Maß= und Gewichtsordnung.
wegen der verschiedenen Regelung der Eichpflicht
lalle Maße sind, soweit sie nicht ausdrücklich be-
freit sind, eichpflichtig; von den Meßwerkzeugen
nur bestimmte Arten) und der verschiedenen Ge-
bühren rechtlich bedeutsame Unterschied zwischen
Maß und Meßwerkzeug sowie der wegen der Eich-
pflicht ebenfalls wichtige Unterschied beider Be-
griffe von den Begriffen Meßmaschinen u. dal.
(letztere sind nicht eichpflichtig) läßt sich aber wohl
kaum in eine völlig befriedigende Formel bringen;
die in der Begründung gegebene Begriffsbest. ist zu
unsicher, da der Begriff des Maßes i. G. zum
Meßwerkzeug nicht feststeht. In der Praxis macht
die Unterscheidung übrigens keine Schwierigkeiten.
1 II. Das metrische Maß= und Gewichtsystem. *
Die Bedürfnisse des Lebens machen die Aufstellung
einces förmlichen Maß= und Gewichtsystems seitens
der Obrigkeit, wenigstens für die wichtigsten Ge-
biete des Maß= und Gewichtswesens notwendig.
Im Lauf der Zeit wurden zahlreiche Systeme auf-
gestellt, aber auch heute noch gibt es kein einheit-
liches überall gültiges System. Doch ist das in der
franz. Revolutionszeit in Frankreich aufgestellte
sog. metrische System auch in vielen andern Län-
dern eingeführt worden. In den Jahren 1791 bis
1799 wurde auf Befehl der franz. National-
versammlung ein Teil des Erdmeridianquadranten
gemessen; der zehnmillionste Teil des Erd-
quadranten wurde als Einheit des Längenmaßes
unter dem Namen „Meter“ festgesetzt. Das
System wurde dann so ausgebildet, daß alle übr.
Maßeinheiten einschl. der Gewichtseinheit aus dem
Längenmaß, dem Meter, abgeleitet wurden. Das
Flächenmaß wurde durch das Quadrat des Längen-
maßes gebildet (Quadratmeter), das Körpermaß durch
den Kubus des Meters (Kubilmeter), die Gewichts-
einheit durch das Gewicht von 1 Kubikzentimeter
reinen Wassers bei 4°% Celsius, das man Gramm
nannte. Diesen Grundmaßen setzte man weitere
Maßeinheiten zur Seite durch Teilung und Ver-
vielfältigung der Grundmaße mit der Zahl 10.
Diese Einheiten benannte man in der Weise, daß
die Vielfachen der Einheit durch griechische (Deka
— 10, Hekto —= 100, Kilo = 1000, Myria = 10000),
ihre Bruchteile durch lateinische (Dezi W= ½0,
Zenti = 1/166, Milli = A400% Beiworte bezeichnet
wurden. Da die so entstandenen Bezeichnungen
(z. B. Dekameter, Quadrathektometer, Kubikdezi-
meter usw.) den Bedürfnissen des praktischen
Lebens nicht durchweg genügen, so hat man bei
den Flächen= und Körpermaßen solche von ge-
eigneter Größe ausgesucht und mit bes. einfacheren
Namen versehen, um sie als Einheiten des Feld-
maßes und des Maßes für solche trockene und
flüssige Gegenstände, die durch Eirschütten in
cinen Hohlraum gemessen werden können (OHohl-
maße) zu gebrauchen. So entstand die Bezeich-
nung des Ar (vom lateinischen area = Grund-
flächc) = 100 am und des Liter (altgriechisches
Flüssigkeitsmaß) —= 1 cchm. Die nächste Aufgabe
war sodann die Herstellung eines Urmaßes und
Urgewichts, d. h. eines solchen Maßes und Ge-
wichts, mit welchem alle übr. Maße und Gewichte
durch Vergleichung hergestellt werden können. Die
