Kulturtechniker — Kunstgewerbeschule.
Ingenieure entnommen. Es wird ihnen die er-
forderliche Zahl von Hilfskräften (Regierungsbau-
meister, Geometer, Kulturtechniker und Kultur-
aufseher) beigegeben, M. 29. 7. 03, Rgbl. 256.
Die Vorstände sind den Bauinspektoren gleich-
gestellt. Ihre durch MSErl. 12. 2. 04 genehmigte
Dienstanweisung ist im W. Woch Bl. f. L. Nr. 9
vom 27. 2. 04 abgedruckt. Canz.
Kulturtechniker, Kulturmeister und auf-
seher sind die den Kulturinsp. beigebenen mittl.
kulturtechnischen Beamten, die teils als Geometer,
teils als Landwirte ausgebildet sind und sich in
längerem praktischem Dienst bei den Kusturinsp.
bewährt haben. Ihre Gehalte sind im H FE. unter
Kap. 34 Tit. 9 ausgenommen. Die Bezüge bei
auswärtiger Tätigkeit sind durch bes. Verf. der
Zentralst. f. d. L. geregelt. Canz.
Kunstakademie s. Akademie d. bildenden Künste.
Kunstgewerbeschule. Die KGSch.,. in Stutt-
gart ist 1869 in Anlehnung an die Techn. Hoch-
schule gegründet und 1881 zur selbständigen An-
stalt ausgebaut worden. 1901 wurde ihr die
Lehr= und Versuchswerkstätte mit bes.
Vorstand angegliedert. Mit dem im Jahr 1913
vollendeten Neubau der KGSch. auf dem Weißen-
hofgelände in Stuttgart wurden Lehranstalt und
Werkstätten zu einer einheitlichen Anstalt ver-
einigt. Ihre Verhältnisse sind geordnet durch die
Verfassung v. 15. 5. 14, Rgbl. 125. — 1X A. Die
KGSch. hat die Aufgabe, 1½ Schüler mit künst-
lerischer oder kunstgewerbl. Vorbildung sowie
Schülerinnen, die eine berufsmäßige kunstgewerbl.
Ausbildung ernstlich anstreben, mit dem Biele zu
unterrichten, daß sie den Anforderungen der
Kunstindustrie und des Kunsthandwerks an künst-
lerischem Können, Geschmack und Technik genügen.
Außerdem hat die KGSch. die mit der Pflege der
Gewerbe betrauten Staatsbeh. und die Kunst-
gewerbetreibenden auf Ansuchen zu beraten und
den letzteren künstlerische Entwürfe und Modelle
gegen Entgelt zu liefern. — X B. Organisation. #
Die KGSch. ist dem Min KSch. unmittelbar unter-
geordnet. Zur Leitung und Verwaltung der An-
Kalt sind berufen: 1. der Direktor, dem ein
erwaltungsbeamter und das erforderl. Kanzlei-
personal beigegeben ist. — 2. Der Lehrer-
konvent, bestehend unter dem Vorsitz des
Direktors aus den Hauptlehrern der K#Sch.,
einem Vertreter der Zentralst. f. G. u. H. und
den etwa vom Min. bes. berufenen Personen. —
3. Der Schulrat, bestehend aus dem Lehrer-
konvent, je 1 Hauptlehrer der Architekturabteilung
der Techn. Hochschule und der Akademie der bild.
Künste, 1 Mitgl. des Gewerbe-Oberschulrats, Ver-
tretern des Kunstgewerbes und der Kunstindustrie
Arbeitgeber und Angestellte) und den etwa vom
in. bes. berufenen Personen. — 4. Die Fach-
ausschüsse, die für jede Fachabteilung, s. u.,
aus dem Direktor, den Vorständen der Fachabtei-
lungen, dem Verwaltungsbeamten, den betr.
