Lebrkurse — Lehrlingswesen.
wird neben dem allg. Unterricht über Pflege, An-
kauf, Verbesserung im Bau der M. Anleitung im
Auseinandernehmen und Montieren der wichtigsten
landw. M. gegeben. Den Landw. werden die wich-
tigeren M. erläutert und auf dem Feld vorgeführt.
Der Unterricht ist unentgeltlich. — 8. Melk-
kurse, Zwöchige, in denen im praktischen Melken
und in der Viehpflege ausgebildet und theoretischer
Unterricht über Bau und Einrichtung des Euters,
Bildung der Milch sowie über die Grundsätze der
Fütterungslehre erteilt wird, werden in Laupheim
(Schloßgutsbes. Steiner) abgehalten. — 9. Mol-
kerei= (Käserei-) K. An der der Genossenschafts-
molkerei in Gerabronn angegliederten Molkerei-
schule, die der Ausbildung von Meflissenen für
einen sachgemäßen MBetrieb, bes. in der Butter-
bereitung dient, werden jährlich abgehalten: vier-
wöchige K. zur Heranbildung von MPersonalj
btagige K. für ältere Molker (Fortbildungsk.);
btägige K. für Frauen und Mädchen zur theo-
retisch-praktischen Anleitung in der Gewinnung
und Verwertung von Milch in der Haushaltung.
Der Unterricht wird durch einen der staatlichen
Möachpverständigen (s. landw. Sachverst.) erteilt,
er ist unentgeltl. Zahl der jährl. K. nach Bedarf.
Rundkäsereik., 4wöchige, werden an der Lehr-
sennerei in Dürren nach Bedarf abgehalten durch
einen staatl. MSachv. Die Teilnehmer werden —
unentgeltlich — in den praktischen Betrieb der
Rundkäserei eingeleitet und erhalten einen entspr.
theoret. Unterricht. Bedingung der Zulassung
u. a. Zurücklegung des 20. Lebensj. und Nachweis
einer mind. 2jähr. Tätigkeit in einem KBetrieb. —
10. Obstbaum zucht. UsbK. über O. werden all-
jährlich an der landw. Anstalt in Hohenheim, der
Weinbauschule Weinsberg, in Ulm, Reutlingen und
Amlishagen veranstaltet. Kursdauer 10 Wochen.
Der Unterricht ist unentgeltlich. Für frühere Teil-
nehmer an einem Obstbaumlehrk. werden 1wöch.
Wiederholungsk. im Sommer in Hohenheim,
Weinsberg und Ulm (in Ulm auch im Winter) ab-
gehalten. Unterr. unentgeltl. — 11. Obst= und
Beerenweinbercitung, Weingärung,
Hefereinzucht usw. UKll. über O.= und BWer.
werden an der Weinbauversuchsanstalt Weinsberg,
s. d., veranstaltet. Unterricht für W. unentg.,
Nichtwürtt. zahlen 25 4; jeder Teilnehmer hat
ein Ersatzgeld für Materialverbrauch von 10 —
zu entrichten. — 12. Obst= und Gemüse-
verwertung. UK. für Frauen und Mädchen
werden an der Weinbauschule Weinsberg und im
Pomologischen Institut in Reutlingen abgehalten.
Zweck ist Förderung des Verständnisses für eine
sachgemäße Behandlung und nutzbringende Ver-
wendung des für die Mostbereitung entbehrlichen
Obstes und des zu längerer Aufbewahrung verfüg-
baren Gemüses. KuDauer 6 Tage. KGebühr 4.
— 13. Schweinezuchtlehrkurfe, 6tägige,
werden von Gauverbänden an den Schweinezucht-
stationen veranstaltet. Unterricht für Männer,
Frauen und Mädchen unentgeltl. — 14. Weide-
lehrkurse, 6tägige, werden in Hohenheim für
praktische andwirte abgehalten. — 15. Wein-
bauk. werden durch den staatl. Weinbausachverst.,
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s. landw. Sachv., in den Wintermonaten jährlich in
etwa 2 Ortschaften abgehalten. Dauer etwa 4 T.
