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L. kann eine Entschädigung nicht beansprucht wer-
den, wenn kein schriftl. L. vorliegt und wenn der
Anspruch nicht innerhalb 4 Woch. gerichtlich geltend
gemacht wird, § 127 GewO. Dem Schutz des L.
dient auch die Best., wonach ein Arb Geb., der einen
bei seinem Lehrh. zum Zweck des Berufswechsels
vorzeitig ausgetretenen Lehrl. ohne Zustimmung
des Lehrh. im gleichen Gewerbe vor Ablauf von
9 Mon. beschäftigt, strafbar ist, § 127e, 148 Abs. 1
Nr. 10 GewO. — 1 VII. Streitigkeiten. Für
Entscheidung von Str. aus dem L. kommen ver-
schiedene Organe in Betracht. Die Entsch. der Str.
zwischen dem Lehrh. und dem Lehrl. fällt grund-
sätzlich in gleichem Umfang in die Zuständigkeit der
Gewerbeger., wie die Entsch. der Str. zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, s. Gewerbeger.
Die Berufung gegen Urteile der GewGer. geht an
das Landgericht (Frist 1 Mon.); die Berufung ist
jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streit-
gegenstands den Betrag von 100 AM übersteigt, § 55
GemweEGer G. Wo kein Gew er. besteht, kann (nicht
muß,) bei Str. über Antritt, Fortsetzung und Auf-
lösung des Lehrverhältnisses und über Aushändi-
gung und Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses,
Lohnbuchs (aber nicht bei sonst. Str., also bes. nicht
bei Str. über Lehrgeld, Lohn, Entschädigungen)
die vorläufige Entsch. des Gde Vorsteh. bzw. seines
hiefür bestellten Stellvertr. nachgesucht werden;
diese wird nicht rechtskräftig, wenn binnen 10 Tag.
nach ihrer Eröffnung Klage beim ordentl. Gericht
(Amtsgericht) erhoben wird, § 76 GewEGer G. Ist
der Lehrh. Mitglied einer Innung, so ist die Inn.
unter Wegfall der Zuständigkeit des etwa besteh.
Gew Ger. und der Zuständigkeit des Gde Vorst. zur
Entsch. von Lehrl Streitigkeiten im Umfang der
Gew Ger G. zuständig, § 81a Nr. 4 GewO., § 84
Gew Ger G.; ihre Entscheidung wird nicht rechts-
kräftig, wenn binnen 1 Mon. nach ihrer Eröffnung
Klage beim ordentl. Ger. (Amtsgericht) erhoben
wird, s. auch Innungen. In Fällen, in denen weder
ein Gew Ger., noch eine Innung zuständig ist und
in denen auch nicht die etwa zulässige vorläufige
Entscheidung des Gde Vorst. nachgesucht wird, tritt
unmittelbar die Zuständigkeit des Amtsgerichts
oder Landgerichts, u. U. Gde Gerichts ein. Zu den
Str., für deren Entsch. GewGer. und Innung nicht
zuständig sind, gehören u. a. auch Str. über An-
sprüche aus dem Lehrverhältnis, die dem ges. Ver-
treter des Lehrl. (nicht dem Lehrl. selbst) gegen
den Lehrh., oder umgekehrt, zustehen, z. B. im Fall
des § 1278 Abs. 2 GewO. Str. über die Anwend.
von Vorschr. der RVO. gehören vor die Versiche-
rungsämter. Fr. Kalber.
Lehrwerkstätten für Hufschmiede s. Lehrkurse
für bes. landwirtsch. Zweige 5; L. f. d. Geberei-
gewerbe s. Fachschulen, gew., f.
Leichen. Polst G. Art. 25 Z. 1 stellt gem. § 367
StG#B. unter Strafe die Zuwiderhandlung gegen
Pol VO. über vorzeitige LOeffnung oder sonst. ge-
sundheitspolizeiliche Vorschr. über die Behand-
lung Verstorbener. Die hierauf und auf
Art. 32 Z. 5 Polst G. begründete KO. betr.
