Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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andel mit Kerzen 4. 12. 01, Renl. 494; dazu 
l. d. Min Just. 02 187 und Abl. Min J. 02 361. 
An dieser Stelle ist nur die MaßO. Z. 1 mit ihren 
reichs= und landesrechtl. Ausf Vorschr. behandelt, 
während die übr. Gebiete Z. 2—8 in bes. Artikeln 
behandelt werden, vgl. namentlich Schankgefäße, 
Elektrische Maßeinheiten, Schiffsvermessung und 
eit. — 1 V. Die MaßO. und ihre Ausführungs- 
vorschriften im allgemeinen. 1 Inkraft- 
treten. Die MaßO. 30. 5. 08, anchr. 349, ist 
nach der Kais VO. 24. 5. 11, RE#l. 244, am 1. 4. 12 
in Kraft getreten mit f. Ausnahmen: die Eich- 
pflicht der im Bergh werksbetrieb zur Ermittlung 
des Arbeitslohns dienenden Förderungen und 
Fördergefäße, sowie die Eichpflicht der Bierfässer 
besteht erst v. 1. 1. 18 ab; auch sind Hohlmaße für 
trockene Gegenstände zu 4 hl noch bis 31. 12. 22 
im Verkehr zulässig. — 2. Ausführungs- 
vorschriften im allg. Die Maß. über- 
trägt die Befugnis Zur Erlassung weiterer Best. in 
erster Linie dem Bdrt., § 6 Abs. 5, § 12, § 13 
Abs. 2, § 16 Abs. 1 u. 2, § 20, sodann der Kais. 
Normaleichungskomm., § 19 u. 20 Abs. 2. Eine 
Reihe weiterer Gegenstände überläßt sie der Rege- 
lung durch die Landesreg., nämlich a) die Fest- 
setzng der Nacheichungsgebühren innerhalb der 
drt. zu bestimmenden Höchstbeträge, § 16 
Abs. 2; b) die Errichtung, Ausrüstung und Unter- 
haltung ft in der MaßO. angeordneten staatl. 
Eichämter, sowie die Anstellung und Besoldung 
der Beamten derselben, § 18 Abs. 1; c) die Ge- 
währung der Erlaubnis zur Beibehaltung besteh. 
Gde Eichämter, § 18 Abs. 3; d) die Erlassung der 
Anordnungen zur Sicherung der Ein= und Durch- 
führung der in der MaßO. enthaltenen Best., so- 
weit nicht durch diese die Zuständigkeit anders ge- 
regelt ist, § 23 Abs. 2. Landesreg. ist nach Vl. 
§ 4 der König oder die von ihm mit der Erlassung 
der Vorschr. beauftragte Beh. Die Zustimmung 
des Landtags ist nur insoweit notwendig, als das 
ständ. Etatsrecht berührt wird. Vgl. endlich über die 
Befugnis zur Erlassung von PolizVO. auf dem 
Gebiet der Maß= und Gewichtspolizei u. VIII. 1. 3. 
— 3. Die reichsrechtl. Ausführungs- 
vorschriften. Vom Bdrt. und der Normaleich.= 
Komm. sind f. Vorschr. erlassen worden: a) die 
gem. § 19 von der Normaleich Komm. erl. Eich- 
ordnung 8. 11. 11, Röl. 960 mit den Aend. 
Rl. 13 184, 766, und 14 55; b) die gem. § 19 
von der NEK. erl. Instruktion zur EO. 27. 11. 11 
(nur im Buchhandel erschienen); c) die gem. § 20 
Abs. 1 vom Bdrti. erl. VO. b. die bei der Eichung 
anzuwendenden Stempel und Jahreszeichen 14. 11. 
11, Re#Bl. 951; d) die gem. § 16 vom Bdrt. erl. 
Eichgebühren . 18. 12. |, RGl. 1074; e) die 
gem. § 12 vom Bdrt. erl. V.. über Befreiung ein- 
zelner Arten von Meßgeräten von der Verpflich- 
tung zur Neueichung oder Nacheichung 18. 12. 11, 
RGl. 1064; f) die gem. § 13 Abs. 2 vom Bdrt. erl. 
