Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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stattung der Ginleitung schädlicher Flüssigkeiten 
und des Abwassers in öff. Gewässer, Erlaubn. zur 
Herstellung und Veränderung von Brücken, Stegen 
und von Bauten im Bett schiff= und flößbarer Ge- 
wässer, Verleihung von Wassernutzungsrechten, 
polizeil. Genehmigung von Watssernutzungs- 
anlagen, Auferlegung von Zwangsverpflichtungen, 
Genehmigung von genossensch. Unternehmungen, 
Führung der Wasserrechtsbücher, sowie Entschei- 
dung von Beschwerden gegen die von den Ole. 
erlassenen Verfügungen im Gebiet des Wasser- 
rechts; Hendbabunß und Beaufsichtigung der 
Sicherheitspolizei — Verfügung der Auf- 
lösung von Vereinen, Stellung verurteilter Per- 
sonen unter Polizeiaufsicht, Ausweisung von Aus- 
ländern aus dem Reichsgebiet, Einweisungen in 
das Arbeitshaus und Entscheidungen über Be- 
chwerden gegen die sicherheitspoliz. Verfügungen 
er Oe. in Vereins-, Versammlungs= und Presse- 
angelegenheiten, wegen Ausstellung von Pässen, 
Ausweisung aus dem Landesgebiet oder aus einer 
Gde usw.; Medizinalpolizei — Anlegung 
und Erweiterung von Begräbnisplätzen, Ein- 
weisung von Geisteskranken in eine Irrenanstalt, 
sowie Entscheidung von Beschwerden gegen Ver- 
fügungen der Olle. in medizinalpolizeil. und 
Wohnungsaufsichtsachen; Sittenpolizei — 
Aufsicht über die Handhabung der Vorschr. über die 
Sonntagsfeier, Polizeistunde usw., Genehmigung 
von Lotteriegesuchen bis zu einem bestimmten 
Wert der auszuspielenden Gegenstände und Ge- 
nehmigung von Kollekten im Umfang des Kreises 
sowie Entscheidung über Beschwerden gegen Ver- 
fügungen der Ole. in diesen Angelegenheiten; 
Strafsachen — Straferkenntnisse wegen Un- 
gehorsams und Ungebühr gegenüber den Kreisreg., 
Entscheidung von Beschwerden gegen polizeil. 
Strafverfügungen, Strafbescheide wegen Hinter- 
ziehung örtl. Verbrauchsabgaben und Straf- 
erkenntnisse wegen Ungehorsams und Ungebühr, 
die von den Oe. erlassen werden, Begutachtung 
von Strafnachlaßgesuchen. Gegenüber den Oue. 
nehmen die Kreisreg. die Aufgaben der nächsten 
Dienstaufsichtsbeh. wahr. Der Kreisreg. 
in Ludwigsburg ist die Aufsicht über die Verwal- 
tung des Arbeitshauses für Männer in Vaihingen 
übertragen. — Die Kreisreg. sind besetzt mit einem 
Präsidenten als Vorstand, administrativen und 
technischen Räten und Kollegialassessoren sowie 
dem erforderlichen Kanzlei= und Schreibpersonal. 
Die Geschäfte in Verwaltungsachen werden teils 
im Weg der kollegialen Beratung und Beschluß- 
fassung, teils im Bureauweg erledigt, K VO. 15. 11. 
1889, Rgbl. 321. Für das Verfahren bei Entschei- 
dung von Rekursen in Gewerbesachen gelten die 
Vorpchr. der MV. 30. 10. 07, Rgbl. 747 (s. auch 
Art. 80 BezO.) und bei Entscheidungen auf dem 
Gebiet des Wasserrechts die Vorschr. der Art. 113 f. 
Wasserges. Häffner. 
Kreisfischereisachverständige s. landw. Sachver- 
ständige 4. und Fischereipflege b 4. 
Kreuzungsaibling s. Bachsoibling. 
Kriegsleistungen. I. RG. 13. 6. 78 über die Kr., 
RGBl. 1268, nebst Kais. AusfüO. 1. 4. 76, 
RGBl. 137, ergänzt durch Kais. VO. 6. 6. 66, 
Kreisfischereisgchverständige — Kriegsleistungen. 