Leichenschau, Leichenöffnung und Be-
gräbnis v. 24. 1. 82, Rgbl. 33, schreibt vor:
Lehrwerkstätten — Leichen.
Vor Ankunft des LSchauers darf mit der L. keine
Veränderung vorgenommen werden, keine L. darf
vor Ablauf von 6 Std. nach eingetr. Tod vom
Sterbelager entfernt werden. Rasch Verst., bes.
Wöchnerinnen, dürfen nicht vor Ablauf von 12 Std.
vom Sterbelager entfernt werden, wenn nicht zu-
vor sichere Zeichen der Verwesung durch den L.=
Schauer wahrgenommen werden. Abweichungen
sind nur auf Grund Zeugnisses eines öff. ermäch-
tigten Arztes zulässig, können von der Ortspol.
auch wegen Gefahr für die Gesundheit der in der
Nähe sich aufhaltenden Personen angeordnet
werden. L. dürfen nur von öff. ermächtigten Ae.,
i. d. R. nicht vor 24 Std. nach Eintritt des Todes
geöffnet werden. Der LOeffn. muß eine Legal-
inspektion vorangegangen und bei dieser der Tod
für unzweifelhaft eingetreten erklärt worden sein,
oder es muß der öffnende A. sich sichere Ueber-
zeugung von dem Tod verschafft haben. Liegen Um-
stände vor, die eine Legalsektion begründen könn-
ten, so unterbleibt die außeramtliche L Oe., bis die
behördl. Entschließung außer Zweifel gesetzt hat,
daß keine Legals. angcordnet wird. Ueber richter-
liche LSchau und LOe. s. § 87 f. St PrO., § 223 f.
M tr G., Rl. 98 1189; über Besichtigung und
Oeffnung schon beerdigter L. St PrO. 8 87,
MStr GO. § 225. — Das Ausstellen von L.
im off. Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche
oder auf dem Gottesacker ist verboten. Das Ausst.
innerh. des Trauerh. kann von der PolBceh. u. U.
verboten werden, bes. bei anst. Krankh., ebenso die
LBegleitung oder das Tragen der L. auf dem Weg
zum Begräbnisplatz. — Leichenhäuser. In
Gden mit öff. LHaus kann die Verbringung der
L. dorthin, wenn die Verwesung der L. un-
gewöhnliche Fortschritte macht, oder eine
ansteckende Krankheit Todesursache war, oder
wenn der Raum, in der die L. aufbewahrt wird,
der Familie zum eigenen Wohngebrauch unent-
behrlich ist, durch ortspol. Vorschr. oder pol. An-
ordnung verfügt werden. Allg. Leichenhauszwang
besteht in W. nicht, wurde auch in einem Einzelfall
vom Min J. abgelehnt, Abl. 1900 59. — Bes.
Vorschr. enthält G. 30. 6. 00 über Be-
kämpfung gemeingefährl. Krank-
heiten, s. d. Dem b. A. ist der Zutritt
zur L. zu gestatten, auch kann bei Cholera-, Gelb-
fieber= und Pestverdacht auf Antrag des b. A. die
LOc. polizeilich angeordnet werden. Der behan-
delnde A. ist berechtigt, der L Oe. beizuwohnen.
Die LOc. der an Pest, s. d., Gestorbenen darf
nur auf Anordnung oder mit Genehm. der Pol.=
Beh. stattfinden. Die LOe. ist nur anzuordnen,
insoweit sie der beamtete Arzt zur Feststellung
der Kr. für nötig hält. Im übr. darf sie nur zu
wissensch. Zwecken und nach Maßgabe der behördl.
Vorschr. erlaubt werden. Aufbewahrung und Ein-
sargung: Die L. der an Cholera, Pocken, Fleck-
fieber (Flecktyphus), Aussatz (Lepra), s. d., Gest.
sind ohne Waschen und Umkleiden sofort in des-
infizierte Tücher einzuhüllen und in dichte Särge
zu legen. Der Sarg ist alsbald zu schließen. Soll
mit Rücksicht auf religiöse Vorschr. die L. ge-
waschen werden, so darf es nur unter den vom
b. A. angeordneten Vorsichtsmaßregeln und nur