Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Person ist, und, § 344, über die Uebertragung der 
strafrechtlichen Verantwortlichkeit an Ang. bes. 
Best. trifft, die auch hier Anwendung finden. Im 
einzelnen sind die Kriminalvergehen des Ges. f.: 
§ 341 (Unzulässige Abzüge und Vorenthalten von 
Vers Karten); § 342 (Unzulässige Verwendung ab- 
gezogener Beitr Teile); § 346 (Schutz der ehren- 
amtlich tätigen Vers. gegen Benachteiligungen in- 
folge der Uebernahme und Ausübung der Ehren- 
ämter); § 348 (Kennzeichnung des Vers. in der 
Vers Karte); § 349 (Unbefugte Offenbarung, von 
Krankheiten durch Mitgl. und Beamte der Vers.= 
Organe und VersBeh.); § 350 u. 351 (Unbefugte 
Offenbarung und Verwertung von Geschäfts= und 
Betriebsgeheimnissen durch diese Personenkreise); 
§ 354 u. 355 (Fälschung und Wiederverwendung 
von Marken). Die Ordnungstrafen im ein- 
zelnen aufzuführen, würde zu weit führen. Sie 
richten sich teils gegen Arbeitg., teils gegen Vers., 
teils gegen die zu Ehrenämtern Gewählten, teils 
gegen Zeugen und Sachverständige. Sie bezwecken 
bald die Erzwingung der Beitr Pflicht, bald die 
Sicherung der Geschäftsführung der Vers Organe 
und VersBeh. Die Zuständigkeit zur Verhängung 
von Ordnungstr. ist auf folgende Stellen verteilt: 
Untere Verwaltungsbehörde, § 153; Rt. bzw. sein 
Vors., § 137, 139, 244, 258, 347; Sch G. bzw. sein 
Vors., § 161, 274; Och G. bzw. sein Vors., § 164, 
291; das Direktorium der Rnst., 5 339, 340, 
386, 388, 389; der Präsident der RVlAnst., § 117; 
die Aufsichtsbehörde der Lebensvers Unternehm., 
§ 393. Als bes. charakteristisches Merkmal der 
Ordnungstr. hebt sich ab, daß ihre Verhängung nie 
obligatorisch vorgeschrieben, sondern stets ins Er- 
messen der Beh. gestellt ist; eine Umwandlung in 
Freiheitstr. im Fall der Uneinbringlichkeit findet 
nicht statt. Als einziges Rechtsmittel steht die 
feiche Beschwerde zu Gebot. J. d. R. ent- 
cheidet die Beschwerdeinstanz endgültig. Als 
Zwangstrafen, die vor der Verhängung an- 
edroht sein müssen und bis zur Erreichung des 
wecks wiederholt, nach dieser Erreichung aber 
nicht mehr verhängt oder vollstreckt werden können, 
charakterisieren sich die Strafen des § 188 Satz 3 
und 195 Abs. 1 zum Zweck der Erzwingung der 
Beschaffung einer Vers Karte (zuständig: die Orts- 
polizeibehörde), des § 195 Abs. 3 zum Zweck der 
Erzwingung der Einsendung der Vers Karten durch 
die unständig Beschäftigten i. S. d. § 177 (zu- 
ständig: das Direktorium der RAnst.), des § 203 
zum Zweck der Erzwingung der Auskunftspflicht 
der freiw. Vers. gegenüber der RV Anst. (zuständig: 
die Ortspol Beh.), des § 215 zum Zweck der Er- 
zwingung der Auskunftspflicht der Arbeitg. und 
ers. bei der Beitr Kontrolle (zuständig: der RtA.) 
und des § 216 zum Zweck der Einhaltung der 
Ueberwachungsvorschr. (zuständig: der Ri#. 
eitz 
Anglerverein, württ., s. Fischereipflege c. 7. 
Ankleideräume. I. In gew. Betrieben: In Anl., 
deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbei- 
ter sich umkleiden und nach der Arbeit sich reini- 
gen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern ge- 
trennte Ankl.= und Waschräume vorhanden sein, 
Anglerverein — Anlagen, geräuschvolle. 
