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vorheriger Androhung durch die Handwerks-
kammern vom OA-. mit Ordnungstrafen be-
legt werden, 8 103n Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Min.=
IJV. 22. 9. 08, Rgbl. 224. Den Innungen ist ein
eigenes Ordnungstrafrecht eingeräumt, § 920
§ 100c, s. auch Handwerkskammern, Innungen.
Die Lehrl Vorschr. der Handwerksk. und Innungen
gelten im allg. nicht für Lehrl. in Fabrikbetrieben.
Die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit durch die
Handw K. oder Inn. ist insofern aber auch von Be-
deutung für Fabriklehrl., als letztere nur dann
Anspruch auf Zulassung zu den Gesellenprüfungen
haben, wenn sie die von der Handw . für das
betr. Gewerbe festgesetzte Lehrzeit zurückgelegt
haben, s. Gesellenprüfungen. Zu berücksichtigen ist
ferner, daß freien Innungen auch Gewetr. an-
gehören können, die keine Handwerker sind, und
daß die Lehrl Vorschr. solcher Inn. auch für die
dem Handwerk nicht angehörigen Mitgl. gelten
können, soweit es sich nicht um Vorschr. handelt,
die sich auf solche ges. Best. stützen, die nur für das
Handwerk gelten. Den Handelsk. sind ahnliche
Befugnisse zur Regelung der Ueberwachung des
L., wie sie den Handwäl. und Inn. zustehen, nicht
eingeräumt. — Den Vorschr. der Gew O. über das
L. unterliegen im allg. die Apotheker- und Hand-
lungslehrl., s. d., nicht, § 41 Abs. 2, 154 Abs. 1
Nr. 1 u. 2 GewO. — 1x II. Halten und Anleiten
von Lehrlingen. 1 Die GewO. unterscheidet
zwischen Halten (Beschäftigung) und Anleitung
(Unterweisung und Beaufsichtigung) von Lehrl.
Soweit das Ges. keine Beschränkungen vorsieht
oder zuläßt, kann jeder GewTreib. Lehrl. halten
und anleiten und zwar in beliebiger Zahl. Es ist
auch zulässig, daß der Lehrherr, d. h. derj., der
den Lehrl. hält, die Anleitung in seinem Betrieb
einem Vertreter, z. B. einem Geschäftsführer oder
Gesellen, überträgt, wenn er selbst dazu nicht be-
fugt oder aus irgendeinem Grund nicht in der
Lage ist. Wenn ihre Dienstverhältnisse es ge-
statten, wie es z. B. bei Guts= und Fabrikhand-
werkern (§ 100f Abs. 2) der Fall sein kann, können
auch Angestellte oder Arbeiter Lehrl. im Betrieb
ihres Arbeitgebers halten. Die Gew O. sieht f.
Lelchrinzungen für das Halten und Anleiten von
Lehrl. vor: a) Pers., die nicht im Besitz der bürgerl.
Ehrenrechte sich befinden, dürfen Lehrl. weder
halten noch anleiten, § 126, auch § 106; b) die
Befugnis zum Halten und zur Anleitung kann
nach § 126a einzelnen Pers. durch Verf. des Bez.=
Rats gauz oder auf einige Zeit entzogen werden,
und zwar die Befugnis zum Halten und zur An-
leitung wegen wiederholter grober Pflichtverletzung
gegen Lehrl. oder wegen Vorliegens von Tatsachen,
die sie in sittl. Beziehung ungeeignet erscheinen
lassen, und die Befugnis zur Anleitung (nichl auch
zum Halten) wegen geistiger oder körperlicher Ge-
brechen, wenn sie eine sachgemäße Anleitung aus-
schließen. Durch die Kreisreg. kann die entzogene
Befugnis nach Ablauf eines Jahres wieder ein-
geräumt werden. Für das Entziehungsverfahren
elten die Vorschr. in § 20 u. 21 GewO. und
3 Min IV. 30. 10. 07, Rabl. 747; Zuständigkeits-
bestimmung § 1 Min V. 22. 9. 08, Rabl. 224;
Lehrlingswesen.
c) Beschränkungen in der Zahl der gehaltenen
Lehrl. s. IV.; d) weitere Beschränkungen für die
Anleitung von Lehrl. in Handwerksbetrieben (. III.