VO. über die Verkehrsfehlergrenzen der Meß- 
eräte 18. 12. 11, Rel. 1065; g) die gem. 8 6 
bs. 5 vom Bdrt. erl. VO. über die Zulassung von 
nicht metr. Meßgeräten im eichpfl. Verkehr 18. 12 
11, Re#l. 1063; h) die von der KNEK. gem. § 19 
Maß= und Gewichtsordnung. 
erl. VO. b. Uebergangsbest. für die Neueichung 
von Meßgeräten 25. 3. 12, RE#l 217; 1) die 
gem. § 12 Abs. 1 v. Bdrt. erl. VO. b. Eichung von 
Meßgeräten in Molkereien 28. 8. 12, Rel. 218. 
Sonst. VO. der KNELK., bes. Aend. und Ergänz. 
der Instr. zur EO. werden in den „Mitteilungen 
der KNEK. (Verlag Jul. Springer, Berlin) ver- 
öffentlicht. — 4. Die württ. Vollzugs- 
worsschriften.T enthalten: a) die KO. b. die 
Ausf. der Maß. 3. 12, Rgbl. 57; b) die 
MV. über die . öt 19. 8 12, Robl. 100; 
I) die Eich V. 16. 5. 12, Rgbl. 121; d) die V. sämtl. 
Min. b. abgekürzte Maß- und Gewichtsbezeichn. 
15. 6. 12, Rgbl. 181; e) MErl. b. den Urlaub der 
Eichbeamten 11. 6. 12, Abl. 259; f) MV. b. die 
Gebühren für eichamtl. Prüfun ngen und Beglaubi- 
gungen außerhalb des eichpfl. Verkehrs 22. 8. 12, 
Rabl. 611; 9) endlich sind die Vorschr., die bis zu 
der im Rahmen der EO. geplanten Regelung für 
Herbst= und Milchgefäße gelten, in der Bek. d. 
Zentralst. f. G. H. im Gewl. aus W. 1912 345 
veröffentlicht worden. — 5. Maß= und ge- 
wichtspolizeiliche Vorschr. enthält das 
Landes G. 6. 4. 59 b. den Verkauf der Lebens- 
mittel nach dem Gewicht, Rgbl. 57 mit VV. 1. 11. 
59, Rgbl. 201, und Min V. 24. 9. 95, Rgbl. 311, 
b. die Ausführung und Revision der Vermessungs- 
arbeiten § 4 Abs. 3, wonach die Meßstangen ge- 
eicht sein müssen. — 6. Die w. Vorschr. über die 
Eichung der zu steuer= und zollamtl. 
Zwecken dienenden Meßgeräte gehören 
dem Steuerrecht an; auf diese Meßgeräte findet 
die MaßO. überhaupt nur insoweit Anwendung, 
als dies in den Steuer= und Zollvorschr. bestimmt 
ist, 5 6 Abs. 4 der MaßO. — 6. Geltungs- 
gebiet. Die MaßO. gilt im ganzen Reichs- 
gebiet, so daß Meßgeräte, die ihren Vorschr. 
gemäß geeicht sind, im ganzen Reichsgebiet an- 
gewendet werden dürfen, § 21. Die Sonderstellung, 
die Bayern bis 1. 4. 12 hatte, ist weggefallen, doch 
werden in B. die der Kais. NEK. nach § 19 zu- 
stehenden Befugnisse von einer bes. K. Bahr. NEK. 
ausgeübt, übr. mit der Beschränkung, daß sie die 
AusfBest. zur MaßO. in Uebereinstimmung mit 
den für das übrige Reichsgebiet ergeh. Vorschr. 
zu erlassen hat. — 1X VI. Das deutsche Maß= und 
Gewichtsystem. * 1. Allgemeines. Entspr. 
den Anforderungen, die an ein durchgebildetes 
Maß= und Gewichtsystem gestellt werden müssen, 
trifft die Maß O. Best. über die Grundlage 
und das Urmaß des Systems, über die 
Grundeinheiten für die versch. Arten der 
Maße (Längen-, Flächen-, Raummaße und Ge- 
wichte), über die abgeleiteten Einheiten, 
d. h. die aus den Grundeinheiten durch Teilung 
und Vervielfältigung abgeleiteten, mit bes. Namen 
ausgestatteten Einheiten, endlich über die zu- 
gelassenen Meßgerätegrößen. — 2. Die 
Grundlagen sowie das Urmaß und 
Urgewicht. Die Grundl. des M. und G. find 
nach § 1 MaßO. das Meter und das Kilo- 
— Als Meter gilt der Abstand zwischen 
een Endstrichen des internat. Meterprototyps, 
s. III., bei der Temperatur des schmelzenden Eises
	        
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