Landessynode — Landjägerkorps.
setzung von je 3 Mitgl. unter Zuziehung von je
4 L. Die L. werden vom MinFin. aus den Bez.=
Schätzern des Landes, s. d., auf 8 J. in der Weise
bestellt, daß auf jeden Regierungskreis die gleiche
Zahl entfällt und die versch. Arten des Eink. mög-
lichst berücksichtigt werden. Die Berufung der L.
zu den Sitzungen erfolgt durch das St Koll. Ein
L., der bei einer durch Beschw. angef. Entsch. der
EinschKoomm. mitgewirkt hat, ist von der Mit-
wirkung bei der Entscheidung ausgeschlossen. —
II. Grundsteuer. L. waren nur bei der 1875—85
vollsogenen Neukatastrierung des Grund und Bo-
dens tätig. Bei der Fortführung des Grundkat.
ist für die Mitwirkung von L. kein Platz, s. G.
28. 4. 73/8. 8. 03, Art. 6, 51. Pistorius.
Landessynode, ev., s. Ev. Kirche.
Landestechniker für das landwirtschaftl. Ban-
wesen s. landwirtsch. Sachverständige 7.
Landestechniker für das landw. Maschinen-
wesen s. landw. Sachverst. 8.
Landestierzuchtinspektor s. landwirtsch. Sach-
verständige 8 und Rindviehzucht.
Landesverein, ärztlicher, s. Aerztlicher Landes-
verein.
Landesverein für Bienenzucht. Die B. bildet
einen an Bedeutung zunehmenden Nebenbetrieb
der Landw. (1907 138 299 Bienenstöcke gegen
80 098 i. J. 1883). Die Zahl der Bienenstöcke mit
beweglichen Waben ist von 25 529 i. J. 1888 auf
94 413 i. J. 1900 gestiegen und hat bis 1907
(118 005 St.) wieder zugenommen. Bes. gefördert
wird die B. durch den 1880 gegr. W. L. f. B.
Dieser will den einzelnen Bienenwirten wie den
Vereinen in Betreff der Bienenwohnungen und
der Gerätschaften das Beste empfehlen, dem Er-
zeugnis geeignete Absatzwege eröffnen und all-
seitig Belehrung verbreiten (Zeitschrift: Bienen-
pflege). Dem LV. fsind rd. 90 Bezirks V. an-
geschlossen. Er unterhält seit 1806 bienenwirtsch.
Beobachtungsstationen, an denen tägl. Bienen-
stöcke gewogen und Wärme, Wetter, Tracht, Flug
beobachtet werden. Die Ergebnisse werden in der
Wienenpflege“ veröffentlicht. Ueber Unterrichts-
kurse über B. s. Lehrk. f. bes. landw. Zweige 1.
Ein Honigschutzges., von den Bienenzüchtern an-
gestrebt, ist bis jetzt nicht erlassen. Es findet also
das Ges. v. 14. 5. 79 Anwendung, s. Nahrungs-
mittel. Vgl. auch die die PolBeh. zu scharfer
Ueberwachung des Handels mit Honig auf-
ordernden Min JErl. 9. 10. 95 u. 8. 8. 00, Min J.=
bl. 399 u. 303. Bes. landesges. Best. über die
mit der Anlage und dem Halten von Bienen-
wohnungen zu beobachtende Entfernung von Nach-
bargrundstücken bestehen nicht; es gelten die allg.
nachbarrechtl. Best. des BGB. und des WAGBGB.
Die Bekämpfung der Faulbrut, einer gefährlichen
Bienenkrankheit, soll reichsges. geregelt werden.
ert
Landesvermessung s. Vermessungswesen B lI.
Landeswappen. Es besteht in einem von oben
nach unten geteilten Schild, wovon die eine Hälfte
das alte W. von W., 3 schwarze liegende Hirsch-
stangen in gold. Felde, die andere in ebensolchem
Feld 3 Löwen, das Zeichen des früheren schwäbi-
Haller, Handwörterbuch.
