Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Landessynode — Landjägerkorps. 
setzung von je 3 Mitgl. unter Zuziehung von je 
4 L. Die L. werden vom MinFin. aus den Bez.= 
Schätzern des Landes, s. d., auf 8 J. in der Weise 
bestellt, daß auf jeden Regierungskreis die gleiche 
Zahl entfällt und die versch. Arten des Eink. mög- 
lichst berücksichtigt werden. Die Berufung der L. 
zu den Sitzungen erfolgt durch das St Koll. Ein 
L., der bei einer durch Beschw. angef. Entsch. der 
EinschKoomm. mitgewirkt hat, ist von der Mit- 
wirkung bei der Entscheidung ausgeschlossen. — 
II. Grundsteuer. L. waren nur bei der 1875—85 
vollsogenen Neukatastrierung des Grund und Bo- 
dens tätig. Bei der Fortführung des Grundkat. 
ist für die Mitwirkung von L. kein Platz, s. G. 
28. 4. 73/8. 8. 03, Art. 6, 51. Pistorius. 
Landessynode, ev., s. Ev. Kirche. 
Landestechniker für das landwirtschaftl. Ban- 
wesen s. landwirtsch. Sachverständige 7. 
Landestechniker für das landw. Maschinen- 
wesen s. landw. Sachverst. 8. 
Landestierzuchtinspektor s. landwirtsch. Sach- 
verständige 8 und Rindviehzucht. 
Landesverein, ärztlicher, s. Aerztlicher Landes- 
verein. 
Landesverein für Bienenzucht. Die B. bildet 
einen an Bedeutung zunehmenden Nebenbetrieb 
der Landw. (1907 138 299 Bienenstöcke gegen 
80 098 i. J. 1883). Die Zahl der Bienenstöcke mit 
beweglichen Waben ist von 25 529 i. J. 1888 auf 
94 413 i. J. 1900 gestiegen und hat bis 1907 
(118 005 St.) wieder zugenommen. Bes. gefördert 
wird die B. durch den 1880 gegr. W. L. f. B. 
Dieser will den einzelnen Bienenwirten wie den 
Vereinen in Betreff der Bienenwohnungen und 
der Gerätschaften das Beste empfehlen, dem Er- 
zeugnis geeignete Absatzwege eröffnen und all- 
seitig Belehrung verbreiten (Zeitschrift: Bienen- 
pflege). Dem LV. fsind rd. 90 Bezirks V. an- 
geschlossen. Er unterhält seit 1806 bienenwirtsch. 
Beobachtungsstationen, an denen tägl. Bienen- 
stöcke gewogen und Wärme, Wetter, Tracht, Flug 
beobachtet werden. Die Ergebnisse werden in der 
Wienenpflege“ veröffentlicht. Ueber Unterrichts- 
kurse über B. s. Lehrk. f. bes. landw. Zweige 1. 
Ein Honigschutzges., von den Bienenzüchtern an- 
gestrebt, ist bis jetzt nicht erlassen. Es findet also 
das Ges. v. 14. 5. 79 Anwendung, s. Nahrungs- 
mittel. Vgl. auch die die PolBeh. zu scharfer 
Ueberwachung des Handels mit Honig auf- 
ordernden Min JErl. 9. 10. 95 u. 8. 8. 00, Min J.= 
bl. 399 u. 303. Bes. landesges. Best. über die 
mit der Anlage und dem Halten von Bienen- 
wohnungen zu beobachtende Entfernung von Nach- 
bargrundstücken bestehen nicht; es gelten die allg. 
nachbarrechtl. Best. des BGB. und des WAGBGB. 
Die Bekämpfung der Faulbrut, einer gefährlichen 
Bienenkrankheit, soll reichsges. geregelt werden. 
ert 
Landesvermessung s. Vermessungswesen B lI. 
Landeswappen. Es besteht in einem von oben 
nach unten geteilten Schild, wovon die eine Hälfte 
das alte W. von W., 3 schwarze liegende Hirsch- 
stangen in gold. Felde, die andere in ebensolchem 
Feld 3 Löwen, das Zeichen des früheren schwäbi- 
Haller, Handwörterbuch. 
