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andel mit Kerzen 4. 12. 01, Renl. 494; dazu
l. d. Min Just. 02 187 und Abl. Min J. 02 361.
An dieser Stelle ist nur die MaßO. Z. 1 mit ihren
reichs= und landesrechtl. Ausf Vorschr. behandelt,
während die übr. Gebiete Z. 2—8 in bes. Artikeln
behandelt werden, vgl. namentlich Schankgefäße,
Elektrische Maßeinheiten, Schiffsvermessung und
eit. — 1 V. Die MaßO. und ihre Ausführungs-
vorschriften im allgemeinen. 1 Inkraft-
treten. Die MaßO. 30. 5. 08, anchr. 349, ist
nach der Kais VO. 24. 5. 11, RE#l. 244, am 1. 4. 12
in Kraft getreten mit f. Ausnahmen: die Eich-
pflicht der im Bergh werksbetrieb zur Ermittlung
des Arbeitslohns dienenden Förderungen und
Fördergefäße, sowie die Eichpflicht der Bierfässer
besteht erst v. 1. 1. 18 ab; auch sind Hohlmaße für
trockene Gegenstände zu 4 hl noch bis 31. 12. 22
im Verkehr zulässig. — 2. Ausführungs-
vorschriften im allg. Die Maß. über-
trägt die Befugnis Zur Erlassung weiterer Best. in
erster Linie dem Bdrt., § 6 Abs. 5, § 12, § 13
Abs. 2, § 16 Abs. 1 u. 2, § 20, sodann der Kais.
Normaleichungskomm., § 19 u. 20 Abs. 2. Eine
Reihe weiterer Gegenstände überläßt sie der Rege-
lung durch die Landesreg., nämlich a) die Fest-
setzng der Nacheichungsgebühren innerhalb der
drt. zu bestimmenden Höchstbeträge, § 16
Abs. 2; b) die Errichtung, Ausrüstung und Unter-
haltung ft in der MaßO. angeordneten staatl.
Eichämter, sowie die Anstellung und Besoldung
der Beamten derselben, § 18 Abs. 1; c) die Ge-
währung der Erlaubnis zur Beibehaltung besteh.
Gde Eichämter, § 18 Abs. 3; d) die Erlassung der
Anordnungen zur Sicherung der Ein= und Durch-
führung der in der MaßO. enthaltenen Best., so-
weit nicht durch diese die Zuständigkeit anders ge-
regelt ist, § 23 Abs. 2. Landesreg. ist nach Vl.
§ 4 der König oder die von ihm mit der Erlassung
der Vorschr. beauftragte Beh. Die Zustimmung
des Landtags ist nur insoweit notwendig, als das
ständ. Etatsrecht berührt wird. Vgl. endlich über die
Befugnis zur Erlassung von PolizVO. auf dem
Gebiet der Maß= und Gewichtspolizei u. VIII. 1. 3.
— 3. Die reichsrechtl. Ausführungs-
vorschriften. Vom Bdrt. und der Normaleich.=
Komm. sind f. Vorschr. erlassen worden: a) die
gem. § 19 von der Normaleich Komm. erl. Eich-
ordnung 8. 11. 11, Röl. 960 mit den Aend.
Rl. 13 184, 766, und 14 55; b) die gem. § 19
von der NEK. erl. Instruktion zur EO. 27. 11. 11
(nur im Buchhandel erschienen); c) die gem. § 20
Abs. 1 vom Bdrti. erl. VO. b. die bei der Eichung
anzuwendenden Stempel und Jahreszeichen 14. 11.
11, Re#Bl. 951; d) die gem. § 16 vom Bdrt. erl.
Eichgebühren . 18. 12. |, RGl. 1074; e) die
gem. § 12 vom Bdrt. erl. V.. über Befreiung ein-
zelner Arten von Meßgeräten von der Verpflich-
tung zur Neueichung oder Nacheichung 18. 12. 11,
RGl. 1064; f) die gem. § 13 Abs. 2 vom Bdrt. erl.