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schen (Hohenstaufenschen) Herzogtums enthält. Der
Wahlspruch lautet: „Furchtlos und treu.“ Schild-
halter find ein gekrönter schwarzer Löwe und ein
goldener Hirsch. Der unbefugte Gebrauch des W.
ist strafbar nach § 360 Z. 2 St G. Bazille.
Landeswohnungsinspektor. Der L. dient als
Techniker für die Beratung des Min., der Oue.
und der Gden, sowie gemeinnütziger Baugenossen-
schaften in den Fragen der Wohnungsaufsicht und
der Wohnungsfürsorge, H FE. Kap. 25a. Nachdem
die Wohnungsaufsicht, Min JV. 21. 5. 01, Robl.
130, auf alle Gden des Landes ausgedehnt worden
ist, Min JV. 18. 5. 07, Rgbl. 207, wurde die Stelle
des L. i. J. 1909 erstmals in den Etat eingestellt.
Der L. befindet sich in der Dienststellung eines
Bauinspektors. usse.
Landflucht s. Wohlfahrtspflege, ländliche.
Landgemeinden s. Gemeinde I. C.
Landgerichte s. Gerichtsverfassung II. III.
Landgestüt s. Gestütswesen III.
Landjägerkorps. Das L. ist als Landespolizei-
anstalt bestimmt, die Staats= und Gdebeh. in ihrer
Tätigkeit zur Erhaltung der öff. Ordnung und
Sicherheit im Innern des Landes nach den besteh.
Vorschr und Anordnungen zu unterstützen. Be-
zügl. seiner Dienstleistungen sowie seiner ökono-
mischen Verwalt. ist das L. dem Min F. unterstellt.
Seine innere Organisation ist militärisch; jedoch
find die Landj Mannschaften im Wahlrecht nicht
beschränkt. Das L. ist hervorgegangen aus dem im
J. 1807 errichteten „Landreuter-Corps“, das aus
einem Kommandeur, 2 Offizieren und 200 Mann
bestand. (General VO. 11. 9. 1807, Rgbl. 445 f.);
i. J. 1809 wurde das Landdragoner-Korps er-
richtet, das aus 184 Landdragonern und 177 Land-
Füsilieren unter einem Kommandeur und 4 Offi-
zieren bestand (Instr. 4. 8. 09, Rabl. 341); i. J.
1811 als Gensdarmeriecorps aufgestellt, bestand
dasselbe aus 1 Kommand., 8 Offiz., 29 Unteroff.,
140 Gemeinen zu Pferd und 200 Gem. zu Fuß
(Instr. 1. 8. 11, Regbl. 878), seit 26. 3. 23 Land-
jäger--Corps genannt, wurde es durch KO. 5. 6.
23 neu organisiert, Rgbl. 23 421. — Die heu-
tige Organisation des L. beruht auf der
KVO. 11. 10. 98, 17. 1. 05, 20. 8. 07, 21. 11. 09.
Das L. besteht aus dem Kommandeur und aus der
erforderl. Anzahl von weiteren Offiz. und von
Landj. Die Zahl der Offiziere und Landjäger
wird durch den HFE. bestimmt. Im J. 1913/14
3 Offiz. und 603 Mann, davon 14 beritten. Das
L. ist nach Bez. abgeteilt, an der Spitze eines Bez.
steht ein BezKommandeur; innerhalb der Bez. find
die Landj. nach Stationen verteilt, die von Sta-
tionskommandanten befehligt werden. Durch Min.=
IV. 831. 3. 10, Rgbl. 209, ist bis auf weiteres
das L. in 2 Bez. eingeteilt, deren erster den Neckar-
und Schwarzwaldkreis und deren zweiter den
Jaast= und Donaukreis umfaßt. Vom 1. 7. 10 ab
ist der Sitz beider BezKommandos nach Stutt-
art verlegt. Die Stationskommandanten befinden
ich am Sitz der 64 Ole., 1 in Friedrichshafen.
Dem L. find die Aufseher an den gerichtl. Ge-
fängnissen und Strafanst. zugeteilt, KO. 24. 2.
01; 17. 1. 05; 20. 8. 07; 21. 11. 09. Die Stations-
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