zu- 
stimmung der ärztl. Vereine, Verpflichtung der 
arztl. Vereine zur Bereitstellung der erforderlichen 
Ae.; 2. Bezahlung der Ae. entweder nach Einzel- 
leistung oder nach cinem Pauschale mit bestimmten 
Ober= u. Untergrenzen; 3. Revisionseinrichtungen 
zur Prüfung der ärztl. Tätigkeit; 4. Schieds- 
instanzen, nämlich einen örtl. Beschwerdeausschuß 
in jedem Versicherungsamtsbezirk unter Leitung 
des Vorsitzenden des Verf A., sowie ein zentrales 
Schiedsamt unter Leitung des Direktors des 
OVers A. Der Mantelvertrag läuft zunächst fest 
bis 31. 12. 18. Wird er gekündigt, ohne daß eine 
Einigung über die Vertrags-Erneuerung erzielt 
wird, so hat das verstärkte Schiedsamt einen auf 
2 Jahre bindenden Schiedspruch zu fällen. Läuft 
die Gültigkeit der Entscheidung ohne Einigung der 
Parteien über einen neuen Vertrag ab, so wird ein 
neuer Schiedspruch gefällt, der zwar nicht bindend, 
jedoch im Staats-Anzeiger zu veröffentlichen ist. 
Mit Rücksicht auf den bestehenden Landesarztver- 
trag ist in W. das sog. Berliner Abkommen v. 
23. 12. 13 nicht zur Durchführung gelangt. — 
— bb) Versorgung mit Arznei und sonstigen 
kleineren Heilmitteln. Für diese kleineren 
Heilmittel kann die S. mit Zust. des O#A. einen 
Höchstbetrag festsetzen, § 198. Die KK. kann mit 
Apoth. und andern Arzneim Händlern bes. Verein- 
barungen treffen. Die im Ks#Bereich befindlichen 
Apoth. können sich jedoch solchen Vereinbarungen 
ohne weiteres anschließen. Die Versicherten haben 
sich dann an die betr. Apoth. oder sonst. Heilm.= 
Händler zu halten. Zugunsten der KK. gilt ein 
Zwangsabschlag von den Preisen der Arzneitaxe; 
außerdem wird für ste eine Handverkaufsliste mit 
Susterte behördlich festgesetzt. Der Zwangs- 
abschlag wurde in abgestufter Höhe und zwar für 
vierteljährliche Lieferungsbeträge bis zu 400 4 
auf 5 v. H., für Beträge über 400—700 4 auf 
10 v. H., über 700—1000 K auf 15 v. H. und über 
1000 öheren Ab- 
auf 20 v. H. festgesetzt. Die 
schläge kommen je für die überschießenden Be- 
träge in Anrechnung. Bei der Bemessung der Ab- 
chläge werden die gesamten Lieferungen einer 
potheke an KK. zugrtunde gelegt; jedoch bleiben 
Aefecungen für einzelne Kassen von nicht mehr 
als 60 4 außer Betracht, für solche Neerungen 
ist stets ein Abschlag von 5 v. H. zu gewähren. Be- 
sondere Best. gelten für fabrikmäßig hergestellte 
31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.