Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Leuchtmittelsteuer. 
ner zu Quecksilberdampf- und ähnl. L. 
für das Stück: 1 4 für jedes angefangene Hundert 
Watt. — 1 II. Steuerentrichtung. 1 G. 8 2—5. 
Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtunge - 
mittel zu entrichten, bevor die fertigen verpackten 
Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetr. 
entfernt werden. Für aus dem Ausland ein- 
geführte Beleuchtungsmittel ist die Steuer vom 
Einbringer, und zwar neben dem Zoll bei der Ein- 
fuhr zu entrichten, sofern sie nicht unter den 
leichen Sicherheitsmaßregeln, wie die inländi- 
chen, unversteuert zur Aufnahme in eine Fabrik 
oder Niederlage weitergesandt werden, AusBest. 
5 4, 23. — Steuerfrei bleiben: LM., 
welche nach ihrer Beschaffenheit nur zu anderen 
Zwecken dienen, ferner LM. in Fabriken u. dgl. zu 
wersuchs- und Meßzwecken sowie — bedingungs- 
weise — Reisemuster, AusfBest. § 2. Die St. bleibt 
ferner unerhoben für LM., welche vor der Ent- 
nahme aus der Fabrik zur Ausfuhr angemeldet 
oder welche unversteuert zur Aufnahme in eine 
andere Fabrik oder eine Steuer= oder Zollnieder- 
lage weitergesandt werden, s. u. IV. Ebenso können 
vom Ausland zurückkommende Waren unvberst. in 
die Fabrik oder das Lager zurückgenommen werden, 
sowie inländische Rückwaren von dem Fabrikanten 
in unverändertem Zustand ohne nochmalige Ver- 
steuerung wieder in den Verkehr gebracht werden, 
AusfBest. 9 19—21. Als Entschädigung für Bruch 
usw. wird dem Hersteller oder Inhab. eines LM.= 
Steuerlagers am Jahresschluß ein Nachlaß von 
5—10 v. H. der zu entrichtenden St. gewährt, 
Ausfbest. § 28, 29. — Stundung der Steuer ist 
gegen Sicherheitsleistung auf 6 Mon. zu gewähren 
und kann ohne solche auf 8 Mon. gewährt werden, 
G. § 3; AusfBest. § 26, 27 und Art. Stundung. — 
Verjährung der Ansprüche auf Zahlung oder 
Erstattung der St. tritt in 1 J., für hinterzogene 
Abgaben in 3 J. ein, G. § 5. — 1x III. Kontrol- 
lierung der Herstellung und des Handels. Das 
Ges. sieht zwar die Erhebung und Kontrollierung 
der St. in der Form einer Banderolensteuer, durch 
Anbringung von Steuerzeichen auf den vorschrifts- 
mäßigen Packungen (ähnlich wie bei der Zigarett.= 
St.) vor. Der Bdrt. hat aber auf Grund der Er- 
mächtigung in § 7 d. Ges. allgemein die Erhebung 
auf Grund einer den Herstellern auferlegten 
Buchkontrolle zugelassen, ohne Stzeichen 
und mit beschränkten Verpackungsvorschr., Ausf.= 
Best. § 5. — 1. Vorschr. für Fabriken, G. 
§ 8—10; AusfsBest. § 6, 7, 30. Wer gewerbsmäßig 
steuerpfl. 2 M. herstellen will, hat dies vor der Be- 
triebseröffnung unter Bezeichnung der Erzeugnisse 
und Beschreibung der Betriebs= und Lagerräume 
chriftl. der St Beh. anzuzeigen. Ebenso Aender. in 
den angemeldeten Verhältnissen, sowie die Auf- 
stellung eines selbständ. Betriebsleiters. Ferner ist 
ein beabsichtigter Kleinverkauf durch den Hersteller, 
welcher übrigens nur bei völliger Trennung der 
Verkaufsräume von den Fabrikations= und Lager- 
räumen zulässig ist, anzuzeigen, AusfBest. §& 37. 