Lehrmeistern und den dem Schulrat angehörigen
Vertretern des beteil. Kunstgewerbezweigs ge-
bildet werden. — ## C. Der Unterricht ###gliedert
sich in f. Abteilungen: I. Allgemeine Ab-
teilung, die den Schülern den grundlegenden
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Unterricht in den künstlerischen und theoretischen
Fächern, insbes.: Zeichnen und Malen nach Natur
und Gips, Modellieren nach Natur und Giops,
Projektionslehre und Schattenkonstruktion, theore-
tische Perspektive, Architekturzeichnen, ornamen-
tale und architektonische Stilformenlehre, Ma-
terialienkunde, Naturformenlehre, deutsche Sprache
(einschl. Geschäftsaufsatz) nach einheitlichem Lehr-
plan von mind. 1jähriger Dauer gewährt. —
II. Fachabteilungen für Schüler, die die
allg. Abt. mit Erfolg durchlaufen oder ander-
wärts entspr. vorgebildet sind. Der Unterricht
erstreckt sich in 2jähr. Dauer auf die künstl., prakt.
und thcoret. Ausbildung in den einzelnen kunst-
gewerbl. Gebieten; er umfaßt insbes.: Zeichnen,
Malen und Modellieren nach Natur und Gips,
Aktzeichnen und Akftmodellieren, Fachzeichnen und
Entwerfen, ornamentale und architektonische Stil-
formenlehre, Kunstgeschichte, angewandte Per-
spektive, Materialienkunde, Naturformenlehre,
Anatomie, Preisberechnung und Buchführung,
Wechsellehre, gewerbl. Rechtskunde, prakt. Werk-
stattarbeit. — Fachabteilungen bestehen
für: 1. die Innenarchitektur und Möbelindustrie,
2. das Modellieren, die dekorative Stein= und
Holzplastik, 3. die Dekorationsmalerei, 4. die
Keramik und Glasmalerei mit einer Lehrlings-
werkstätte für Hafner, für die besondere Bestim-
mungen bestehen, 5. die graphischen Künste und
das Buchgewerbe, 6. die Metalltechniken, 7. das
Textilgewerbe — für die prakt. Ausbildung in
dieser Abteilung ist eine Verbindung der Anst.
mit dem Technikum für Textilindustrie in Reut-
lingen hergestellt —, 8. die höhere kunstgewerbl.
Frauenarbeit. — III. Abteilung für Mei-
sterschüler für die weitere, i. d. R. 1jährige
Ausbildung der Schüler namentlich im Entwerfen
und Ausführen kunstgewerbl. Arbeiten nach er-
folgreicher Erledigung der Fachabteilungen. —
IV. Abteilung der offenen Meister-
klassen, welche Kunstgewerbetreibenden und
Angestellten kunstgewerbl. oder industrieller Be-
triebe (Meistern und Gehilfen) Gelegenheit zum
Entwerfen und Ausführen einzelner kunstgewerbl.
Aufträge gibt. — V. bteilung für Ho-
spitantenmit entspr. Vorbildung, die semester-
weise einzelne Fächer der allg. Abteilung oder
der Fachabteilungen nach Wahl belegen können. —
Als Lehrmittel dienen der KecäSch. die
Sammlungen der Anst., die allgemeinen öff.
Sammlungen für Wissenschaft, Kunst, Kunst-
gewerbe und Altertum; das lebende Modell und
Besichtigungsreisen. In den einzelnen Abteilungen
werden zur Anspornung der Schüler Wett-
bewerbe veranstaltet, für deren Lösung Preise
und Belobungen zuerkannt werden. Ausstel-
lungen in- und außerhalb der Anstalt sollen
deren Arbeiten bekannt machen. — Das Schul-
jahr beginnt im Oktober und ist in 2 Semester
abgeteilt. — X D. Die Schüler # find entweder
ordentliche oder außerordentl. Zur
Aufnahme als ord. Sch. werden verlangt: Belege
über hinreichende Schulbildung, über sittlich gute
Führung, und bei Minderjährigen über die elter-