Mastteich — Maul- und Klauenseuche.
Bdrt. festgesetzt, während die Nacheichgeb. inner-
halb der vom Bdrt. bestimmten Höchstbeträge durch
die Landesreg. bestimmt werden, MaßO. 8 16; die
Geb. fũr die eichamtl. Pr.- und BeglArbeiten werden
von den Landesreg. auf Grund einer im Bdrt. ge-
troffenen Vereinbarung festgesetzt. Die hienach
getr. brstimmunern find enthalten: für die Neu-
eichgebühren= und die Befundprüf. in der E.=
GebpO. 18. 12. 11, Röl. 1074; für die Nacheich-
gebühren in M. 19. 4, 12, Robl. 100; für die
eichamtl. Pr. und "ehl. MV. 22. 8. 12, Rabl. 611,
für die Neu= und Nacheichung der Herbst= und
Milchgef. in Bek. Zentralst. f. G. u. H., Gew l.
aus W. 1912 845. Die Fälligkeit, Bezahlung und
Beitreibung sämtlicher EG. find in § 5—7 M.
19. 4. 12, Rgbl. 100, geregelt. Bazille.
Mastteich s. Fischteich.
Matrikularbeiträge s. Reichsfinanzwesen.
Maul= und Klauenseuche. Die M.= u. K. ist
eine durch das Auftreten von Blasen (Aphten) im
Maul und an den Klauen charakterifierte, schnell
verlaufende und außerord. leicht übertragbare Kr.
des Klauenviehs (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine).
Der Anst toff der S. ist z. Z. noch nicht ermittelt.
Soviel steht jedoch fest, daß er in dem Blasen-
inhalt, im Sekret der Erosionen und Geschwüre,
in den Ausscheidungen sowie an den Häuten fall.
oder getöt. T. vorhanden ist. Die ersten Kr Merk-
male an den leb. T., spez. bei Rindern, treten
nach einem Inkubationsstadium von durchschn.
83—6 T. auf und bestehen in leichtem Fieber, ge-
ringgradigem Speicheln sowie in leichten Appetit-
und Verdauungstörungen. Nach Verlauf von 2—8
T. zeigen sich im Maul, an den Klauen, u. U. am
Euter u scchenftorn. bis über hafelnußgroße graue
bis gelblichweiße mit einer gelblichen, anfangs
klaren und allmählich sich trübenden Flüssigkeit ge-
füllte Blasen, die starke Speichelbildung ver-
ursachen, i. d. R. innerhalb 24 St. platzen und
rote, von der Oberhaut entblößte, schmerzhafte
Stellen, sog. Erosionen, hinterlassen. Die Eros.
heilen zumeist rasch vom Rande her. In anderen
ällen entstehen erst Geschwüre mit unreinem
rund, die langsam vernarben. Die S. nimmt
i. d. R. einen gutartigen Verlauf und heilt in 8
bis 14 T. ab. Mitunter verläuft sie aber auch
bösartig und führt schon während ihrer Entwick-
lung oder im Verlauf der Abheilung zu plötzlichem
Tode. — Die M.= u. KS. ist anzeigepflichtig.
Die seuchenpoliz. Maßnahmen, die schon auf die
Anzeige vom Ausbruch oder vom Verdacht des Aus-
bruchs hin von der Ortspol Beh. zu treffen find,
bestehen nach § 176 M. 11. 7. 12, Rabl. 293, im.
wes. in Absonderung des Klauenviehs des verd.
Hehaste in seinen Ställen, in Absperrung des
Geh., Sperre der ganzen Ortschaft gegen den
Viehverkehr und im Verbot der Abgabe roher
Milch aus dem verd. Geh. bzw. der bet. Molkerei.
Nach Fefststellung der S. durch den b. T. wird
zunächst ein i. d. R. die ganze Ortschaft um-
fassender Sperrbez., § 185, festgesetzt mit den
aus §5 186 für die vers. Geh. und aus § 187 für
die nicht vers. Geh. sich ergebenden Wirkungen
sowie mit den im § 188 für den ganzen Bereich
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des Sperrbez. vorgeschriebenen Beschränkun
Die für den SpBez. vorgesehenen Maßn. beste
in der Haupts. in der Absperr. der vers. Geh. gem.
