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stattung der Ginleitung schädlicher Flüssigkeiten
und des Abwassers in öff. Gewässer, Erlaubn. zur
Herstellung und Veränderung von Brücken, Stegen
und von Bauten im Bett schiff= und flößbarer Ge-
wässer, Verleihung von Wassernutzungsrechten,
polizeil. Genehmigung von Watssernutzungs-
anlagen, Auferlegung von Zwangsverpflichtungen,
Genehmigung von genossensch. Unternehmungen,
Führung der Wasserrechtsbücher, sowie Entschei-
dung von Beschwerden gegen die von den Ole.
erlassenen Verfügungen im Gebiet des Wasser-
rechts; Hendbabunß und Beaufsichtigung der
Sicherheitspolizei — Verfügung der Auf-
lösung von Vereinen, Stellung verurteilter Per-
sonen unter Polizeiaufsicht, Ausweisung von Aus-
ländern aus dem Reichsgebiet, Einweisungen in
das Arbeitshaus und Entscheidungen über Be-
chwerden gegen die sicherheitspoliz. Verfügungen
er Oe. in Vereins-, Versammlungs= und Presse-
angelegenheiten, wegen Ausstellung von Pässen,
Ausweisung aus dem Landesgebiet oder aus einer
Gde usw.; Medizinalpolizei — Anlegung
und Erweiterung von Begräbnisplätzen, Ein-
weisung von Geisteskranken in eine Irrenanstalt,
sowie Entscheidung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen der Olle. in medizinalpolizeil. und
Wohnungsaufsichtsachen; Sittenpolizei —
Aufsicht über die Handhabung der Vorschr. über die
Sonntagsfeier, Polizeistunde usw., Genehmigung
von Lotteriegesuchen bis zu einem bestimmten
Wert der auszuspielenden Gegenstände und Ge-
nehmigung von Kollekten im Umfang des Kreises
sowie Entscheidung über Beschwerden gegen Ver-
fügungen der Ole. in diesen Angelegenheiten;
Strafsachen — Straferkenntnisse wegen Un-
gehorsams und Ungebühr gegenüber den Kreisreg.,
Entscheidung von Beschwerden gegen polizeil.
Strafverfügungen, Strafbescheide wegen Hinter-
ziehung örtl. Verbrauchsabgaben und Straf-
erkenntnisse wegen Ungehorsams und Ungebühr,
die von den Oe. erlassen werden, Begutachtung
von Strafnachlaßgesuchen. Gegenüber den Oue.
nehmen die Kreisreg. die Aufgaben der nächsten
Dienstaufsichtsbeh. wahr. Der Kreisreg.
in Ludwigsburg ist die Aufsicht über die Verwal-
tung des Arbeitshauses für Männer in Vaihingen
übertragen. — Die Kreisreg. sind besetzt mit einem
Präsidenten als Vorstand, administrativen und
technischen Räten und Kollegialassessoren sowie
dem erforderlichen Kanzlei= und Schreibpersonal.
Die Geschäfte in Verwaltungsachen werden teils
im Weg der kollegialen Beratung und Beschluß-
fassung, teils im Bureauweg erledigt, K VO. 15. 11.
1889, Rgbl. 321. Für das Verfahren bei Entschei-
dung von Rekursen in Gewerbesachen gelten die
Vorpchr. der MV. 30. 10. 07, Rgbl. 747 (s. auch
Art. 80 BezO.) und bei Entscheidungen auf dem
Gebiet des Wasserrechts die Vorschr. der Art. 113 f.
Wasserges. Häffner.
Kreisfischereisachverständige s. landw. Sachver-
ständige 4. und Fischereipflege b 4.
Kreuzungsaibling s. Bachsoibling.
Kriegsleistungen. I. RG. 13. 6. 78 über die Kr.,
RGBl. 1268, nebst Kais. AusfüO. 1. 4. 76,
RGBl. 137, ergänzt durch Kais. VO. 6. 6. 66,
Kreisfischereisgchverständige — Kriegsleistungen.
