Landtag.
der von der einen K. verworfene Beschluß der
andern kann auf demselben L. nicht wiederholt
werden, § 183. Eine Ausnahme von diesen
Vorschr., also eine Abweichung von dem Grundsatz
der Gleichberecht. beider K. zugunsten der 2. K.,
enthält der § 181, der die Beratung und Be-
schlußfassung über den HFéE. regelt. Da
dieser tatsächlich zugleich eine Abgabenverwilligung
in fsich schließt, so gelten hiefür f. Best.: Der HFE.
muß immer zuerst bei der 2. K. eingebracht wer-
den, § 178. Diese berät ihn, beschließt zunächst
über die einzelnen Titel und teilt ihre Beschlüsse
der 1. K. mit. Erklärt sich diese für Aend. eines
von der 2. K. gefaßten Beschl., so hat letztere
den Gegenstand nochmals zu beraten und über
ihn zu beschließen. Faßt sie dabei einen von dem
der 1. K. abweich. Beschl., so gilt dieser als Beschl.
der Ständeversammlung. Eines übereinstimmen-
den Beschl. beider K. bedarf es jedoch, wenn eine
Steuer mit festen Steuersätzen (Wander Gewt.,
Liegenschaftsumsatzsteuer, Wirtschaftsabgaben von
Wein und Obstmost, Sporteln und die auf w. Ges.
beruhenden Gerichtskosten) in einem höheren Be-
trag erhoben werden soll. Außerdem werden diese
St., abges. vom Fall der Ablehnung des Etats im
ganzen, in ihren im Weg der ordentl. Gesetz-
gebung fest best. Sätzen solang und insoweit fort-
erhoben, als nicht beide K. über die Ablehnung
der St. oder die Ermäßigung des Steuersatzes
einverstanden sind. Bez. der Einket. s. Art. 19
Ekst G. Nach Beschlußfassung über die einzelnen
Titel des H FE. wird über den letzteren im ganzen
zuerst in der 2., dann in der 1. K. abgestimmt.
Lehnt die 2. K. den HFE. im ganzen ab, so gilt
er als von den Ständen abgelehnt. Wird da-
gegen von der 1. K. der von der 2. K. angenom-
mene HFE. abgelehnt, so werden die bejahenden
und die verneinenden Stimmen beider K. zu-
sammengezählt, und es wird alsdann nach der
Mehreit der sämtl. Stimmen der Ständebeschluß
abgefaßt; bei Stimmengleichheit hat der Präsident
der 2. K. die Entscheidung. Bes. hervorzuheben
ist noch, § 181 Abs. 2, daß bei der Beschlußfassung
über Aufnahme von Anlehen und über Ver-
außcerungen von Bestandteilen des Kammer-
ts, auch wenn sie in Vbdg mit der Beschluß-
assung über den HFE. erfolgt, beide Häuser
gleichberechtigt sind, wie überhaubt die Aufnahme
einer Angelegenheit in den H#F. nicht darüber
entscheidet, ob sie nach § 181 zu behandeln ist,
sondern die innere Natur des betr. Gegenstands.
Kommt endlich bei Einberufung eines L. eine der
beiden K. nicht in beschlußfähiger Zahl (VI., 5.) zu-
sammen, so besteht der L. ausschl. aus der anderen,
beschlußf. K., doch steht es den erschien. Mitgl.
der unvollzähligen K. frei, den Sitzungen der
andern mit Stimmrecht beizuwohnen, Vll. 8§ 161.
— * III. Bildung der 1. und 2. Kammer s.
Erste Kammer und Abgeordnetenkammer. —
IV. Befugnisse des L. 1 find: 1. Zustim-
mung zu Verfassungsänderungen
und Gesetzen, s. Gesetzgebung. — 2. Zustimm.
zum Abschluß von Staatsverträgen,
s. d. — 38. Mitwirkungsrecht bei der Finanz-
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verwaltung in f. Richtungen: a) Zu-
stimmung zur Steuererhebung, s. d.; b) Zustim-
mung zur Aufnahme von Staatschulden, s. d.;
c) die Verwaltung der Staatschulden ist ständisch;
d) Zustimmung zur Feststellung des HFE., s.
Etatswesen; e) die Regierung hat dem L. Rechen-
schaft über die Finanzverwaltung zu geben, s.
Staatshaushaltsetat. — 4. Klageerhebung wegen
Verfassungsverletzung (. Staats-
gerichtshof. — 5. Das Petitions= und Be-
schwerderecht, sowie die allg. Kon-
trolle der Staatsverwaltung. Nach
§ 124 haben die St. das Recht, „in Be-
ziehung auf Mängel oder Mißbräuche, die
sich bei der Staatsverwaltung ergeben, ihre
Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden dem
König vorzutragen" (Recht der Petitionen
und Beschwerden, § 179). Das hieraus sich er-
gebende Recht auf Kritik der Staatsverwaltung
wird i. d. R. bei der Etatsberatung ausgeübt.
Werden förml. Beschl. gefaßt, so geschieht dies den
Min. gegenüber in der Form der Resolution,
dem König gegenüber in der der Adresse.
Zur Ausübung des Pet.= und Beschwr. ist jede
K. auch einzeln berechtigt, § 179; veranlaßt kann
die Ausübung des Rechts sein durch Anträge von
Kammermitgliedern oder durch Bitten und
Beschw., welche von einzelnen oder von Korpo-
rationen dem L. überreicht werden, s. Beschwerde-
recht, Petitionsrecht. Deputationen kann die
Ständeversammlung weder annehmen, noch ohne
Erlaubnis des Königs abordnen, § 170. Je nach
der Bedeutung, die der L. einer Petition oder
Beschwerde beimißt, geht sein Beschluß auf
Uebergang zur Tagesordnung (Nichtberücksichti-
gung), Kenntnisnahme, Erwägung oder endl. Be-
rücksichtigung. Die Stellung der Reg. zu solchen
Beschlüssen bestimmt sich aber nur nach politischen,
nicht nach rechtl. Gesichtspunkten. Ueber Inter-
pellations= und Engqueterecht s. d. — 6. Das
Recht der Verwaltung der eigenen
inneren Angelegenheiten, insbesondere
a) Präsidentenwahl, VI., 4., abges. vom Präs.
der 1. K.; b) Regelung der Geschäftsordnung,
VI., 1.; c) Prüfung der Legitimation der Mitgl.,
VI., 2.; d) eigene Kasse zur Bestreit. des ständ.
Aufwands, s. Ständische Sustentationskasse;
e) Ernennung der ständ. Beamten, § 193, s. d.
— & V. Einberufung, Eröffnung, Vertagung,
Entlassung und Auflösung des L., Gesetzgebungs-
perioden, Sitzungsperioden, Tagungen. 4 Eine
Gesetzgebungsperiode, d. h. die Zeit, für welche
die Abg. gewählt werden (Wahlperiode)
dauert in W. 6 J.: „Je nach Ablauf von 6 J.,
gerechnet vom Tag der letzten allg. Hauptwahl
der Abg. der Oez. und Städte zur 2. K. (§ 133
Z. 1 u. 2) muß eine neue Wahl sämtl. durch
Wahl berufener Mitgl. der Ständevers. angeord-
net werden. Die bish. Mitgl. sind wieder wählbar“,
§ 157. Einige Zeit nach der Wahl beruft der König
den Landtag ein. § 127 schreibt vor, daß der K.
alle 3 J. die St. einzuberufen hat (ordentl.
L.), und außerdem, so oft es zur Erledigung wich-
tiger oder dringender Landesangelegenheiten er-