— Das unbefugte Halten oder Anleiten von Lehrl.,
sowie das Anleitenlassen durch Pers., denen die
Befugnis dazu fehlt, ist strafbar, § 148 Abs. 1
Nr. da u. Db; auch kann der Lehrherr in einem
solchen Fall durch die Ortspol Beh. zur Entlassung
der Lehrl. durch Ungehorsamstr. angehalten
werden, § 144a. — 1 III. Anleitungsbefugnis im
Handwerk. 1 In Handwerksbetr. ist die Befugnis
zur Anleitung von Lehrl. nicht bloß von dem
Nichtvorliegen einer der in II. unter a u. b. bez.
Beschränk., sondern regelmäßig auch noch von
einem Befähigungsnachweis abhängig. Dabei gilt
übr. die Unterweisung des Lehrl. in einzelnen
techn. Fertigkeiten und Handgriffen durch einen
Gesellen nicht als eine den Befähigungsnachweis
erfordernde Anleitung, § 129 Abs. 4; auch kann der
Rdrt. für einzelne Gewerbe Ausnahmebest. treffen,
*120 Abs. 7, was übrigens bis jetzt nicht geschehen
ist. Der Befähigungsnachweis wird ordentlicher
Weise (§5 129 Abs. 1) durch die Erstehung einer
Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Pr.
erbracht, s. Meisterprüfung. Wird die Pr. vor
vollendetem 24. Lebensj. abgelegt, so tritt die An-
leitungsbefugnis erst mit der Erreichung dieses
Alters ein. Die Erstehung der Pr. bewirkt die
Anleitungsbefugnis an sich nur für das Gew., in
dem die Prüfung abgelegt wurde, gegebenenfalls
aber auch für diej. weiteren Gew., in denen der
Geprüfte entweder a) eine Lehre in der vorgeschr.
Dauer, s. u. V., und die Erstehung der Gesellen-
prüfung, s. d., oder b) eine mind. d5jähr. selbst.
und persönliche Ausübung eines Handwerks oder
eine mind. bjähr. Tätigkeit als Werkmeister oder
in ähnl. Stellung nachweisen kann. Der Befähi-
gungsnachweis kann u. U. auch durch die Erstehung
einer anderen Pr. erbracht werden; die Landes-
zentralbehörden (Min J.) sind nämlich berechtigt,
bestimmte Pr. an Lehrwerkstätten und gewerbl.
Unterrichtsanst. oder gewisse staatl. Pr. mit der
Befugnis zur Lehrlingsanleitung in den entspr.
Gewerben auszustatten, § 129 Abs. 6. In W. ist
dies zugunsten der Bauwerkmeisterpr., sowie der
Abschlußpr. für Bautechniker und Maschinentechn.
an der Baugewerksch. in Stuttgart mit gewissen
Vorbehalten geschehen, Min JBek. 22. 9. 10,
Abl. 493. Für einen bes. Fall wird zur vorüber-
gehenden Ausübung der LehrlAnleitung kein
voller Befähigungsnachweis verlangt: wenn die
Witwe oder die minderj. Erben eines verst. Lehr-
herren den Betrieb weiterführen, so kann in diesem
Betrieb bis zu einem Jahr (Verlängerung durch
die Kreisreg. ist zulässig) die Lehrl Anl. von Pers.
ausgeübt werden, die keine Meisterpr. oder gleich-
gestellte Pr. abgelegt haben, aber 24 J. alt sind,
im betr. Gew. die Lehrzeit zurückgelegt und die
Gesellenpr. abgelegt haben oder mind. 5 J. selbst.
oder als Werkmeister oder in ähnl. Stellung tätig
gewesen sind, § 129 Abs. 8. Im übr. darf die An-
leitung ohne Befähigungsnachweis nur von Pers.
ausgeübt werden, denen die Befugnis dazu durch
die Beh. verliehen ist. Die Kreisreg. sind berech-