Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Lebrkurse — Lehrlingswesen. 
wird neben dem allg. Unterricht über Pflege, An- 
kauf, Verbesserung im Bau der M. Anleitung im 
Auseinandernehmen und Montieren der wichtigsten 
landw. M. gegeben. Den Landw. werden die wich- 
tigeren M. erläutert und auf dem Feld vorgeführt. 
Der Unterricht ist unentgeltlich. — 8. Melk- 
kurse, Zwöchige, in denen im praktischen Melken 
und in der Viehpflege ausgebildet und theoretischer 
Unterricht über Bau und Einrichtung des Euters, 
Bildung der Milch sowie über die Grundsätze der 
Fütterungslehre erteilt wird, werden in Laupheim 
(Schloßgutsbes. Steiner) abgehalten. — 9. Mol- 
kerei= (Käserei-) K. An der der Genossenschafts- 
molkerei in Gerabronn angegliederten Molkerei- 
schule, die der Ausbildung von Meflissenen für 
einen sachgemäßen MBetrieb, bes. in der Butter- 
bereitung dient, werden jährlich abgehalten: vier- 
wöchige K. zur Heranbildung von MPersonalj 
btagige K. für ältere Molker (Fortbildungsk.); 
btägige K. für Frauen und Mädchen zur theo- 
retisch-praktischen Anleitung in der Gewinnung 
und Verwertung von Milch in der Haushaltung. 
Der Unterricht wird durch einen der staatlichen 
Möachpverständigen (s. landw. Sachverst.) erteilt, 
er ist unentgeltl. Zahl der jährl. K. nach Bedarf. 
Rundkäsereik., 4wöchige, werden an der Lehr- 
sennerei in Dürren nach Bedarf abgehalten durch 
einen staatl. MSachv. Die Teilnehmer werden — 
unentgeltlich — in den praktischen Betrieb der 
Rundkäserei eingeleitet und erhalten einen entspr. 
theoret. Unterricht. Bedingung der Zulassung 
u. a. Zurücklegung des 20. Lebensj. und Nachweis 
einer mind. 2jähr. Tätigkeit in einem KBetrieb. — 
10. Obstbaum zucht. UsbK. über O. werden all- 
jährlich an der landw. Anstalt in Hohenheim, der 
Weinbauschule Weinsberg, in Ulm, Reutlingen und 
Amlishagen veranstaltet. Kursdauer 10 Wochen. 
Der Unterricht ist unentgeltlich. Für frühere Teil- 
nehmer an einem Obstbaumlehrk. werden 1wöch. 
Wiederholungsk. im Sommer in Hohenheim, 
Weinsberg und Ulm (in Ulm auch im Winter) ab- 
gehalten. Unterr. unentgeltl. — 11. Obst= und 
Beerenweinbercitung, Weingärung, 
Hefereinzucht usw. UKll. über O.= und BWer. 
werden an der Weinbauversuchsanstalt Weinsberg, 
s. d., veranstaltet. Unterricht für W. unentg., 
Nichtwürtt. zahlen 25 4; jeder Teilnehmer hat 
ein Ersatzgeld für Materialverbrauch von 10 — 
zu entrichten. — 12. Obst= und Gemüse- 
verwertung. UK. für Frauen und Mädchen 
werden an der Weinbauschule Weinsberg und im 
Pomologischen Institut in Reutlingen abgehalten. 
Zweck ist Förderung des Verständnisses für eine 
sachgemäße Behandlung und nutzbringende Ver- 
wendung des für die Mostbereitung entbehrlichen 
Obstes und des zu längerer Aufbewahrung verfüg- 
baren Gemüses. KuDauer 6 Tage. KGebühr 4. 
— 13. Schweinezuchtlehrkurfe, 6tägige, 
werden von Gauverbänden an den Schweinezucht- 
stationen veranstaltet. Unterricht für Männer, 
Frauen und Mädchen unentgeltl. — 14. Weide- 
lehrkurse, 6tägige, werden in Hohenheim für 
praktische andwirte abgehalten. — 15. Wein- 
bauk. werden durch den staatl. Weinbausachverst., 
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s. landw. Sachv., in den Wintermonaten jährlich in 
etwa 2 Ortschaften abgehalten. Dauer etwa 4 T. 
