Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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und, falls er sich zuvor auf einer Hochschule be- 
funden hat, das dort ausgestellte Abgangs Z.; 4. der 
Nachweis der sittlich guten Führung, der durch 
ein Z. der zuletzt besuchten Lehranst. oder, falls 
der Eintretende im unmittelbar vorhergehenden 
Sem. eine solche nicht besucht hat, durch ein Z. 
der Obrigkeit seines letzten Aufenthaltsortes, bei 
unmittelbar vorhergehender Militärzeit durch das 
milit. Führungszeugnis zu erbringen ist; 5. der 
Besitz der erforderl. wissensch. Vorbildung, nämlich 
mind. der Nachweis der wissensch. Be- 
fähigung für den ein. freiw. Dienst 
im d. Heer, bei Ausl. der Nachweis einer dieser 
Forderung entspr. Schulbildung. Z. in fremder 
Sprache müssen in beglaubigter Uebersetzung vor- 
gelegt werden. Wer die unter Z. 5 verlangte 
wissensch. Vorbildung nicht nachzuweisen vermag, 
kann als außerord. St. aufgenommen werden, 
wenn er den unter Z. 1—4 aufgest. Bedingungen 
Genüge leistet und sich über eine zum Verständnis 
der akad. Vorträge erforderliche allg. Bildung 
oder über eine bes. fachliche (landw.) Schulbildung 
oder doch über eine längere landw. Praxis aus- 
weist. Der Eintritt der St. hat i. d. R. am An- 
fang des Sem. zu erfolgen (April und Oktober). 
Als Hospitant kann ausgenommen werden, wer sich 
mit Einrichtungen der H. bekannt machen oder 
an einzelnen Vorlesungen und Uebungen 
teilnehmen will. Die Anmeldung zur Aufnahme 
ist an die Direktion der H. zu richten. Jeder St. 
hat innerhalb der ersten 8 T. nach Beginn des 
Sem. oder nach seinem Eintritt eine SemGebühr 
zu entrichten, welche das Kollegiengeld für 
sämtliche Vorlesungen, Demonstrationen usw. so- 
wie die Miete für ein möbl. Zimmer nebst Be- 
dienung in sich schließt. Die Gebühr beträgt: für 
Angeh. des . R. 210 , für Ausl. 270 A. Für 
St., denen ein Zimmer in den HGeb. nicht zur 
Verfügung gestellt werden kann, ermäßigt sich die 
Sem Gebühr um 90 /X. Für reichsdeutsche Hospi- 
tanten beträgt die monatl. Unterrichtsgebühr ohne 
Wohnung 30 für Ausl. 60 A. An bedürftige 
und würdige w. St. können je auf ein Sem. Frei- 
stellen (Gebührennachlaß abzügl. des Zimmer- 
mietzinses) vergeben werden. Voraussetzung: ein- 
jähriger Aufenthalt an der H. oder nur halbj., 
wenn diesem ein mind. einjähriges Studium an 
einer Hochschule vorausgegangen ist und hierüber 
gute Z. vorliegen. Am Schluß eines jeden Sem. 
finden Semestralprüfungen und die 
landw. Diplomprüfung, am Schluß jedes 
Sommersem. die Fachprüfung im Tierzuchtwesen 
CTierzuchtinspektorsprüfung) statt. Bei Beginn 
eines jeden Wintersem. wird für die St. eine 
Preisaufgabe aus dem Gebiet der Landw. gestellt. 
Näh. über Prüf. und Preisaufg. s. Vorschr. für 
die Studierenden. — 1 2. Ackerbauschule. X Sie 
hat dens. Zweck und dies. Einrichtungen (2jähr. 
Lehrzeit) wie die 3 andern Ackerbausch. mit der 
Ausnahme, daß die Zahl der Schüler 24 statt 12 
beträgt und Schulvorstand der Gutswirtschafts- 
inspektor unter der Oberleitung des Direktors ist. 
