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forderlich ist (außerordentl. L.); neben
dieser allg. Vorschr. ordnet die Vl. die Ein-
berufung eines außerordentl. L. an bei jeder Re-
gierungsveränderung innerhalb der ersten 4 Woch.,
§ 127 Abs. 2, 6 Mon. nach der Auflösung, § 186,
und bei einer durch den ständ. Ausschuß angereg-
ten Ministeranklage vor dem Staatsgerichtshof,
§ 188. Ein außerord. L. hat dieselben Rechte
und Pflichten wie ein ord. Seitdem an Stelle der
Zjähr. Finanzp., § 112, mit denen früher der ord.
L. zusammenfiel, 2jähr., mitunter noch kürzere,
getreten sind, hat die Unterscheidung zwischen ord.
und außerord. L. nur noch wenig Bedeutung. Auch
wird in der Praxis trotz der von den Landständen
schon gelt. gemachten Bedenken die Festsetzung der
Wahlper. in 2 gleich lange LPerioden nicht streng
eingehalten, vielmehr auf die jeweilige Geschäfts-
lage Rücksicht genommen. Die prakt. Bedeutung
der ord. L Per. ergibt sich namentl. aus § 164
l. 1 u. 7 (Berufung der Präs., Vizepräs. und
Schriftf. immer nur auf die Dauer einer LPer.)
und § 190 Abs. 1 (Bildung des ständ. Aussch.
immer nur auf die Dauer einer LPer.). Auf die
Einberufung des L. hin versammeln sich die
LMitgl. in Stuttgart. Es erfolgt zunächst die vom
ständ. Aussch. vorzunehmende Prüfung der Legi-
timation, " VI. Ergibt sie die Anwesenheit einer
beschlußfähigen Anzahl von Mitgl., s. VI., 5., so
wird der L. vom König oder durch den von ihm
beauftragten Min. eröffnet, § 160, 186, und
zwar in den für diesen Fall vereinigten K., durch
die Thronrede, die der L. mit einer sog.
Adresse beantworten kann. Die Entlassung
oder Schließung der Ständevers., welche die
L Per. (den L., auch Sitzungs P. od. Session
genannt) beendigt, geschieht ebenfalls durch den
K. oder durch einen dazu bevollmächt. Min., § 186.
Mit der Schließung nicht zu verwechseln ist die
ebenfalls dem K. zustehende, auf unbest. oder best.
Zeit erfolgende und lediglich nach dem Ermessen
der Reg. verfügte Vertagung des L., § 186
Abs. 2, welche die Sitzungen lediglich unterbricht
und die Sitz Per. in sog. Tagungen zerlegt.
Die von den K. selbst ausgehende Hinausschiebung
der Sitzungen auf kurze Zeit ist rechtlich be-
deutungslos; die St. gelten in diesem Fall als
versammelt und die Mitgl. beziehen ihre Tage-
gelder fort, während bei einer K. Vertagung der
Taggeldbezug aufhört. Der Gegensatz zwischen
Entlassung und Vertagung ist bes. deshalb von
Bedeutung, weil nach Beendigung der Vertagung
der L. seine Geschäfte einfach weiterführt, so, wie
er sie im Zeitpunkt der Vertagung verlassen hat,
während im Fall der Entlassung jede Tätigkeit des
L. aufhört; es hängt ganz von der Regierung ab,
ob sie in dem neuen L. die früher eingebrachten,
noch nicht erledigten Ges Entw. wieder einbringen
will, ebenso wie das Ermessen der neuen Ver-
sammlung ausschließlich darüber bestimmt, ob die
begonnenen Arbeiten weitergeführt werden sollen
gon Diskontinuität — Nichtfortdauer der Sitz.-
Perioden). Während der Vertagung können die in
Tätigkeit befindlichen Kommissionen fortarbeiten,
auch kann der L. mit Genehm. der Regierung den
Landtag.
