Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Licht= und Kraftversorgung — Lohnbücher. 
verteilt werden sollen, sind von der Orts Pol Beh. 
zu verbieten, wenn sie geeignet wären, Gesundheit 
und Sittlichkeit zu gefährden, das religiöse Emp- 
finden zu verletzen usw. (s. o. Art. 2), Art. 11. 
Gegen Verf., durch die die Zulassung eines Bildstr. 
allg. oder für Jugendvorst. versagt oder an Be- 
dingungen geknüpft wird, sowie gegen Verf. auf 
Grund Art. 11 ist das Beschwerderecht nach 
den Best. der Gde O. gegeben. Die Beschw. hat 
keine aufschiebende Wirkung, über Beschw. gegen 
Verf. der Landesstelle und gegen oberamtl. Be- 
schcide auf Beschw. über ortspol. Verf. entscheidet 
das Min J. endgültig, Art. 12. Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschr. des Ges. und die auf 
Grund dess. erl. Vorschr. und Verf. werden mit 
Geldstrafe bis zu 150 J oder mit Haft bestraft; 
u. U. ist auch auf Einziehung der unerlaubter 
Weise öff. vorgeführten Bildstr. zu erkennen, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder 
nicht. Bei Zulassung von Pers. unter 17 J. zu 
anderen als Jugendvorst. machen sich der Unter- 
nehmer und seine Angestellten strafbar, die wissen 
oder den Umständen nach annehmen müssen, daß 
Besucher das 17. Lebensj. nicht zurückgelegt haben. 
Bei Vorführung nicht zugelassener (Art. 1) oder 
von der Orts PolBeh. verbotener (Art. 6 Abs. 2 
u. 3) Bildstr. wird jede ein zelne Vorführung eines 
Biidstr. als bes. selbständige Uebertretung bestraft, 
auch wenn die einz. Handlungen zusammenhängen 
und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters 
oder Teilnehmers zurückzuführen sind, Art. 13; 
VV. 17. Haller. 
Licht= und Kraftversorgung s. Wohlfahrtspflege, 
ländliche, 4, und Ueberlandzentralen. 
Lichtzutritt zu Gebäuden s. Baurecht III. 2. 
Lieferungsvergebung s. Verdingung. 
Linienkommandanturen sind diej. mit Offi- 
zieren besetzten mil. Beh., die der Eisenbahnabtei- 
lung des Großen Generalstabs unterstellt und zur 
Ausführung der Militärtransportordnung berufen, 
s. Naturalleistungsgesetz IV. und Kriegsleistungen 
II. 5, den Verkehr zwischen den ihnen vorgesetzten 
Militäreisenbahnbeh. und den dem Gebiet der 
betr. Linien angehörigen betriebführenden Eisen- 
bahnverwaltungen vermitteln und die auf die 
Mobilmachung bez. Eisenbahnangelegenheiten be- 
arbeiten, Militär-Transport O. für Eisenb. 18. 1. 
99, § 2, 1 Abs. Zb und § 9. Für den regelmäßigen 
geschäftlichen Verkehr mit den MEisenb Beh. be- 
stellt jede Eisenb Dir. an ihrem Amtssitz einen 
Bahnbevollmächtigten, § 15. Linien sind die Be- 
triebsgebiete, in welche das Eisenbahnnetz durch 
die Mileh. für die mil. Benutzung eingeteilt ist, 
§ 16. Vgl. auch RchskBek. b. Aend. der Mil Tr O. 
15. 10. 07, Rl. 738. Lehner. 
Lochkrebs s. Krebs 
Lohn (Grundlohn) bei der Krankenversicherung, 
s. d., E. u. F. 
