502
hat, die auf die Beibehaltung einer solchen schließen
lassen (abweichend vom Begr. des Wohns. i. S.
7 BGB.). — 2. Der Verlust der LMit-
gliedschaft tritt ein, § 158: a) allg. durch Tod,
Verzicht, Ausschließung durch Urteil des Staats-
gerichtshofs, s. d., und Wegfall der unter Z. 1 gen.
pers. Eigenschaften; b) bei den Prinzen des K.
Hauses, den standesherrl. und ritterschaftl. Abg.
und den Berufsvertr. durch Verlust des maßgeben-
den Standes, bei den kirchl. und akad. Vertr. durch
Verl. des maßg. Amtes; c) bei den Standesh. durch
Verl. des Grundbesitzes, mit dem das LötRecht
verknüpft war; d) bei den Berufsvertr. der 1. K.
durch Ablauf der Wahlper. und Auflösung der
Ständevers., s. V.; e) bei den gew. Mitgl. beider
K. durch den Ablauf der Wahlper., durch die Aufl.
der Ständeversf., s. V., durch die Annahme eines
besoldeten Reichs= oder Staatsamts oder durch
Eintritt in ein Amt des R.= oder Staatsdiensts,
mit dem ein höh. Gehalt oder Rang verbunden ist
(Wiederwahl zulässig): § 146 Abs. 4, endlich durch
die erfolgr. Anfecht. der Wahl. Beim zusscheiden
gew. Mitgl. (mit Ausnahme der durch Verhältnis-
wahl gewählten) wird eine Neuwahl für den Rest
der Wahlper. vorgenommen, Ersatzw. — 3. Per-
sönliche Ausübung der LMitgliedschaft,
§ 156. Die Mitgl. beider K. haben ihr Stimm-
recht in Person auszuüben. Niemand kann eine
doppelte Stimme führen. Die Standesh. und die
ihnen gleichgest. Personen, s. Erste Kammer Z. 2,
können jedoch einen Agnaten mit ihrer Stellvertr.
beauftragen, wenn sie durch Krankheit oder andere
Verhältnisse, die nicht zu den im Art. Abgeord-
netenkammer II. B. 2—4 genannten gehören, ge-
hindert sind, selbst in der 1. K. zu erscheinen
und diese die Gründe als zutreffend anerkennt.
Steht ein solches Mitglied der 1. Kammer unter
Vormundschaft, so kann der Vormund einen
Agnaten mit der Stellvertr. beauftragen oder,
wenn er selbst Agnat ist, die Stellvertr. überneh-
men. Der Stellv. muß die zum Eintritt in die
Ständevers. erforderl. Eigenschaften besitzen,
s. VII., 1. — 4. Ueber das Verhältnis der
Landtagsmitgl. zu den Wählern be-
stimmt § 155: „Der Gewählte ist als Abgeordneter
nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des
ganzen Landes anzusehen. Es kann ihm daher
auch keine Instruktion, an welche er bei seinen
künftigen Abstimmungen in der Ständeversamm-
lung gebunden wäre, erteilt werden.“ Was hier
für die gewählten Vertr. in Erinnerung an Vor-
kommnisse aus den Zeiten der altwürtt. Land-
schaft vorgeschrieben ist, gilt allg. für sämt-
liche Ständemitglieder. — 5. Die ffnanzielle
Entschädigung der AMitgl. ist geordnet
im G. 12. 8. 07, Rgbl. 285 und 16. 8. 11,
Rgbl. 488 b. Entsch., Tagg. und Reisek. der St.=
Mitgl. und VVorschr. des ständ. Aussch. 20. 12.
07: a) Abgesehen von den K. Prinzen erhalten
sämtl. Mitgl. der Ständevers. für die Teilnahme
an den Sitzungen auch der Ausschüsse (der Komm.)
(die Anwesenh. wird durch Eintragung in Listen
fesigestellt) als Aufwandsentschädigung ein Tag-
geld von 15 MA, freie Bahnfahrt auf den w. Staats-
Landtag.
eisenb. und Ersatz der für die Reise zwischen
ihrem in W. befindl. Wohnsitz und dem Ort der
ersammlung aufgewendeten Kosten für die Be-
nützung solcher Strecken, auf welchen freie Eisen-
bahnfahrt nicht besteht. Die nicht am Ort der
Versamml. wohnenden Mitgl. der Ständevers. er-
halten, soweit sie vor oder nach einem Sitzungstag
am Ort der Vers. übernachten, einen von ihnen
geltend zu machenden Zuschlag von je 5 MA. Die
freie Fahrt auf den w. Staatseisenb. wird gewährt
während der Dauer der Leession, während der
Zeit von 8 Tagen vor Eröffnung und 2 Wochen
nach Schließung des L. Die Mitgl. des ständ.
Ausschusses erhalten die freie Bahnfahrt während
der Dauer des Landtags, während der
Dauer der Sitzungen des Aussch., sowie während
der Zeit von je 8 T. vor und nach den Aussch.=
Sitzungen. — b) Die Berichterstatter der
Ausschüsse können für die Ausarbeitung bes.
umfangreicher oder schwieriger Berichte eine Ent-
schädigung erhalten, die unter Zugrundelegung der
Best. über Taggelder, Zuschlag und Reisek. vom
ständ. Aussch. festgesetzt wird. — c) Die Präsi-
denten beider K. erhalten unter Wegfall des
Tagg. für das ganze J. eine Entsch. von je
10 000 1, wenn sie außerhalb des Orts der Vers.
wohnen, eine solche von je 12 000 A. — d) Die
übr. 4 Mitgl. des engeren Aussch., s. d., er-
halten neben den unter a und b gen. Bez. eine
jährl. Entschädigung von je 1000 A. — e) Denj.
Mitgl. der Ständevers., die Beamte i. S. Art. 1
Beamten G. oder auf Lebenszeit an-
gestellte Volkschullehrer sind, wird ein
Tagg. von nur 11.4 verabfolgt. Der Minderbetrag
von 4 .4 wird von der ständ. Kasse an die Staats-
hauptkasse abgeliefert, wogegen diese die Kosten be-
streitet, die inf. der Einberufung der B. und L.
zur ständ. Tätigkeit für Stellvertr. aufzuwenden
sind. Die wirkl. Stellv Kosten haben zu bezahlen
die beiden Kammerpräs., die Professoren der
Landesuniversität und der Techn. Hochsch., sowie
einige Arten von L. und B. — f) L Mitgl., die
zugleich Reichstagsabgeordnete sind,
dürfen, wenn R. und L. gleichzeitig versammelt
sind, nur für diej. Tage Entsch. beanspruchen, für
die ihnen im R. ein Abzug von ihrer Entsch. als
Reichstagsabg. gemacht wird, RG. 21. 5. 06, RG.=
Bl. 468. — 6. Das Recht der Landtags-
mitgl. auf freie Meinungsäußerung.
Schutz gegen Verhaftungen. Kein St.
Mitgl. darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Ab-
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Be-
rufs (als Redner im Landtag oder in den Aussch.,
nicht ctwa auch sonst) getanen Aeußerungen
erichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder
sonst außerhalb der Ständevers. zur Ver-
antwortung gezogen werden, § 185 Abs. 1, StGB.
§ 11. Diese sog. Immunität der Ständemitgl.
besteht nur gegenüber einem amtlichen Ziehen
zur Verantwortung, nicht auch gegenüber den Kri-
tiken in der Presse, der pol. Vereine und Wahl-
versammlungen, der Fraktionen usw. Von der
Zeugnispflicht dagegen sind die LMitgl. auch
hinsichtl. der in Ausübung ihres Berufs getanen