Luftgasanlagen — Lumpen.
sein muß. Bei Passagierfahrten müssen Stoff und
Ausstattung des Ballons durch einen hiezu er-
mächtigten Verein (in W.: W. Ver. f. Luftsch.,
Stuttg., und Oberschw. Ver. f. L., Ulm) oder cinen
Sachverst. geprüft werden, deren Zeugnis ein Jahr
Gültigkeit hat. — Aehnl. Vorschr. gelten für
Fesselballon, bez. des Aufstiegs in der Nähe
von Befestigungen sind die bei den Flugz. an-
geführten Best. sinngem. anzuwenden. — Für
Luftfahrz. der Milit Verw. gelten alle diese Best.
nicht. — Für Ausl. treten an die Stelle der vor-
stehend erwähnten Zeugnisse die entspr. von dem
Vorstand des D. Luftfahrerverbd. anerk. Zeug-
nisse. Allg. poliz. Anordnungen sind dem D. Luft-
ahrervbd. und best. Fachzeitschr. mitzuteilen.
ruppen können zu Absperrungszwecken nur in-
soweit herangezogen werden, als dies auf Exer-
zierplätzen im milit. Interesse nötig wird. Gegen-
wärtig liegt der Entw. eines Luftverkehrsges., der
in der Hauptsache die obigen Grundsätze wieder-
gibt, beim Reichstag. — Als Vorbereitung für
eine internationale Uebereinkunft wurde zwischen
Frankreich und D. ein Abkommen über die
gegenseitige Behandlung der aus dem Nachbar-
I kommenden Luftfahrzeuge abgeschlossen.
Hienach dürfen Luftfahrz., die der franz. Mil.=
Verw. gehören oder unter deren Insassen sich fr.
Militärpers. in Uniform befinden, nur auf bes.
Einladung der d. Reg. oder im Fall der Not auf
d. Gebiet landen. Letzterenfalls haben die nächsten
Zivil- und Milit Beh. das Fahrz. und dessen In-
sassen zu überwachen und festzustellen, ob eine
Notlandung geboten war; bejahendenfalls ist dem
milit. Führer des Fahrz. sein Ehrenwort darüber
abzuverlangen, daß von der Besatzung keine
Handlung begangen worden sei, durch die die
Sicherheit des d. R. gefährdet werden könnte
(Aufnahmen, Absendung von Funkentelegrammen
usw.). Ergibt sich hiebei kein Anstand, so wird dem
Luftfahrz. die Rückkehr gestattet. Liegt aber keine
Notlandung vor, so wird die Angelegenheit dem
zufst. Gericht übergeben. — Nichtmil. franz. Luft-
fahrs. dürfen d. Gebiet außerhalb der verbotenen
Zonen unter Beobachtung bes. Vorschr. über-
fliegen und darauf landen. In W. ist die Festung
Ulm in einem Umkreis, der von Geislingen St.
im Norden bis Illertissen im Süden reicht, als
verbotene Zone anzusehen. Im übr. sind für eine
Landung innerhalb W. notwendig: Zulassungs-
schein und Zeugnis über Eintragung des Luft-
fahrs. in ein franz. Register mit Angabe des bes.
Merkmals des Fahrz., sodann Führerschein und
für jedden Insassen Nachweis über Staats-
angehörigkeit, Person und milit. Stellung, endlich
ein von dem d. diplom. oder konsular. Vertr. aus-
gest. Reiseschein mit Ang. des Reiseziels. Die
franz. Luftfahrz. und ihre Insassen sind wäh-
rend ihres Aufenthalts über und in D. den allg.
d. Gesetzesvorschr., den Zollvorschr. und den
Sondervorschr. über Luftverkehr unterworfen. Im
Fall der Not darf auch den nichtmilit. franz. Luft-
fahrz. der Aufenthalt nicht versagt werden, auch
wenun sie obigen Vorschr. nicht ensprechen; sie sind
aber in einem solchen Fall gehalten, sobald als
Haller, Handwörterbuch.