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schen (Hohenstaufenschen) Herzogtums enthält. Der 
Wahlspruch lautet: „Furchtlos und treu.“ Schild- 
halter find ein gekrönter schwarzer Löwe und ein 
goldener Hirsch. Der unbefugte Gebrauch des W. 
ist strafbar nach § 360 Z. 2 St G. Bazille. 
Landeswohnungsinspektor. Der L. dient als 
Techniker für die Beratung des Min., der Oue. 
und der Gden, sowie gemeinnütziger Baugenossen- 
schaften in den Fragen der Wohnungsaufsicht und 
der Wohnungsfürsorge, H FE. Kap. 25a. Nachdem 
die Wohnungsaufsicht, Min JV. 21. 5. 01, Robl. 
130, auf alle Gden des Landes ausgedehnt worden 
ist, Min JV. 18. 5. 07, Rgbl. 207, wurde die Stelle 
des L. i. J. 1909 erstmals in den Etat eingestellt. 
Der L. befindet sich in der Dienststellung eines 
Bauinspektors. usse. 
Landflucht s. Wohlfahrtspflege, ländliche. 
Landgemeinden s. Gemeinde I. C. 
Landgerichte s. Gerichtsverfassung II. III. 
Landgestüt s. Gestütswesen III. 
Landjägerkorps. Das L. ist als Landespolizei- 
anstalt bestimmt, die Staats= und Gdebeh. in ihrer 
Tätigkeit zur Erhaltung der öff. Ordnung und 
Sicherheit im Innern des Landes nach den besteh. 
Vorschr und Anordnungen zu unterstützen. Be- 
zügl. seiner Dienstleistungen sowie seiner ökono- 
mischen Verwalt. ist das L. dem Min F. unterstellt. 
Seine innere Organisation ist militärisch; jedoch 
find die Landj Mannschaften im Wahlrecht nicht 
beschränkt. Das L. ist hervorgegangen aus dem im 
J. 1807 errichteten „Landreuter-Corps“, das aus 
einem Kommandeur, 2 Offizieren und 200 Mann 
bestand. (General VO. 11. 9. 1807, Rgbl. 445 f.); 
i. J. 1809 wurde das Landdragoner-Korps er- 
richtet, das aus 184 Landdragonern und 177 Land- 
Füsilieren unter einem Kommandeur und 4 Offi- 
zieren bestand (Instr. 4. 8. 09, Rabl. 341); i. J. 
1811 als Gensdarmeriecorps aufgestellt, bestand 
dasselbe aus 1 Kommand., 8 Offiz., 29 Unteroff., 
140 Gemeinen zu Pferd und 200 Gem. zu Fuß 
(Instr. 1. 8. 11, Regbl. 878), seit 26. 3. 23 Land- 
jäger--Corps genannt, wurde es durch KO. 5. 6. 
23 neu organisiert, Rgbl. 23 421. — Die heu- 
tige Organisation des L. beruht auf der 
KVO. 11. 10. 98, 17. 1. 05, 20. 8. 07, 21. 11. 09. 
Das L. besteht aus dem Kommandeur und aus der 
erforderl. Anzahl von weiteren Offiz. und von 
Landj. Die Zahl der Offiziere und Landjäger 
wird durch den HFE. bestimmt. Im J. 1913/14 
3 Offiz. und 603 Mann, davon 14 beritten. Das 
L. ist nach Bez. abgeteilt, an der Spitze eines Bez. 
steht ein BezKommandeur; innerhalb der Bez. find 
die Landj. nach Stationen verteilt, die von Sta- 
tionskommandanten befehligt werden. Durch Min.= 
IV. 831. 3. 10, Rgbl. 209, ist bis auf weiteres 
das L. in 2 Bez. eingeteilt, deren erster den Neckar- 
und Schwarzwaldkreis und deren zweiter den 
Jaast= und Donaukreis umfaßt. Vom 1. 7. 10 ab 
ist der Sitz beider BezKommandos nach Stutt- 
art verlegt. Die Stationskommandanten befinden 
ich am Sitz der 64 Ole., 1 in Friedrichshafen. 
Dem L. find die Aufseher an den gerichtl. Ge- 
fängnissen und Strafanst. zugeteilt, KO. 24. 2. 
01; 17. 1. 05; 20. 8. 07; 21. 11. 09. Die Stations- 
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