Lohnbücher. Für bestimmte Gew. kann der 
Bdrt. L. oder Arbeitszettel vorschreiben und die 
ur Ausführung erforderlichen Best. erlassen, 
l 1144 GewO. In die Lohnbücher oder Arbeits- 
zettel find von dem Arbeitgeber oder einem dazu 
bevollmächtigten Betriebsbeamten 1. der Zeitpunkt 
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der Uebertragung von Arbeit, Art und Umfang 
derselben, bei Akkordarbeit die Stückzahl, 2. die 
Lohnsätze, 3. die Bedingungen für die Lieferung 
von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten, 
4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und 
Umfang der abgelieferten Arbeit, 5. der Lohn- 
betrag unter Angabe der etwa vorgenommenen 
Abzüge und 6. der Tag der Lohnzahlung einzu- 
tragen. Auf besondere Anordnung des Bdrt. sind 
in den L. oder Arbeitszetteln auch die Bedingungen 
für die Gewährung von Kost und Wohnung anzu- 
geben, sofern solche als Lohn oder Teil des Lohnes 
gewährt werden sollen. Außerdem sind noch solche 
Eintragungen zulässig, die sich auf Namen, Firma 
und Niederlassungsort des Arb G., Namen und 
Wohnort des Arbeiters, die übertrag. Arbeiten und 
die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne be- 
ziehen. In jedem L. muß sich ein Abdruck der 
Best. über Lohnzahlung, s. d., § 115—119a Abs. 1 
und § 1195 GewO., befinden, § 114b Adsf. 3. 
Hins. der Unzulässigkeit von Eintragungen eines 
Urteils über Führung und Leist. der Arbeiter und 
der Anbringung von Merkmalen an denselben 
gelten die Best. über Eintragungen in die Arbeits- 
bücher, s. d. Sämtliche Eintragungen sind von dem 
Arb G. oder einem dazu bevollm. Betriebsbeamten 
zu unterzeichnen, § 114b Abs. 1 Satz 2. Die o. 
unter Z. 1—3 bez. Eintr. sind vor oder bei der 
Uebergabe der Arbeit, die zu Z. 4 bei der Abnahme 
der Arbeit und die zu Z. 5 u. 6 bei der Lohn- 
zahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeich- 
nen. Ausn. hievon können vom Bdrt. zugelassen 
werden, § 114b Abs. 2. Der Arb G. hat das L. oder 
den Arbeitszettel auf seine Kosten zu beschaffen 
und dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der vor- 
geschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhän- 
digen. Der Bdrt. kann indes zwecks der Wahrung 
von Fabrikationsgeheimnissen bestimmen, daß die 
L. in der Betriebstätte verbleiben. Vor Erl. solcher 
Best. ist den beteiligten Arbeitern Gelegenheit zur 
Aeußerung zu geben, § 114b Abs. 1 Satz 1 u. 3. 
Soweit der Bdrt. bez. Best. nicht erläßt, kann die 
Einrichtung von L. oder Arbeitszetteln i. S. § 114a 
GewO. auch von dem Min J. oder nach Anhörung 
beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter von 
den Ole. durch Pol VO. vorgeschr. werden, 8 1140 
Gew O., § 1 u. 2, VV. hiezu 8. 3. 12, Rabl. 34. 
Bezügl. Bestimmungen des Bdrts oder des Min J. 
können auch für einzelne Bezirke erlassen werden, 
§ 1144. Die ddrtl. Best. sind durch das R#l. 
zu veröffentlichen und dem Reichstag zur Kennt- 
nisnahme vorzulegen, § 114e vbd. § 120g Gew. 
Soweit für einz. Gewerbezweige auf Grund der 
§ 114a und 1146 GewO. L. oder Arbeitszettel ein- 
geführt sind, ersetzen diese die durch § 134 Abs. 2 
Gew O. für die größeren Betriebe aller Gewerbe- 
zweige vorgeschriebenen schriftl. Lohnzahlungs- 
belege, s. Lohnzahlung. Streitigkeiten über Aus- 
händigung und Inhalt des L. oder des Arbeits- 
zettels werden durch die Gewerbegerichte, beim Be- 
stehen eines Innungsorgans nach § 8#1a 3. 4, oder 
eines Innungschiedsgerichts, § 815 Z. 4 GewO., 
durch diese gunschieden, g 4 #o 1 Z. 1, 5 84 Abf. 1 
GGG. Verfehlungen gegen die Best. über L. und
	        
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