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möglich zu landen und sich bei der nächsten
Zivilbeh. zu melden. Dieselben Best. gelten um-
gekehrt für d. Luftfahrz. in Frankreich. — Wei-
tere internat. Vereinbarungen sind für die nächste
Zeit in Aussicht zu nehmen, insbes. auch mit Ruß-
land, welches bis jetzt ein Ueberfliegen seiner
Grenzen überh. nicht gestattet. — Das Abkommen
mit Oesterr.-Ung. begnügt sich damit, das
gegens. Ueberfliegen der Grenzen mit Militär-
ballons ohne weiteres zu gestatten, nur ist Photo-
graphieren und Auflassen von Brieftauben ver-
boten. Die Offiziere müssen einen Ausweis von
ihrer vorges. Militärbeh. mit sich führen und nach
jeder Landung der nächsten PolBeh. Anzeige
machen. — Die Minek. über Behandlung auf-
gefundener Luftballons bezieht sich auf un-
bemannte Ballons und Flugdrachen,
die mit wissensch. Instrumenten versehen von Heit
zu Zeit durch meteorologische Stationen zur Er-
forschung der oberen Luftschichten aufgelassen wer-
den und deren selbsttätige Instrumente nach der
Landung mit Sorgfalt geborgen werden- selen.
ahn.
Luftgasanlagen. Min J Erl. 18. 7. 12, Abl. 369.
Es sind Grundsätze für Errichtung und Betrieb
von L. aufgestellt, die aber den Pol Beh. nur einen
Anhalt für die Beurteilung geben sollen. L. find
Anl., in denen ein für Leuchtkraft= und Heiz-
zwecke verwendbares Gemenge von Luft und
Dämpfen von Kohlenwasserstoffen hergestellt und
aufgespeichert wird. Die Anlagen sind in bes.
den Anforderungen der VV. z. BO. entspr. Räu-
men aufzustellen. Der Raum darf mit Räumen,
in denen offenes Licht verwendet wird, nur durch
eine feuersichere Tür in Vbdg. stehen, er muß
feuersicher erstellt sein, hell, groß, gut lüftbar
und gegen Einfrieren geschützt. Die künstl. Be-
leuchtung hat von außen durch ein dichtes Fenster
od. elektr. zu erfolgen. Anl. zur Aufnahme von
mehr als 30 1 Gasöl dürfen mit Wohn= und
Arbeitsräumen nicht unter demselben Dach auf-
gestellt werden. Betreten des Raumes mit offenem
Licht ist verboten. Die Apparate sind so groß zu
wählen, daß sie bei geordnetem Betrieb während
der Dunkelheit nicht bedient zu werden brauchen.
Die Bedienung darf nur durch zuverlässige mit
der Einrichtung vertraute Pers. erfolgen. Un-
befugten ist der Eintritt in den Apparatraum zu
verbieten. Scholl.
Luftzutritt zu Gebänuden s. Baurecht III. 2.
Lumpen. In Räumen, in denen L. geöffnet, ge-
trennt, zerrissen, entstäubt, angefettet, gemengt,
sortiert oder gepackt werden, darf jugendl. Arb.
während des Betriebs eine Beschäftigung nicht ge-
währt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Für Räume dieser Art, in welchen geeignete,
mechanisch wirkende Staubabsaugvorrichtungen
vorhanden sind, kann die Kreisreg. die Beschäf-
tigung jugendl. Arb. beim Oeffnen, Trennen, Zer-
reißen, Entstäuben und Mengen der L., sofern
dies von Hand geschieht, sowie beim Sortieren und
Packen von L. gestatten, Z. II Rchsk Bek. 8. 12. 09,
RGl. 969, Min JV. 17. 12. 09, Rgbl. 881. Auf
jugendl. Arb., die bei Erlassung der Bek. beim
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