Dsgl. die beschäftigten Heimarbeiter, welche in 
einem bes. Buch, Heimarbeitsbuch, zu verzeichnen 
find, Ausfest. § 11, 81, 84. Die Fabriken müssen 
  
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so eingerichtet sein, daß die Ablieferung der fertig- 
gestellten Erzeugnisse aus den Erzeugungsräumen, 
deren Lagerung, Verpackung und Ausgang aus der 
Fabrik in geordneter, übersichtlicher Weise vor sich 
geht. Die fertigen Erzeugnisse sind alsbald in bes. 
zur Lagerung und Verpackung dienende Räume 
K zu verbringen. — Buch- 
ührung, Anmeldung zur Versteue- 
rung. Ueber Zu- und Abgang von diesem Lager 
ist vom Fabrikanten ein bes. Ausgangslagerbuch 
zu führen, AusfBest. § 9. Die aus den Fabriken 
oder Steuerlagern in den freien Verkehr des In- 
lands übergehenden LM. einschl. der zu Beleuch- 
tungszwecken in der Fabrik oder dem Lager ver- 
brauchten sind auf Grund der Lagerbuchanschriebe 
an jedem Wochenschluß sowie am letzten Tag des 
Vierteljahrs in eine Steueranmeldung aufzu- 
nehmen, welche der Hebestelle zur Festsetzung der 
St. einzureichen ist, AusfBest. 5 22. — 2. Auf- 
sicht. Die Betriebsräume nebst den angrenzenden 
Räumen unterliegen der steuerl. Aufsicht, bei deren 
Ausführung vom Fabrikinhaber die erforderlichen 
Hilfsdienste zu leisten sind, G. § 11, 12, AusfBesft. 
§ 32. Die nach dem Ausgangslagerbuch sich er- 
gebenden Bestände werden von Zeit zu Zeit amtl. 
nachgeprüft, AusfBest. § 10. — 3. Verpackung 
und Bezeichnung der L M., AussBest. 8§ 8. 
LM. dürfen nur in vollst. geschlossenen Packungen 
aus der Fabrik entfernt werden. Soweit es die Ab- 
messungen zulassen, ist bei den Lampen, Brennern 
und Stiften auf diesen, bei Glühkörpern auf den 
unmittelb. Umschließungen, der Hersteller, bei 
Lampen, Brennern außerdem der Wattverbrauch 
oder die Steuerklasse, sowie die Spannung, bei 
stärkeren Lampen auch die Kerzenstärke an zugeben; 
diese Angaben müssen mit den Angaben in den 
Büchern, Preisverzeichnissen und sonst. Geschäfts- 
papieren übereinstimmen. Statt des Herstellers 
und Wattverbrauchs können auch steuerl. angemel- 
dete und zugelassene Zeichen benutzt werden. — 
4. Der Handel mit LM., G. § 14, 15, AusfBest. 
§ 38, 32. Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf 
steuerpfl. L M. befassen will, hat dies der StBeh. 
vorher anzuzeigen. Die Warenvorräte find den 
Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auf 
das Vorhandensein der vorgeschriebenen Angaben 
vorzuzeigen. — 5. Halberzeugnisse. Wer 
noch nicht steuerpfl. Halberzeugnisse, wie Roh- 
strümpfe u. dgl., anfertigt und versendet, hat der 
St Beh. den Betrieb anzuzeigen und den Bestand 
der Waren durch Führung eines Versandbuches od. 
geeigneter kaufmännischer Bücher nachzuweisen, G 
* 13, AusfBest. § 36. — 1x IV. Bersendung, Lage- 
rung. * 1. Steuerlager. Herstellern und 
solchen Händlern mit ausländ. Absatz können Pri- 
vatlager ohne amtl. Mitverschluß gegen Sicher- 
heitsleistung bewilligt werden, in welchen die her- 
gestellten oder bezogenen LM. unversteuert ge- 
lagert, umgepackt, bearbeitet und geprüft werden 
können. Ebenso ist die Aufnahme in Zollnieder- 
lagen zulässig, AusfBest. § 12 und die eine An- 
lage Hieen bildende LM Lagerordnung. — 2. Die 
Versendungunverst. L M. an Fabriken zur 
weiteren Bearbeitung und Behandlung sowie in
	        
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