RBl. 197, 14. 4. 88, Ral. 142, 27. 6. 90, 
RGWlI. 75, 29. 12. 06, Rö#l. 07 5, bestimmt UArt 
und Umfang der Leistungen für dis be- 
waffnete Macht, zu wealchen die Bewohnar 
des eigenen Landes während der Mohil- 
machung und des Kriegs bis zum Zeitpunkt, an 
welchem nach Kais. VO. der Friedenszustand wieder 
eintritt, verpflichtet sind. Als Träger dieser Ver- 
pflichtungen unterscheidet das G. Gden, Liefes- 
rungsverbände, Einzelpersonen, Eisenbahnen. — 
1. Von den # Gemeinden N# kann verlangt werden: 
Naturalquartier, Naturalverpflegung, Vorspann, 
Arbeitskräfte, Ueberlassung von Grundstücken, Ge- 
bäuden, Materialien zum Bau von Wegen, Eisen- 
bahnen, Brücken, Lagern, Plätzen, fortifikatorischen 
Anlagen, Fluß- und Hafensperre, Feuerungs- 
material und Lagerstroh für Lager und Biwak, 
sonstige Dienste und Gegenstände, die das milit. 
Interesse ausnahmsweise verlangt (außergewöhn- 
liche Leistungen). Umfang der Leistungen wird auf 
Anfordern der (vom Min Kr. soweit erforderl. aus- 
gestellte Marschrouten benützenden, RGl.#1882 
47 u. 1890 75) mil. Beh., i. d. R. durch die Zivil- 
behörde bestimmt; in Städten von mind. 25 000 
Einw., in dringenden Fällen auch sonst, gehen die 
Anforderungen an den Stadtvorstand oder bei ge- 
botener bes. Beschleunigung unmittelbar an die 
einzelnen Leistungspflichtigen. Die rechtzeitige Er- 
füllung wird nötigenfalls zwangsweise durch die 
Zivilbeh. (Oberamt), bei Gefahr im Verzug durch 
die Mil Beh. herbeigeführt. Die Gden können die 
Leistungen auf die im GdeBezirk wohnenden und 
Eigentum besitzenden Rüngehörigen zwecks Er- 
füllung in Natur oder durch Verteilung der Kosten 
für selbst übernommenes Quartier und Ver- 
pflegung umlegen, sowie Gebäude und Grundstücke 
mit Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und 
unmittelbar dem Staatszweck dienenden Gebäude 
zwangsweise in Besitz nehmen, müssen aber die 
vom R. erhaltene Vergütung voll an die Leistungs- 
träger abgeben, in Fallen bes. Bedürftigkeit auch 
vorschußweise erstatten. Vergütet werden: Natural- 
quartier und Stallungen nur für Besatzungs= und 
Ersatztruppen in den Standortent in andern Fällen 
werden nur bes., auf Verlangen gemachte Aus- 
lagen ersetzt), Naturalverpflegung nach den Sätzen 
des Friedenstandes, RG. 9. 6. O6, RGl. 06 735, 
Fourage nach dem Durchschnittspreis der letzten 
10 J., oder, wenn die Gde selbst erst hat ankaufen 
müssen, nach dem Durchschnittspreis am Marktort 
des die Gde umfassenden Lieferungsverbands, Vor- 
spann tageweise nach den vom Bdrt. festgestellten 
Sätzen (bei Inanspruchnahme über 48 Std. ist 
freies Ouartier und Verpflegung zuständig und 
soll eine vorgängige Abschätzung behufs späterer 
Entschädigung wegen Verlust usw. stattfinden), 
sonstige Arbeitsleistungen, Lagerstroh und Feue- 
rungsmaterial nach den ortsüblichen Sätzen. Für 
eigene leerstehende Gebäude der Gden, freie Plätze 
und unbestellte Aecker bis zur Zeit der gewöhn- 
lichen Bestellung wird nur außergewöhnliche Ab- 
nützung und Beschädigung vergütet, bei andern 
Grundstücken auch entzogene Nutzung, soweit nicht 
das RG. 21. 12. 71, s. Reichsrayongesetz, dies aus-
	        
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