VO. über die Verkehrsfehlergrenzen der Meß-
eräte 18. 12. 11, Rel. 1065; g) die gem. 8 6
bs. 5 vom Bdrt. erl. VO. über die Zulassung von
nicht metr. Meßgeräten im eichpfl. Verkehr 18. 12
11, Re#l. 1063; h) die von der KNEK. gem. § 19
Maß= und Gewichtsordnung.
erl. VO. b. Uebergangsbest. für die Neueichung
von Meßgeräten 25. 3. 12, RE#l 217; 1) die
gem. § 12 Abs. 1 v. Bdrt. erl. VO. b. Eichung von
Meßgeräten in Molkereien 28. 8. 12, Rel. 218.
Sonst. VO. der KNELK., bes. Aend. und Ergänz.
der Instr. zur EO. werden in den „Mitteilungen
der KNEK. (Verlag Jul. Springer, Berlin) ver-
öffentlicht. — 4. Die württ. Vollzugs-
worsschriften.T enthalten: a) die KO. b. die
Ausf. der Maß. 3. 12, Rgbl. 57; b) die
MV. über die . öt 19. 8 12, Robl. 100;
I) die Eich V. 16. 5. 12, Rgbl. 121; d) die V. sämtl.
Min. b. abgekürzte Maß- und Gewichtsbezeichn.
15. 6. 12, Rgbl. 181; e) MErl. b. den Urlaub der
Eichbeamten 11. 6. 12, Abl. 259; f) MV. b. die
Gebühren für eichamtl. Prüfun ngen und Beglaubi-
gungen außerhalb des eichpfl. Verkehrs 22. 8. 12,
Rabl. 611; 9) endlich sind die Vorschr., die bis zu
der im Rahmen der EO. geplanten Regelung für
Herbst= und Milchgefäße gelten, in der Bek. d.
Zentralst. f. G. H. im Gewl. aus W. 1912 345
veröffentlicht worden. — 5. Maß= und ge-
wichtspolizeiliche Vorschr. enthält das
Landes G. 6. 4. 59 b. den Verkauf der Lebens-
mittel nach dem Gewicht, Rgbl. 57 mit VV. 1. 11.
59, Rgbl. 201, und Min V. 24. 9. 95, Rgbl. 311,
b. die Ausführung und Revision der Vermessungs-
arbeiten § 4 Abs. 3, wonach die Meßstangen ge-
eicht sein müssen. — 6. Die w. Vorschr. über die
Eichung der zu steuer= und zollamtl.
Zwecken dienenden Meßgeräte gehören
dem Steuerrecht an; auf diese Meßgeräte findet
die MaßO. überhaupt nur insoweit Anwendung,
als dies in den Steuer= und Zollvorschr. bestimmt
ist, 5 6 Abs. 4 der MaßO. — 6. Geltungs-
gebiet. Die MaßO. gilt im ganzen Reichs-
gebiet, so daß Meßgeräte, die ihren Vorschr.
gemäß geeicht sind, im ganzen Reichsgebiet an-
gewendet werden dürfen, § 21. Die Sonderstellung,
die Bayern bis 1. 4. 12 hatte, ist weggefallen, doch
werden in B. die der Kais. NEK. nach § 19 zu-
stehenden Befugnisse von einer bes. K. Bahr. NEK.
ausgeübt, übr. mit der Beschränkung, daß sie die
AusfBest. zur MaßO. in Uebereinstimmung mit
den für das übrige Reichsgebiet ergeh. Vorschr.
zu erlassen hat. — 1X VI. Das deutsche Maß= und
Gewichtsystem. * 1. Allgemeines. Entspr.
den Anforderungen, die an ein durchgebildetes
Maß= und Gewichtsystem gestellt werden müssen,
trifft die Maß O. Best. über die Grundlage
und das Urmaß des Systems, über die
Grundeinheiten für die versch. Arten der
Maße (Längen-, Flächen-, Raummaße und Ge-
wichte), über die abgeleiteten Einheiten,
d. h. die aus den Grundeinheiten durch Teilung
und Vervielfältigung abgeleiteten, mit bes. Namen
ausgestatteten Einheiten, endlich über die zu-
gelassenen Meßgerätegrößen. — 2. Die
Grundlagen sowie das Urmaß und
Urgewicht. Die Grundl. des M. und G. find
nach § 1 MaßO. das Meter und das Kilo-
— Als Meter gilt der Abstand zwischen
een Endstrichen des internat. Meterprototyps,
s. III., bei der Temperatur des schmelzenden Eises