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Anfertigung eines Grammgewichts als Urgewicht
konnte jedoch nicht in Betracht kommen, weil ein
solch kleines Gewichtstück nicht mit der für ein Ur-
gewicht erforderlichen Genauigkeit hergestellt wer-
den kann; als Urgewicht wurde vielmehr das
1000fache des Gramms, das Kilogramm, als das
Gewicht eines Kubikdezimeters reinen Wassers bei
+ 40° Celsius hergestellt. Der Urmeterstab und
das Urkilogramm wurden aus Platin gefertigt;
sie führen die Bezeichnung „Métre des
archives“ dbzw. „Kilogramme des
archives“. — III. Die internationale Meter-
konvention. x Das zunächst in Frankreich ein-
geführte metrische System wurde bald auch von
anderen Staaten, 1868 auch vom Nordd. Bund und
1870 vom d. Reich übernommen. 1875 schlossen
dann 17 Staaten in Paris die sog. „Internationale
Meterkonvention“", um „die intern. Einigung und
die Vervollkommnung des metrischen Systems zu
sichern"“; Vertrag nebst Reglement im RGMl. 1876
191 u. 1908 509. Dem Vertrag sind später noch
weitere Staaten beigetreten, R#Bl. 85 1287; 91
19. Die im Vertrag eingesetzte „Generalkonferenz
für Maß und Gewicht“ stellte 1889 zunächst neue
Urmaße und Urgewichte des Meters und des Kilo-
gramms an Stelle der, neueren Ansprüchen an die
Zuverlässigkeit nicht mehr genügenden „Metre des
archives“ und „Kilogramme des archives“ aus
einer Legierung von 90 v. H. Platin und 10 v. H.
Iridium her. Nach diesen sog. „internat. Pro-
totypen“ wurden dann die sog. „nationalen
Prototype'“, d. h. die für die einz. Staaten
der Meterkonvention maßgebenden Urmaße bzw.
Urgewichte hergestellt und den einzelnen Staaten
überwiesen. Die dem d. Reich überwiesenen natio-
nalen Prototype werden von der K. Normal-
eichungskommission aufbewahrt und gehandhabt. —
1 IV. Uebersicht über die deutsche Gesetzgebung. *
Nach Art. 4 Z. 3 RV. unterliegt die Ordnung des
Maß= und Gewichtsystems der Beaufsichtigung und
Gesetzgebung des R. Von dieser Befugnis hat die
RGes G. nur für die wichtigsten Gebiete des prak-
tischen Lebens Gebrauch gemacht, jedoch nicht in
erschöpfender Weise, so daß auf diesen Gebieten auch
noch für landesrechtl. Regelungen innerhalb der
Schranken der RG. (Art. 2 RV.) Raum ist. Die
Gebiete der reichsrechtl. Regelung ergeben sich aus
f. RG.= und NO.: 1. Maß= und Gewichtsordn.
30. 5. 08, Rl. 349, abgek. Maß O; 2. die Vorschr.
der Zoll= und Steuer G. über die Eichung der zu
steuer= und zollamtl. Zwecken bestimmten Meß-
geräte, die nach § 6 Abs. 4 MaßO. von diesem
G. unberührt bleiben; 8. das RG. b. Bezeichnung
des Raumgehalts der Schankgefäße 20. 7. 81/24. 7.
09, Röel. 81 249; 09 891; 4. das RG. b. die el.
Maßeinheiten 1. 6. 98, RGBl. 905; 5. die Schiffe-
vermessungs O., v. Bdri. erlassen 1. Z. ,
RGBl.153;6.dasRG.b.dieEinführungeiner
einheitlichenZeitbestimmungle93,RGB1.98;
7. § 36, 73, 74 u. 78 GewO.; 8. die in Ausführung
des § 11 G. gegen den unl. Wettbewerb 7. 6. 09,
RGBl. 499, erlassenen, VO. d. Bdrt. b. Best. für
den Kleinhandel mit Garn 20. 11. 00 u. 17. 11. 02,
RGl. 1014 u. 278, und b. Best. über den Klein-