Inhalt: Vorträge über Anlage und Behandlung
von Weinbergen, Weinlese, Krankheiten des Reb-
stocks, sodann praktische Vorführungen in den
Weinbergen. In gleicher Weise werden durch den
staatl. Obstbausachverst. Wanderlehrk. auf dem ge-
samten Gebiet des Obstbaus nach Bedarf ab-
gehalten. — Fischereilehrk. s. Fischerei-
pflege b, 9. und c, 4. Ekert.
Lehrkurse, gewerbl., s. Gewerbeförderung D. IV.
Lehrlingsprüfungen s. Gesellenprüfungen,
ferner Gewerbeschulen und Handelschulen A. VI.
Lehrlingswerkstätten s. Gewerbeförderung D. V.
Lehrlingswesen. 1 I. Allgemeines. 4 Unter
Lehrl. pflegt man Personen zu verstehen, die zum
Zweck der Erlernung eines Berufes, der eine
länger dauernde fachliche Ausbildung erfordert,
in ein Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) getreten
sind. Wenn dabei das DstVerh. außerdem auch
noch dem Zweck dient, dem Lehrl. einen Verdienst
oder ein Unterkommen zu gewähren, so steht das
mit dem Lehrlingsbegriff nicht in Widerspruch.
Daß der Arbeitgeber (Lehrherr) außer den Dienst-
leistungen des Lehrl. noch eine weitere Entschädi-
gung für seine Lehrtätigkeit anzusprechen hat, ist
kein notwendiges Merkmal des Lehrverhältnisses.
In vielen Fällen wird kein Lehrgeld vereinbart.
Der bes. Zweck des Lehrverh. bedingt i. d. R. eine
längere Dauer desselben. Die Lehrl. stehen meist
in einem jüngeren Alter. Lehrverh. kommen in
den verschiedensten Berufen, bes. häufig im ge-
werbl. und kaufmänn. Beruf, aber z. B. auch in
der Landwirtschaft und in einzelnen Beamten-
berufen (Notare, Verwaltungsbeamte, Feldmesser
u. a.) vor. Eine eingehende Regelung hat das
Lehrlingswesen in gewerbl. Betrieben im Gel-
tungsbereich der GewO. durch Titel VII Abschn. III
Gew O. erfahren, s. auch Lehrvertrag. Dabei hat
die GewO. davon abgesehen, zu bestimmen, wer
als Lehrl. anzusehen ist. Die Vorschr. der GewO.
beziehen sich teils auf Lehrl. in gew. Betrieben im
allg., § 126—128, teils nur auf Lehrl. in Hand-
werksbetrieben, § 129—132a. Die GewO. hat den
Handwerkskammern die Aufgabe und die Befugnis
übertragen, ergänzende Vorschr. zur näheren
Regelung des Lehrlingswesens in Handwerks-
betrieben zu erlassen, 5 103e Abs. 1 Nr. 1, § 1038
Abs. 3 Nr. 4 u. Abs. 4, §5 103k Abs. 1 Nr. 1.
Soweit eine nähere Regelung durch die Hand-
werksk. nicht erfolgt ist, § 103f Abs. 2, steht sie
den Innungen zu, 8 81a Nr. 8, § 83 Abs. 2 Nr. 10,
90 Abs. 2 Nr. 5, § 95 Abs. 2, § 100c, 8§ 100p.
ie w. Handwerksk. haben am 11. 12. 09, Gew.=
Bl. 406, gleichlautende Vorschr. zur näheren Rege-
lung des L. erlassen. Die Innungen haben in W.
fast allgemein darauf verzichtet, neben den
Vorschr. der Handwerksk. ihrerseits noch weitere
Vorschr. zur Regelung des L. zu Frlassen. Soweit
keine andere Strafbest. (vgl. insbes. § 148 Abs. 1
Z. 9, ha, d9b u. § 150 Abs. 1 Z. 4a Gew O.)
verletzt ist, können Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschr. der Handwerkskammern nach