ständ. Ausschuß ermächtigen, während der Ver-
tagung Kommissionen einzuberufen. Endlich kann
der König den L., auch während er nicht ver-
sammelt ist, auflösen, § 186; doch müssen, da
bei der Aufl. eines jeden Landtags ein neuer
Ausschuß gewählt werden muß, § 182 Abs. 2, die
St., wenn sie bei der Aufl. nicht versammelt
waren, nochmals zur Wahl eines neuen Aussch.
einberufen werden. Mit der Aufl. erlöschen, wie
sich aus § 186 Abs. 3 ergibt, alle auf Wahl oder
Ernennung nach vorausgegangener Vorschlags-
wahl (Vertreter des Handels und der Industrie,
der Landwirtschaft und des Handwerks in der
1. K.) beruhenden Landstandschaftsrechte. Spät.
6 Mon. nach der Wahl muß die neue Versamml.
der Stände einberufen werden, 5 186; Wahlen
und Vorschlagswahlen sind dementsprechend anzu-
beraumen. — 1 VI. Die Geschäftsbehandlung im
L. u 1. Geschäftsordnung. Die für die Er-
ledigung der LGeschäfte maßgebenden Formen
sind teils in der Verfassung selbst, teils in bes.
GO. der beiden K. niedergelegt. Jede K. regelt
innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken ihre
GO. ausschließlich, § 164a. Die GO. der 1. K.
ist v. 13. 7. 10, die der 2. v. 12. 8. 09; daneben
gibt es noch eine gemeins. GO. beider K., fest-
gestellt durch die Beschl. 1. K. 5. 7. 07 und 14. 8. 09,
der 2. K. 12. 8. 09; diese gemeins. GO. regelt die
beiden K. gemeins. Gesch. Sämtliche 8 GO. bleiben
bis zu ihrer Abänderung durch die 1. oder 2. bzw.
durch übereinstimmende Beschlüsse der 1. und 2. K.
in Kraft. — 2. Eröffnung des L. und
Prüfung der Legitimation der Abe.
Nach Einberufung, aber vor Eröffnung des L.,
s. V., haben sich die Mitgl. beider K. bei dem
ständ. Ausschuß zu legitimieren, §8 159. Die Legit.
erfolgt bei den nicht gewählten Mitgl. der 1. K.,
einschl. der Berufsvertreter durch Vorlegung des
vom MinJ. ausgehenden Einberufungs.
schreibens, das in den Fällen der Stellber-
tretung, vgl. VII., 3., von einem ordnungsmäßi-
gen Nachweis begleitet sein muß, § 159, bei den
gewählten Mitgl. beider K. durch Vorlegung der
Wahlurkunde und bei den durch Verhältnis-
wahl Gew. durch Bezugnahme auf das Wahl-
protokoll, § 159. Die Legit. der etwa später ein-
treffenden Mitgl. geschieht bei der betr. K., § 160
Abs. 4. Die Legit Prüfung des ständ. Aussch. ist
nur eine vorläufige mit dem Zweck, einmal die
Berechtigung zum Eintritt in die Ständeversamml.
bis zur endgültigen Entscheidung festzustellen, so-
dann die zur Eröffnung des L. erforderl. Mitgl.=
Zahl, welche sich mit der zur Beschlußfassung not-
wendigen Zahl, s. Z. 5, deckt (§ 160 Abs. 1) zu er-
mitteln. Endgültig entscheidet über die Legit. der
Ständemitgl. die betr. K., § 160 Abs. 4, Wahl .
Art. 22; geprüft wird, ob alle ges. Voraussetzungen
der Mitgliedschaft vorliegen. Ueber die Eröffnung
des L. s. V. — 3. Ständeeid, 8§ 163. Jedes
Mitgl. der St. hat bei seinem erstmal. Eintritt den
StE. abzulegen; dieser lautet: „Ich schwöre, die
Verfassung heilig zu halten, und in der Stände-
versammlung das unzertrennliche Wohl des
Königs und des Vaterlandes, ohne alle Neben-