Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Kriegsministerium — Kriegszahlamt. 
schließt. Für zu fortifikaterischen Anlagen dauernb 
zurückbehaltene Grundstücke erfolgt Feststellung der 
Entschädigung wie bei der Jwangeenteignung. – 
N 2. Lanblieferungen, 1 d. h. Lieferung von Vieh, 
Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh durch Liefe- 
rungsverbände (in W. die Oe.) kann der Bdrt. 
anordnen, wenn auf andere Weise der Unterhalt 
ür die bew. Macht nicht sichergestellt werden kann. 
er Unterverteilung finden die Best. über Gde.= 
Lieferungen entspr. Anwendung. Vergütet wird 
Vieh auf Grund sachverständiger zbschäpung, alles 
übrige nach den Dur schnittspreisen er letzten 
10 Jahre. — XKx 3. Schiffe und Fahrzeuge K# sind 
von den Besitzern zu überlassen, vorübergehend 
egen Entschädigung nach den Grundsätzen über 
8 abe von Gebäuden, dauernd zu Eigentum 
zwecks Herstellung von Fluß= und Hafensperren 
gegen bare volle Entschädigung. — 4. Sämtliche für 
den Kriegsgebrauch taugl. befundenen # Pferde ## 
mit Ausnahme derj. der Mitgl. der reg. Familien, 
fremder Gesandtschaften, Reichs= und Staats- 
beamten, Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur 
Berufsausübung nötigen Tiere, sind gegen baren 
Ersatz des vollen Abschätzungswerts der Armee 
zur Erhänzung. ihres Bedarfs zu überlassen. 
Näheres über die Abschätzung s. u. Z. III und 
Mobilmachung. — 5. Die bes. Verpflichtungen der 
1 Eisenbahnen #f beziehen sich auf Bereithaltung 
der für Beförderung von Mannschaften und Pferden 
erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ihrer Wagen 
im Frieden ohne Entgelt, Hergabe von Personal 
und Material und Beförderung der Militär- 
transporte zu den Sätzen des Militärtarifs, s. 
Rchsk Bek. 18. 1. 90 b. den Militärtarif, R#Bl. 1899 
108. — II. Die ## Vergütung 1# wird i. d. R. für 
außergewöhnl. Leist. (I. 1. u. 2.) bar bezahlt. Die 
übr. Ansprüche sind auf Grund der bei der Leist. 
erhaltenen Bescheinigung in W. beim Oll. anzu- 
melden, worauf die Kreisreg. auf Grund der fest- 
gestellten Liquidationen auf den Namen der Ver- 
gütungsberechtigten lautende Anerkenntnisse aus- 
stellen. (Etwaige Beschwerden entscheidet das 
Min J.) Die Einlösung der Anerkenntnisse erfolgt 
seitens der bezeichneten öff. Kassen durch Zahlung 
zuzüglich 4 v. H. seit dem Anfang des der Leistung 
olg. Monats an den Inhaber nach ergangener 
öff. Aufforderung zur Vorlegung. Nach Wieder- 
eintritt des Friedenstandes ergeht Aufforderung 
bezüglich der noch nicht angemeldeten Ansprüche 
mit einer vom Tag der Bekanntmachung laufenden 
Ausschlußfrist von 1 Jahr 3 Mon. für die Gden 
und Lieferungsverbände, 1 Jahr für die von dens. 
in Anspruch Genommenen. — III. Die ### Fest- 
stellung der Entschädigung erfolgt nach § 33 G. 
oweit keine Einigung erfolgt, in allen 
ällen, wo das G. nichts anderes vorschreibt, 
durch eine in ihrer Zusammensetzung den 
Kommissionen gur Abschätzung der Flurschäden 
gleichenden Kommission auf Grund sachverständi- 
ger Schätzung. Solche Fälle sind: a) Vorspann über 
48 Std., § 12 Z. 8; b) Gewährung von Arbeits- 
n unb Transportmitteln, Lieferung von 
Lagerstroh und Feuerungsmaterialien, §8 13; 
) Ueberlassung von Grundstücken und Gebäuden, 
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14; d) Ueberlassung ven Materialien zu Wegen, 
Gisenbahnen usw., 5 8 S. 4, 5 16; e) außergewöhnl. 