D0 Abs. 3 GewO. Eine abwechselnd getrennte 
enutzung derselben Räume genügt nicht. Für 
einzelne Arten von Anlagen können durch den 
Rdrt. und, soweit dieser sie nicht erläßt, durch das 
Min J. oder die Oue. über die Einrichtung und 
Bereitstellung von A. Vorschr. erlassen werden, 
§ 120e Abs. 1 u. 2 GewmO. Bezügliche An- 
ordnungen sind ergangen seitens 
des Bundesrats in § 12 Reichskanzler- 
Bekanntm. 1. —. 02, RE#l. 59 (Anlagen zur Vul-- 
kanisierung von Gummiwaren), § 15 Achsk Bek. 22. 
10. 02, R#Bl. 269 (Roßhaarspinnereien usw.), § 17 
RchskBek. 26. 5. 03, REBl. 225 (Bleifarben= 
fabriken), § 17 RschskBek. 16. 6. 05, Rl. 545 
(Bleihütten), § 8 RchskBek. 27. 6. 05, Rl. 555 
(Malerei= usw. Betriebe), § 6 RchskBek. 17. 2. 07, 
RGl. 34 (Zigarrenfabr.), § 8 RchskBek. 16. 5. 07, 
RGBl. 233 (Alkalichromatfabr.), § 14, 21 RchskBek. 
6. 5. 08, RBl. 172 (Aklumulatorenfabr.), § 18 
RchskBek. 3. 7. 09, RGBl. 543 (Thomasschlacken- 
mühlen), § 11 RchskBek. 13. 12. 12 RGBl. 564 
(Zinkhütten, -Erzrösthütten); seit. d. Min J. in 
§ 7 Min JV. 8. 11. 08, Rgbl. 258 (Metallschleife- 
reien). Sie enth. im allg. die Best., daß in einem 
staubfr. Teil der Anl. ein Wasch= und A. vorh. sein 
muß, diese Räume sauber und staubfrei zu halten 
und während der kalten Jahreszeit zu heizen sind. 
In dem Wasch= und A. müssen Wasser, Seife und 
Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung 
derj. Kleidungstücke, die vor Beginn der Arbeit ab- 
gelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden 
sein. — Für best. einzelne Anlagen kann das 
OA. die Einrichtung von Räumen der fraglichen 
Art anordnen. Voraussetzung dafür ist, daß dies 
nach Beschaffenheit der Anl. ausführbar erscheint. 
Eine Anleitung für solche Best. gibt z. B. hins. 
der gewerbl. Küchen Z. 10 der Anlage zum Min J.= 
Erl. 20. 7. 12, Min IAbl. 321. — II. Für Kesselprüfer 
ist nach § 80 Abs. 5 Min V. 27. 7. 11, Rgbl. 251, 
vom Arbeitgeber ein verschließbarer, während der 
kalten Jahreszeit geheizter A. mit einer Wasch- 
gelegenheit zur Verfügung zu stellen. — III. So- 
weit das O. die Beschäftig. fremder oder eigener 
Kinder bei theatralischen Vorstellungen gem. § 6 
Abs. 2 u. § 15 KW. gestattet, ist diese Aus- 
nahmebewilligung ausdrücklich davon abhängig zu 
machen, daß die A. der Kinder von denen der Er- 
wachsenen getrennt und daß sie nach Geschlechtern 
gesondert werden, Z. 1 Abs. 8 Min JErl. 15. 12. 
03, Abl. 601. Brenner. 
Anlagen, geräuschvolle, sind gewerbl. A., deren 
BVetrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden 
ist. Nach § 27 GewO. muß Errichtung und Ver- 
legung solcher A., soweit sie nicht schon nach 
Maßg. v. § 16 f. GewO. genehmigungspflichtig 
find, dem Ortsvorsteher angezeigt werden. Letzte- 
rer hat, wenn in der Nähe der gewählten Betrieb- 
stätte Kirchen, Schulen (öff., nicht auch Privat- 
unterrichtsanstalten, vgl. Min JAbl. 98, 22) oder 
andere öff. Gebäude, öff. oder private Kranken- 
häuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren 
bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gew.= 
Betr. auf dieser Stelle eine erhebliche Störung 
erleiden würde, die Entscheidung der Kreisreg.
	        
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