Angestelltenversicherung.
sorgt dafür, daß den E*- eine Risikoauslese
rrschwert ist, § 374, daß die Kassenleistungen den
reichsges. Leistung. mind. gleichwertig sein müssen,
§6 375, daß die Beitr. der Arbeitg. mind. den
reichsges. Arbeitg Beitr. und den satzungsmäßigen
Beitr. der Verw, gleichkommen müssen, §5 377, daß
den Vers. bei der Verwaltung der Kasse und bei
der Feststellung von Kassenleistungen eine entspr.
Mitwirkung eingeräumt wird, § 378, und daß den
Vers. die Sicherheit der Leistungen, § 381, die Frei-
ügigkeit (wenigstens in Höhe der reichsges. Leist.),
382—384, und die Möglichkeit der Aufrechterhal-
der Anwartschaft nach Beendigung des Be-
chäftigungsverhältnisses (§ 873 Abs. 2, vgl. mit
172) gewährleistet ist. Die Ersatzkassen haben
den Vorteil, daß sie den Einzug der Beitr. nach
freiem Belieben regeln können und daß sie über
ien Festsetzung sowohl der ges. Leistungen als der
ungsmäßigen Mehrleist. in 1. Instanz insolang
selbst befinden, als der Vers. nicht bei verschiedenen
zugelassenen Ersatzkassen oder bei der Rnst.
und einer oder mehrerer Ersatzkassen vers. war.
In diesen Fällen wird der Rid. zur Leistungs-
feststellung zuständig, § 382. In der Berufungs-
und Revisionsinstanz entscheiden stets die reichsges.
Instanzen des Sch G. bzw. OSch G., 378 Abs. 2.
Im Fall der Zurücknahme der Zulassung als Er-
atzkasse oder der Auflösung einer solchen geht die
erpflichtung zur Befriedigung der reichsges. An-
sprüche auf die R#Anst. über. Aus dem Vermögen
der Ersatzkasse sind der RVAnst. die Prämien-
reserven zu überweisen, die den Verpflichtungen
entspr., § 376. Viele Kassen, die für die Umgestal-
tung zu Zuschußkassen bzw. Zulassung als Ersatz-
kasse hätten in Betracht kommen können, haben
es vorgezogen, hievon abzusehen und zutreffenden-
falls unter Ausnützung der Vorteile, die sich ihnen
als LebensversUnternehmungen i. S. d. § 1 des
Ges. über die privaten VersUnternehmungen 12. 5.
01 aus § 390 boten, lediglich als sog. Zulage-
kassen fortzubestehen. Sie richten sich in ihren
satzungsmäßigen Beitr. und Leist. so ein, daß bei
ihren zur reichsges. A. verpflichteten Mitgl. in
beiden Beziehungen eine entspr. Kürzung eintritt;
im übrigen besteht zwischen beiden Vers. keinerlei
tun
Zusammenhang; besf. gibt es bei den Zulagekassen
keine Kassenfreizügigkeit und kein öff. rechtl. ge-
ordnetes Feststellungsverfahren; auch der Schutz
der Vers Leistungen vor den Zugriffen der Gläubi-
ger der Vers. besteht für d. Leist. der Zulagek. nicht.
— 3. Vers Verträge mit Lebensvers.=
Unternehmungen. Ang., für die vor dem
5. 12. 11 (dritte Lesung) bei öff. oder privaten
LebensversUnternehmungen i. S. d. § 1 des Ges.
über die privaten Verfs Unternehm. v. 12. 5. 01,
RGl. 139, ein Vers.Vertrag geschlossen ist, können
auf ihren Antrag von der Beitr eist. befreit wer-
den, wenn der Jahresbetrag der Beitr. für diese
Vers. beim Inkrafttreten des Ges. mind. den ihren
Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags entspr.