RBl. 197, 14. 4. 88, Ral. 142, 27. 6. 90,
RGWlI. 75, 29. 12. 06, Rö#l. 07 5, bestimmt UArt
und Umfang der Leistungen für dis be-
waffnete Macht, zu wealchen die Bewohnar
des eigenen Landes während der Mohil-
machung und des Kriegs bis zum Zeitpunkt, an
welchem nach Kais. VO. der Friedenszustand wieder
eintritt, verpflichtet sind. Als Träger dieser Ver-
pflichtungen unterscheidet das G. Gden, Liefes-
rungsverbände, Einzelpersonen, Eisenbahnen. —
1. Von den # Gemeinden N# kann verlangt werden:
Naturalquartier, Naturalverpflegung, Vorspann,
Arbeitskräfte, Ueberlassung von Grundstücken, Ge-
bäuden, Materialien zum Bau von Wegen, Eisen-
bahnen, Brücken, Lagern, Plätzen, fortifikatorischen
Anlagen, Fluß- und Hafensperre, Feuerungs-
material und Lagerstroh für Lager und Biwak,
sonstige Dienste und Gegenstände, die das milit.
Interesse ausnahmsweise verlangt (außergewöhn-
liche Leistungen). Umfang der Leistungen wird auf
Anfordern der (vom Min Kr. soweit erforderl. aus-
gestellte Marschrouten benützenden, RGl.#1882
47 u. 1890 75) mil. Beh., i. d. R. durch die Zivil-
behörde bestimmt; in Städten von mind. 25 000
Einw., in dringenden Fällen auch sonst, gehen die
Anforderungen an den Stadtvorstand oder bei ge-
botener bes. Beschleunigung unmittelbar an die
einzelnen Leistungspflichtigen. Die rechtzeitige Er-
füllung wird nötigenfalls zwangsweise durch die
Zivilbeh. (Oberamt), bei Gefahr im Verzug durch
die Mil Beh. herbeigeführt. Die Gden können die
Leistungen auf die im GdeBezirk wohnenden und
Eigentum besitzenden Rüngehörigen zwecks Er-
füllung in Natur oder durch Verteilung der Kosten
für selbst übernommenes Quartier und Ver-
pflegung umlegen, sowie Gebäude und Grundstücke
mit Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und
unmittelbar dem Staatszweck dienenden Gebäude
zwangsweise in Besitz nehmen, müssen aber die
vom R. erhaltene Vergütung voll an die Leistungs-
träger abgeben, in Fallen bes. Bedürftigkeit auch
vorschußweise erstatten. Vergütet werden: Natural-
quartier und Stallungen nur für Besatzungs= und
Ersatztruppen in den Standortent in andern Fällen
werden nur bes., auf Verlangen gemachte Aus-
lagen ersetzt), Naturalverpflegung nach den Sätzen
des Friedenstandes, RG. 9. 6. O6, RGl. 06 735,
Fourage nach dem Durchschnittspreis der letzten
10 J., oder, wenn die Gde selbst erst hat ankaufen
müssen, nach dem Durchschnittspreis am Marktort
des die Gde umfassenden Lieferungsverbands, Vor-
spann tageweise nach den vom Bdrt. festgestellten
Sätzen (bei Inanspruchnahme über 48 Std. ist
freies Ouartier und Verpflegung zuständig und
soll eine vorgängige Abschätzung behufs späterer
Entschädigung wegen Verlust usw. stattfinden),
sonstige Arbeitsleistungen, Lagerstroh und Feue-
rungsmaterial nach den ortsüblichen Sätzen. Für
eigene leerstehende Gebäude der Gden, freie Plätze
und unbestellte Aecker bis zur Zeit der gewöhn-
lichen Bestellung wird nur außergewöhnliche Ab-
nützung und Beschädigung vergütet, bei andern
Grundstücken auch entzogene Nutzung, soweit nicht
das RG. 21. 12. 71, s. Reichsrayongesetz, dies aus-