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Person ist, und, § 344, über die Uebertragung der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit an Ang. bes.
Best. trifft, die auch hier Anwendung finden. Im
einzelnen sind die Kriminalvergehen des Ges. f.:
§ 341 (Unzulässige Abzüge und Vorenthalten von
Vers Karten); § 342 (Unzulässige Verwendung ab-
gezogener Beitr Teile); § 346 (Schutz der ehren-
amtlich tätigen Vers. gegen Benachteiligungen in-
folge der Uebernahme und Ausübung der Ehren-
ämter); § 348 (Kennzeichnung des Vers. in der
Vers Karte); § 349 (Unbefugte Offenbarung, von
Krankheiten durch Mitgl. und Beamte der Vers.=
Organe und VersBeh.); § 350 u. 351 (Unbefugte
Offenbarung und Verwertung von Geschäfts= und
Betriebsgeheimnissen durch diese Personenkreise);
§ 354 u. 355 (Fälschung und Wiederverwendung
von Marken). Die Ordnungstrafen im ein-
zelnen aufzuführen, würde zu weit führen. Sie
richten sich teils gegen Arbeitg., teils gegen Vers.,
teils gegen die zu Ehrenämtern Gewählten, teils
gegen Zeugen und Sachverständige. Sie bezwecken
bald die Erzwingung der Beitr Pflicht, bald die
Sicherung der Geschäftsführung der Vers Organe
und VersBeh. Die Zuständigkeit zur Verhängung
von Ordnungstr. ist auf folgende Stellen verteilt:
Untere Verwaltungsbehörde, § 153; Rt. bzw. sein
Vors., § 137, 139, 244, 258, 347; Sch G. bzw. sein
Vors., § 161, 274; Och G. bzw. sein Vors., § 164,
291; das Direktorium der Rnst., 5 339, 340,
386, 388, 389; der Präsident der RVlAnst., § 117;
die Aufsichtsbehörde der Lebensvers Unternehm.,
§ 393. Als bes. charakteristisches Merkmal der
Ordnungstr. hebt sich ab, daß ihre Verhängung nie
obligatorisch vorgeschrieben, sondern stets ins Er-
messen der Beh. gestellt ist; eine Umwandlung in
Freiheitstr. im Fall der Uneinbringlichkeit findet
nicht statt. Als einziges Rechtsmittel steht die
feiche Beschwerde zu Gebot. J. d. R. ent-
cheidet die Beschwerdeinstanz endgültig. Als
Zwangstrafen, die vor der Verhängung an-
edroht sein müssen und bis zur Erreichung des
wecks wiederholt, nach dieser Erreichung aber
nicht mehr verhängt oder vollstreckt werden können,
charakterisieren sich die Strafen des § 188 Satz 3
und 195 Abs. 1 zum Zweck der Erzwingung der
Beschaffung einer Vers Karte (zuständig: die Orts-
polizeibehörde), des § 195 Abs. 3 zum Zweck der
Erzwingung der Einsendung der Vers Karten durch
die unständig Beschäftigten i. S. d. § 177 (zu-
ständig: das Direktorium der RAnst.), des § 203
zum Zweck der Erzwingung der Auskunftspflicht
der freiw. Vers. gegenüber der RV Anst. (zuständig:
die Ortspol Beh.), des § 215 zum Zweck der Er-
zwingung der Auskunftspflicht der Arbeitg. und
ers. bei der Beitr Kontrolle (zuständig: der RtA.)
und des § 216 zum Zweck der Einhaltung der
Ueberwachungsvorschr. (zuständig: der Ri#.
eitz
Anglerverein, württ., s. Fischereipflege c. 7.
Ankleideräume. I. In gew. Betrieben: In Anl.,
deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbei-
ter sich umkleiden und nach der Arbeit sich reini-
gen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern ge-
trennte Ankl.= und Waschräume vorhanden sein,
Anglerverein — Anlagen, geräuschvolle.