Beitr. gleichkommt, die sie nach dem AG. zu
tragen hätten, +7 390 Abs. 1. Insoweit handelt es
ich um eine Uebergangsbest. Da es aber auch
späterhin vorkommen kann, daß Leute erst in
31.
späteren Jahren, nachdem sie schon durch Abschluß
einer Lebensvers. für ihre Zukunft gesorgt hatten,
in ein die A Pflicht begründendes Beschäftigungs-
verhältnis eintreten, gilt nach § 390 Abs. 2 das
gleiche für Ang., die beim Eintreten in die vers.=
pflichtige Beschäftigung das 30. Lebensj. über-
schritten habeen und seit mind. 3 J. in gedachter
Weise ihr Leben vers. haben. Befreiung tritt
immer nur besüglich des Beitr. und nur für den
Ang. ein. Die VersPflicht bleibt bestehen. Der
Arbeitg. bezahlt seine Beitr Hälfte und dem Vers.
werden dafür die halben Leist. des AV. gewährt.
Hat jedoch der Arbeitg. zu den Lebensvers Prämien
Zuschüsse geleistet, so kann er diese Zuschüsse um
die an die RVAnst. zu entrichtenden Beitr. kürzen.
U. U. zahlt dann die RV#Anst., die an dem Zuschuß
gekürzten Beitr. an die Lebensvers. aus den ihr
zufließenden ArbeitgBeitr. gegen Abtretung eines
entspr. Teils der Forderung aus der Lebensvers.
weiter, § 392 und RchskBek. 11. 1. 18, RG#Bl. 19.
Der Antrag auf Befreiung von der Beitreist. ist
in der ersten Aufnahmekarte unter Vorlage des
Vers Scheins zu stellen. Der Ang. hat beim Zu-
treffen der ges. Voraussetzungen einen durch ein
instanzielles Verfahren (Beitragstreitverfahren) ge-
schützten Rechtsanspruch auf Befreiung, § 391; er
kann auf die gewährte Befreiung jederzeit wieder
verzichten. Ein solcher Verzicht ist aber endgültig.
Werden die Lebensvers. vor Eintritt des Todes des
Ang. durch Ablauf, Verfall oder aus andern Grün-
den aufgehoben, so fällt die Befreiung von der
Beitr Leist. weg, § 393. Es beginnt dann aber nicht
etwa hinsichtlich des durch den Ang eitr. zu decken-
den Teils der reichsges. Leist. eine neue Warte-
zeit; vielmehr werden die später geleisteten Ang.=
Beitr. bei der Berechnung der Rente ohne Rücksicht
auf die Dauer dieses Teils der Beitr Leist. gemäß
§ 55 mit ¼ bzw. ½ ihres Werts berücksichtigt. —
“ IX. Strafen. 1 Das Strafensystem des A.
läßt sich, obwohl das Ges. selbst diese Bezeichnungen
nicht gebraucht, in Kriminalstr., Ordnungstr. und
Zwangstr. gliedern. In einem bes. Abschn. VI,
Verbote und Strafen, umfassend § 339—361, sind
die Kriminal= und ein Teil der Ordnungstr. sowie
einige allg. Best., bes. über die Ordnungstr. (Zu-
ständigkeit bei Beschwerden § 358, Geldstrafbezugs-
recht § 359, Verjährung der Strafverfolgung
§ 360, und Strafvollstreckung § 360) zusammen-
efaßt. Der größere Teil der Ordnungstr. und die
wangstr. finden sich in andern Abschn. des Ges.
verstreut. Die mit Kriminalstrafen be-
drohten Tatbestände charakterisieren sich fast durch-
weg als Vergehen i. S. des allg. Strafrechts, nur
in einem Fall (5 357, unbefugte Anfertigung und
Beschaffung von Markenformen) hält sich der
Strafrahmen in demj. für Uebertretungen. Auf
sie finden die allg. Best. des St GB. Anwendung;
ihre Aburteilung erfolgt durch die ordentl. Straf-
gerichte nach Maßg. der Zuständigkeitsabgrenzung
des GWVG., und das Verfahren und die Straf-
vollstreckung richten sich nach den Vorschr. der
St Pr O. Zu bemerken ist nur, daß das A##.,
§ 343, über die strafrechtlich verantwortlichen ges.
Vertreter des Arbeitg., soweit dieser eine juristische