Leistungen, § 3 Z. B, § 15; f) Landliefer, lebenden 
Viehs, § 19; g) Ueberweifung von Schiffen und 
Jahrzeugen, § 23; h) Eigentümliche Ueberlassung 
solcher, § 24; i) Ueberlassung der Mobilmachungs- 
pferde, § 25; k) Abgabe von Materialien seitens 
der Eisenbahnverwaltungen, 8 29 Abs. 3. S. hiezu 
Min J. 13. 2. 03 b. Vollz. des RG. über Kriegs- 
leistungen, Abl. 32, wegen Verfahrens bei Aus- 
hebung der Pferde Pferdeaushebungsvorschr. 6. 10. 
02, Rabl. 455, und V. Min J. u. Kr. 7. 8. 05, 
Robl. 47 f. Lehner. 
Kries##ministerium s. Armeekorps XIII. 
Kriesschulen bezwecken, die Erziehung und prak- 
tische Ausbildung der Fahnenjunker und Fähn- 
riche, welche grundsätzlich zum Besuche der Kr. 
verpflichtet sind, fortzusetzen und deren militär- 
wissenschaftliche Vorbildung bis zur Reife zum 
Offizier zu begründen, Dienst O. der Kr. 10. 12. 06, 
Mittler & Sohn, Berlin. Sie stehen unter der ein- 
heitlichen Leitung der Inspektion der Kr., Preuß. 
Kab Order 29. 12. 74 und 28. 1. 75,MVOBl. 1875 
1, 36, welcher als beratendes und begutachtendes 
Organ die Studienkommission der Kr. beigegeben 
ist. Die Inspektion der Kr. ist der Generalinsp. 
des Militärerziehungs- und Bildungswesens unter- 
geordnet; in allen Verwaltungsangelegenheiten 
verfügt das Preuß. Min Kr. Zulassung zur Kr. 
kann erfolgen, wenn der Fahnenjunker den vor- 
geschriebenen wissenschaftl. Bildungsgrad nach- 
gewiesen und mind. 6 Mon. bei der Truppe gedient 
hat. Die Kurse an den Kr. dauern ausschl. der 
Ferien 35 Wochen und sollen durch Pausen von 
mind. 4 Wochen getrennt sein. Am Schluß werden 
die Offizierprüfungen der Kriegschüler nach An- 
ordnung der Obermilitärprüfungskommission in 
den Kr. selbst abgehalten. Kr. befinden sich in 
Anklam, Bromberg, Kassel, Danzig, Engers, 
Glogau, Hannover, Hersfeld, Metz, Neiße und 
Potsdam. W. besitzt keine eigene Kr.; die w. 
Fahnenjunker nehmen gem. Art. 12 der Militär-= 
konvention 21./25. 11. 70 an den Lehrgängen der 
preuß. Kr. teil, Mil VOl. 1872 217. Yelin. 
Kriegszahlamt in Stuttgart, die Hauptkasse des 
K. W. Reichsmilitärkontingents. I. Seine Auf- 
gaben — im allg. dieselben, wie diej. der bei den 
Regierungshauptkassen am Sitz der Korpsinten- 
danturen für die einzelnen preuß. A—K. gebildeten 
Korpszahlungstellen, — gliedern sich nach f. Ge- 
sichtspunkten: 1. Zahlung der zum Wirtschafts- 
betrieb erforderlichen Geldmittel an die Truppen- 
kassen und örtlichen Verwaltungen, im Weg der 
Abschlagszahlungen auf Anweisung der KJ., Aus- 
bezahlung größerer Beträge an Lieferanten und 
Unternehmer für Rechnung der Truppen und Ver- 
waltungen, Zahlung der Gebührnisse an nicht regi- 
mentierte Offiziere und Beamte, der Pensionen, 
Renten und Unterstützungen an pensionierte Offi- 
ziere, Beamte, Militärinvaliden und Hinterbliebene 
von Militärpersonen aller Dienstgrade. Zur Aus- 
bezahlung der Renten usw. an nicht in Stuttgart- 
Stadt und -Amt wohnende Empfänger bedient sich 
das Kr. der Vermittlung der Kameralämter, denen 
 
	        
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