Leuchtmittelsteuer.
ner zu Quecksilberdampf- und ähnl. L.
für das Stück: 1 4 für jedes angefangene Hundert
Watt. — 1 II. Steuerentrichtung. 1 G. 8 2—5.
Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtunge -
mittel zu entrichten, bevor die fertigen verpackten
Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetr.
entfernt werden. Für aus dem Ausland ein-
geführte Beleuchtungsmittel ist die Steuer vom
Einbringer, und zwar neben dem Zoll bei der Ein-
fuhr zu entrichten, sofern sie nicht unter den
leichen Sicherheitsmaßregeln, wie die inländi-
chen, unversteuert zur Aufnahme in eine Fabrik
oder Niederlage weitergesandt werden, AusBest.
5 4, 23. — Steuerfrei bleiben: LM.,
welche nach ihrer Beschaffenheit nur zu anderen
Zwecken dienen, ferner LM. in Fabriken u. dgl. zu
wersuchs- und Meßzwecken sowie — bedingungs-
weise — Reisemuster, AusfBest. § 2. Die St. bleibt
ferner unerhoben für LM., welche vor der Ent-
nahme aus der Fabrik zur Ausfuhr angemeldet
oder welche unversteuert zur Aufnahme in eine
andere Fabrik oder eine Steuer= oder Zollnieder-
lage weitergesandt werden, s. u. IV. Ebenso können
vom Ausland zurückkommende Waren unvberst. in
die Fabrik oder das Lager zurückgenommen werden,
sowie inländische Rückwaren von dem Fabrikanten
in unverändertem Zustand ohne nochmalige Ver-
steuerung wieder in den Verkehr gebracht werden,
AusfBest. 9 19—21. Als Entschädigung für Bruch
usw. wird dem Hersteller oder Inhab. eines LM.=
Steuerlagers am Jahresschluß ein Nachlaß von
5—10 v. H. der zu entrichtenden St. gewährt,
Ausfbest. § 28, 29. — Stundung der Steuer ist
gegen Sicherheitsleistung auf 6 Mon. zu gewähren
und kann ohne solche auf 8 Mon. gewährt werden,
G. § 3; AusfBest. § 26, 27 und Art. Stundung. —
Verjährung der Ansprüche auf Zahlung oder
Erstattung der St. tritt in 1 J., für hinterzogene
Abgaben in 3 J. ein, G. § 5. — 1x III. Kontrol-
lierung der Herstellung und des Handels. Das
Ges. sieht zwar die Erhebung und Kontrollierung
der St. in der Form einer Banderolensteuer, durch
Anbringung von Steuerzeichen auf den vorschrifts-
mäßigen Packungen (ähnlich wie bei der Zigarett.=
St.) vor. Der Bdrt. hat aber auf Grund der Er-
mächtigung in § 7 d. Ges. allgemein die Erhebung
auf Grund einer den Herstellern auferlegten
Buchkontrolle zugelassen, ohne Stzeichen
und mit beschränkten Verpackungsvorschr., Ausf.=
Best. § 5. — 1. Vorschr. für Fabriken, G.
§ 8—10; AusfsBest. § 6, 7, 30. Wer gewerbsmäßig
steuerpfl. 2 M. herstellen will, hat dies vor der Be-
triebseröffnung unter Bezeichnung der Erzeugnisse
und Beschreibung der Betriebs= und Lagerräume
chriftl. der St Beh. anzuzeigen. Ebenso Aender. in
den angemeldeten Verhältnissen, sowie die Auf-
stellung eines selbständ. Betriebsleiters. Ferner ist
ein beabsichtigter Kleinverkauf durch den Hersteller,
welcher übrigens nur bei völliger Trennung der
Verkaufsräume von den Fabrikations= und Lager-
räumen zulässig ist, anzuzeigen, AusfBest. §& 37.