§ 186, Absonderung sämtl. Klauenviehs der noch
nicht vers. Geh. im Stalle, Einschränkung des Per-
sonenverkehrs, Verbot und Beschränkung des Vieh-
verk., Festlegen der Hunde usf. Um den Sperrbez.
wird ein nach Größe der Gefahr und den örtl.
Verh. zu begrenzendes Beobachtungsgebiet, § 189,
ebildet, für das in § 190 Vorschr. hins. der
usfuhr von Klauen V. erlassen sind. In wei-
terem Umkreis von 15 km um den Srt und in
diesem selbst ist nach § 192 die Abhaltung von
Klauen VMärkten, der Viehhandel im Umherziehen
uff. verboten, auch sind Best. über Milchabgabe
und vverwertung getroffen. Schließlich bestehen
noch verschärfte Desinf Maßr. für EBWagen von
Stationen, in deren Umkr. von 20 km die S.
herrscht; s. auch „Desinf. b. VS.“ Nach Abheilung
der S. ist unter Leitung des b. TA. eine Des-
infektion der Ställe, Standorte, ämth= Aus-
rüstungsgegenstände sowie der durchgeseuchten und
sonst. in den Ställen befindl. T. vorzunehmen,
auch haben sich Pers., die mit den kr. oder verd. T.
in Berührung kamen, zu desinfiszieren. — Neben
Absperr.-Maßr. kommt für Bekämpfung der
M. u. KS. auch die Tötung von kr. und verd. T.
in Frage, § 183, doch ist diese vom Min J. an-
zuordnende Wahrr. nur bei vereinz. Auftreten der
S. in sonst seuchenfr. Gegend anwendbar. — Von
den vielen auf den Markt geworfenen Heil- und
Vorbeugungsmitteln gegen die S. hat
nur das Löfflersche Serum, das in einer preuß.
Staatsanst. hergestellt wird, näherer Prüfung
standgehalten; es ist jedoch z. Z. noch viel zu
teuer, als daß es allg. verwendet werden könnte.
— S. im übr. auch Entschädigung bei Viehs.
Dem dort Gesagten ist bez. der Entsch. für Ver-
luste an Kälbern im Alter bis zu 8 Mten f.
anzufügen: Entschädigt werden: 1. Noch nicht
6 Wochen a. K., die in einem Geh., in dem
die M.-= u. KS. noch nicht als abgeheilt an-
gezeigt ist, verenden, wenn durch eine sacht. Pers.
festgestellt ist, daß das betr. K. tats. verendet und
daß bei dem T. eine andere Todesursache als M.=
u. KS. auszuschließen ist. Als Entsch. wird 1 4
für das kg des uneröffn. Kadavers gewährt, ab-
zügl. von ½ der dem Tierbes. aus Privatverträgen
zuk. Vers Summe, § 348 Abs. 1, 356 Abs. 1 M.
11. 7. 12, Rabl. 293, Art. 4 Abs. 8 MV. 8. 7. 12,
Rabl. 279. — 2. Noch nicht 6 W. a. K., die an
einer Nachkrankheit der M.= u. KS., § 347 Abs. 2,
verenden oder wegen einer solchen mit pol. Genehm.
geschlachtet werden. Die Feststellung des Krank-
heitszustandes geschieht durch den b. TA. Der Wert
solcher Tiere wird durch Vereinbarung festgesetzt.
Als Entsch. erhält der Tierbes. ¾/8 der vereinb.
Summe abzügl. des vollen Werts der ihm zur
Verf. bleib. Teile und ½ der ihm aus Privat-
vertr. zuk. Vers Summe, Art. 3 Nr. 4, Art. 4
Abs. 2 und § 348 Abs. 2. — 3. K. im Alter
von 6 W. bis 3 Mten, die an M.= u. KS. oder an
einer Nachkrankheit der S. verenden oder wegen
einer solchen mit poliz. Gen. geschlachtet wurden.
Die Ermittlung des Krankh#ustandes sowie des