D0 Abs. 3 GewO. Eine abwechselnd getrennte
enutzung derselben Räume genügt nicht. Für
einzelne Arten von Anlagen können durch den
Rdrt. und, soweit dieser sie nicht erläßt, durch das
Min J. oder die Oue. über die Einrichtung und
Bereitstellung von A. Vorschr. erlassen werden,
§ 120e Abs. 1 u. 2 GewmO. Bezügliche An-
ordnungen sind ergangen seitens
des Bundesrats in § 12 Reichskanzler-
Bekanntm. 1. —. 02, RE#l. 59 (Anlagen zur Vul--
kanisierung von Gummiwaren), § 15 Achsk Bek. 22.
10. 02, R#Bl. 269 (Roßhaarspinnereien usw.), § 17
RchskBek. 26. 5. 03, REBl. 225 (Bleifarben=
fabriken), § 17 RschskBek. 16. 6. 05, Rl. 545
(Bleihütten), § 8 RchskBek. 27. 6. 05, Rl. 555
(Malerei= usw. Betriebe), § 6 RchskBek. 17. 2. 07,
RGl. 34 (Zigarrenfabr.), § 8 RchskBek. 16. 5. 07,
RGBl. 233 (Alkalichromatfabr.), § 14, 21 RchskBek.
6. 5. 08, RBl. 172 (Aklumulatorenfabr.), § 18
RchskBek. 3. 7. 09, RGBl. 543 (Thomasschlacken-
mühlen), § 11 RchskBek. 13. 12. 12 RGBl. 564
(Zinkhütten, -Erzrösthütten); seit. d. Min J. in
§ 7 Min JV. 8. 11. 08, Rgbl. 258 (Metallschleife-
reien). Sie enth. im allg. die Best., daß in einem
staubfr. Teil der Anl. ein Wasch= und A. vorh. sein
muß, diese Räume sauber und staubfrei zu halten
und während der kalten Jahreszeit zu heizen sind.
In dem Wasch= und A. müssen Wasser, Seife und
Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung
derj. Kleidungstücke, die vor Beginn der Arbeit ab-
gelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden
sein. — Für best. einzelne Anlagen kann das
OA. die Einrichtung von Räumen der fraglichen
Art anordnen. Voraussetzung dafür ist, daß dies
nach Beschaffenheit der Anl. ausführbar erscheint.
Eine Anleitung für solche Best. gibt z. B. hins.
der gewerbl. Küchen Z. 10 der Anlage zum Min J.=
Erl. 20. 7. 12, Min IAbl. 321. — II. Für Kesselprüfer
ist nach § 80 Abs. 5 Min V. 27. 7. 11, Rgbl. 251,
vom Arbeitgeber ein verschließbarer, während der
kalten Jahreszeit geheizter A. mit einer Wasch-
gelegenheit zur Verfügung zu stellen. — III. So-
weit das O. die Beschäftig. fremder oder eigener
Kinder bei theatralischen Vorstellungen gem. § 6
Abs. 2 u. § 15 KW. gestattet, ist diese Aus-
nahmebewilligung ausdrücklich davon abhängig zu
machen, daß die A. der Kinder von denen der Er-
wachsenen getrennt und daß sie nach Geschlechtern
gesondert werden, Z. 1 Abs. 8 Min JErl. 15. 12.
03, Abl. 601. Brenner.
Anlagen, geräuschvolle, sind gewerbl. A., deren
BVetrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden
ist. Nach § 27 GewO. muß Errichtung und Ver-
legung solcher A., soweit sie nicht schon nach
Maßg. v. § 16 f. GewO. genehmigungspflichtig
find, dem Ortsvorsteher angezeigt werden. Letzte-
rer hat, wenn in der Nähe der gewählten Betrieb-
stätte Kirchen, Schulen (öff., nicht auch Privat-
unterrichtsanstalten, vgl. Min JAbl. 98, 22) oder
andere öff. Gebäude, öff. oder private Kranken-
häuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren
bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gew.=
Betr. auf dieser Stelle eine erhebliche Störung
erleiden würde, die Entscheidung der Kreisreg.