Das Nähere s. Ackerbauschulen. — 1# 3. Garten- 
banschule. X Sie hat den Zweck, junge Gärtner 
Landwirtschaftliche Anstalt. 
durch theoret. und prakt. Unterweisung allseitig 
und gründlich auszubilden. Sie steht unter der 
Oberleitung des Direktors und unter der unmittel- 
baren Leitung des Garteninspektors als Vor- 
stands. Bei der Sch. besteht ein ehrenamtlicher 
Beirat aus der Zahl der Gärtner des Landes 
mit der Aufgabe, die Wünsche des Gärtnerstandes 
bei der Sch. zu vertreten und diese auf Grund 
der Erfahrung seiner Mitgl. in ihren Bestrebungen 
zu unterstützen. Der Unterricht erstreckt sich auf 
gärtnerische Fächer und auf Hilfsfächer. Mit dem 
Unterricht sind prakt. Demonstrationen und Ex- 
kursionen verbunden. Zum Zweck ihrer prakt. Aus- 
bildung haben die Sch. nach Anweisung sämtliche 
in der Wirtschaft vorkommenden Arbeiten zu ver- 
richten. Der Lehrgang dauert 1 Jahr. Er beginnt 
am 1. Oktober. Die Sahl der Sch. ist auf 15 fest- 
gesetzt. Die Aufzunehmenden müssen: 1. das 16. 
Lebensj. zurückgelegt haben; 2. vollkommen ge- 
sund und körperlich entwickelt sein; 3. im Lesen, 
Rechnen und Schreiben gute, im Zeichnen wenig- 
stens einige Fertigkeit, auch genügende Tefähigung 
zum Auffassen von gemeinverständlichen Lehr- 
vorträgen besitzen; 4. eine gärtnerische Lehrzeit 
durchgemacht haben. Die Bew. haben ihrem Auf- 
nahmegesuch anzuschließen: eine Darlegung ihrer 
bish. Laufbahn, Geburtsurkunde, Impfschein, 
ärztl. Z. über ihren Gesundheitszustand, das sich 
auch über etwaige frühere, der Aufnahme hinder- 
liche Erkrankungen zu äußern hat, gemeinderätl. 
Z. über Heimatrecht, Leumund und Vermögen, 
eine Urkunde über die Einwilligung des ges. Ver- 
treters (Vater, Mutter oder Vormund), auch, so- 
weit sie im militärpfl. Alter stehen, einen Nach- 
weis über ihr Militärverhältnis. Jeder Bew. hat 
eine Aufnahmeprüfung in den Schul= und gärt- 
nerischen Fächern abzulegen, die i. d. R. in den 
ersten Tagen des Sept. stattfindet. Die Aufnahme 
der Sch. wird von dem Direktor der landw. Anst. 
verfügt. Soweit die 15 in der Gartenbausch. vor- 
handenen Plätze nicht durch W. besetzt werden, 
können auch Nichtw. beim Nachweis der erford. 
Kenntnisse ausgenommen werden. Mit dem Ein- 
tritt übernehmen die Gartenbausch. die Verpflich- 
tung, den ganzen Lehrgang durchzumachen und die 
ihnen zugewiesenen Arbeiten zu verrichten. Sie 
haben eine von ihnen und ihren Eltern oder Vor- 
mündern unterzeichnete Verpflichtungsurkunde bei 
der Dir. der landw. Anst. zu hinterlegen. Die 
A. gewährt freien Unterricht, ferner Wohnung, 
Verköstigung, die erforderl. Schreibmaterialien 
u. dgl., bei gewöhnlichen Erkrankungen ärztl. Be- 
handlung und Arznei bis zur Dauer von 14 T., 
gegen ein jährl. Kostgeld von 300 MA. Die etwa 
Aufnahme findenden Nichtw. haben ein Kostgeld 
von 500 zu bezahlen. Ausgewiesene oder vor 
Beendigung der Lehrzeit austretende Sch. haben 
für ihren Aufenthalt in der A. Ersatz (40 für 
jeden in der A. zugebracht. Monat) an die AKasse 
zu zahlen. Aus bes. Gründen kann dieser Ersatz 
ganz oder teilweise vom Mins#ch. sassdlaen 
werden. Ueber die in H. abgeh. periodischen 
Lehrkurse s. d. — Landwirtschaftliche Vor- 
tragskurse für entsprechend vorgebildete 
 
	        
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