Inhalt: Vorträge über Anlage und Behandlung 
von Weinbergen, Weinlese, Krankheiten des Reb- 
stocks, sodann praktische Vorführungen in den 
Weinbergen. In gleicher Weise werden durch den 
staatl. Obstbausachverst. Wanderlehrk. auf dem ge- 
samten Gebiet des Obstbaus nach Bedarf ab- 
gehalten. — Fischereilehrk. s. Fischerei- 
pflege b, 9. und c, 4. Ekert. 
Lehrkurse, gewerbl., s. Gewerbeförderung D. IV. 
Lehrlingsprüfungen s. Gesellenprüfungen, 
ferner Gewerbeschulen und Handelschulen A. VI. 
Lehrlingswerkstätten s. Gewerbeförderung D. V. 
Lehrlingswesen. 1 I. Allgemeines. 4 Unter 
Lehrl. pflegt man Personen zu verstehen, die zum 
Zweck der Erlernung eines Berufes, der eine 
länger dauernde fachliche Ausbildung erfordert, 
in ein Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) getreten 
sind. Wenn dabei das DstVerh. außerdem auch 
noch dem Zweck dient, dem Lehrl. einen Verdienst 
oder ein Unterkommen zu gewähren, so steht das 
mit dem Lehrlingsbegriff nicht in Widerspruch. 
Daß der Arbeitgeber (Lehrherr) außer den Dienst- 
leistungen des Lehrl. noch eine weitere Entschädi- 
gung für seine Lehrtätigkeit anzusprechen hat, ist 
kein notwendiges Merkmal des Lehrverhältnisses. 
In vielen Fällen wird kein Lehrgeld vereinbart. 
Der bes. Zweck des Lehrverh. bedingt i. d. R. eine 
längere Dauer desselben. Die Lehrl. stehen meist 
in einem jüngeren Alter. Lehrverh. kommen in 
den verschiedensten Berufen, bes. häufig im ge- 
werbl. und kaufmänn. Beruf, aber z. B. auch in 
der Landwirtschaft und in einzelnen Beamten- 
berufen (Notare, Verwaltungsbeamte, Feldmesser 
u. a.) vor. Eine eingehende Regelung hat das 
Lehrlingswesen in gewerbl. Betrieben im Gel- 
tungsbereich der GewO. durch Titel VII Abschn. III 
Gew O. erfahren, s. auch Lehrvertrag. Dabei hat 
die GewO. davon abgesehen, zu bestimmen, wer 
als Lehrl. anzusehen ist. Die Vorschr. der GewO. 
beziehen sich teils auf Lehrl. in gew. Betrieben im 
allg., § 126—128, teils nur auf Lehrl. in Hand- 
werksbetrieben, § 129—132a. Die GewO. hat den 
Handwerkskammern die Aufgabe und die Befugnis 
übertragen, ergänzende Vorschr. zur näheren 
Regelung des Lehrlingswesens in Handwerks- 
betrieben zu erlassen, 5 103e Abs. 1 Nr. 1, § 1038 
Abs. 3 Nr. 4 u. Abs. 4, §5 103k Abs. 1 Nr. 1. 
Soweit eine nähere Regelung durch die Hand- 
werksk. nicht erfolgt ist, § 103f Abs. 2, steht sie 
den Innungen zu, 8 81a Nr. 8, § 83 Abs. 2 Nr. 10, 
90 Abs. 2 Nr. 5, § 95 Abs. 2, § 100c, 8§ 100p. 
ie w. Handwerksk. haben am 11. 12. 09, Gew.= 
Bl. 406, gleichlautende Vorschr. zur näheren Rege- 
lung des L. erlassen. Die Innungen haben in W. 
fast allgemein darauf verzichtet, neben den 
Vorschr. der Handwerksk. ihrerseits noch weitere 
Vorschr. zur Regelung des L. zu Frlassen. Soweit 
keine andere Strafbest. (vgl. insbes. § 148 Abs. 1 
Z. 9, ha, d9b u. § 150 Abs. 1 Z. 4a Gew O.) 
verletzt ist, können Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschr. der Handwerkskammern nach
	        
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