Dsgl. die beschäftigten Heimarbeiter, welche in
einem bes. Buch, Heimarbeitsbuch, zu verzeichnen
find, Ausfest. § 11, 81, 84. Die Fabriken müssen
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so eingerichtet sein, daß die Ablieferung der fertig-
gestellten Erzeugnisse aus den Erzeugungsräumen,
deren Lagerung, Verpackung und Ausgang aus der
Fabrik in geordneter, übersichtlicher Weise vor sich
geht. Die fertigen Erzeugnisse sind alsbald in bes.
zur Lagerung und Verpackung dienende Räume
K zu verbringen. — Buch-
ührung, Anmeldung zur Versteue-
rung. Ueber Zu- und Abgang von diesem Lager
ist vom Fabrikanten ein bes. Ausgangslagerbuch
zu führen, AusfBest. § 9. Die aus den Fabriken
oder Steuerlagern in den freien Verkehr des In-
lands übergehenden LM. einschl. der zu Beleuch-
tungszwecken in der Fabrik oder dem Lager ver-
brauchten sind auf Grund der Lagerbuchanschriebe
an jedem Wochenschluß sowie am letzten Tag des
Vierteljahrs in eine Steueranmeldung aufzu-
nehmen, welche der Hebestelle zur Festsetzung der
St. einzureichen ist, AusfBest. 5 22. — 2. Auf-
sicht. Die Betriebsräume nebst den angrenzenden
Räumen unterliegen der steuerl. Aufsicht, bei deren
Ausführung vom Fabrikinhaber die erforderlichen
Hilfsdienste zu leisten sind, G. § 11, 12, AusfBesft.
§ 32. Die nach dem Ausgangslagerbuch sich er-
gebenden Bestände werden von Zeit zu Zeit amtl.
nachgeprüft, AusfBest. § 10. — 3. Verpackung
und Bezeichnung der L M., AussBest. 8§ 8.
LM. dürfen nur in vollst. geschlossenen Packungen
aus der Fabrik entfernt werden. Soweit es die Ab-
messungen zulassen, ist bei den Lampen, Brennern
und Stiften auf diesen, bei Glühkörpern auf den
unmittelb. Umschließungen, der Hersteller, bei
Lampen, Brennern außerdem der Wattverbrauch
oder die Steuerklasse, sowie die Spannung, bei
stärkeren Lampen auch die Kerzenstärke an zugeben;
diese Angaben müssen mit den Angaben in den
Büchern, Preisverzeichnissen und sonst. Geschäfts-
papieren übereinstimmen. Statt des Herstellers
und Wattverbrauchs können auch steuerl. angemel-
dete und zugelassene Zeichen benutzt werden. —
4. Der Handel mit LM., G. § 14, 15, AusfBest.
§ 38, 32. Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf
steuerpfl. L M. befassen will, hat dies der StBeh.
vorher anzuzeigen. Die Warenvorräte find den
Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auf
das Vorhandensein der vorgeschriebenen Angaben
vorzuzeigen. — 5. Halberzeugnisse. Wer
noch nicht steuerpfl. Halberzeugnisse, wie Roh-
strümpfe u. dgl., anfertigt und versendet, hat der
St Beh. den Betrieb anzuzeigen und den Bestand
der Waren durch Führung eines Versandbuches od.
geeigneter kaufmännischer Bücher nachzuweisen, G
* 13, AusfBest. § 36. — 1x IV. Bersendung, Lage-
rung. * 1. Steuerlager. Herstellern und
solchen Händlern mit ausländ. Absatz können Pri-
vatlager ohne amtl. Mitverschluß gegen Sicher-
heitsleistung bewilligt werden, in welchen die her-
gestellten oder bezogenen LM. unversteuert ge-
lagert, umgepackt, bearbeitet und geprüft werden
können. Ebenso ist die Aufnahme in Zollnieder-
lagen zulässig, AusfBest. § 12 und die eine An-
lage Hieen bildende LM Lagerordnung. — 2. Die
Versendungunverst. L M. an Fabriken zur
weiteren Bearbeitung und Behandlung sowie in