Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Medizinalwesen — Meiereien. 
trag von Beh. erfolgen, zustehen, sind in der An- 
lage der KVO. 17. Z. 99 verzeichnet. Gehört die 
Verricht. zu den durch das Gehalt belohnten ord. 
Amtsobliegenheiten, so besteht kein Anspruch auf 
Geb., abgesehen von Diäten und Reisekosten und 
bes. ausgesetzten Entschäd. für entgehenden Er- 
werb. Gewährt werden die Geb. für das Geschäft, 
sog. Verricht Geb., ferner in den bes. gen. Fällen: 
Versäumn Geb. und Ersatz der Reiseauslagen. Die 
die ärztl. Praxis ausübenden Mitgl. des Med Koll. 
erhalten bei Verricht. außerhalb des Wohnortes 
außer der Verricht Geb. oder der Geb. für die 
Mühewaltung die regulativmäß. Diäten und Reise- 
kosten, KVO. 28. 6. 73, Rgbl. 269, und Entschäd. 
für entgeh. Erwerb. Bei den im Staatsdienst 
angest. vollbeschäftigten Ae. fällt die Entsch. für 
entgeh. Erwerb weg. Bezüglich der O##e. zu 
vaol. Art. 6 O#. 10. 7. 12, Rgbl. 270 und 
KO. 1. 2. 14 betr. die Reisgebühren der Ole., 
Rabl. 36. — Die schriftlichen Kollegialgutachten 
des Med Koll. für die ordentlichen Gerichte, die 
Verw Ger. und die Staatsanwaltschaft in den 
Fällen der MV. 21. 5. 81, Rgbl. 364, 5 1 Abs. 3, 
§ 2 Abs. 1 u. 3, werden — vorbehältl. des Ersatzes 
etwaiger Barauslagen — unentgeltl. abgegeben. 
Die Olle. erhalten (ogl. Art. 6 Abs. 2 
OAAG. 10. 7. 12, Rgbl. 270, für gerichtsärztl. Ver- 
richtungen, desgl. die einz. Mitgl. des Med Koll., 
wenn sie persönl. von den Gerichten, Verw Ger. oder 
der Staatsanw. als Sachverst. beigezogen werden, 
Geb. nach den obengen. Vorschr. — II. Nach § 8 
KVO. 17. 3. 99 sind die Geb. für die berufl. Lei- 
stungen der Ae. in der Privatpraxis durch Min I. 
festzusetzen. Dies ist geschehen durch V. 25. 3. 99, 
Rabl. 284. Hier sind Sätze festgesetzt für: 1. appr. 
Ae., 2. appr. Zahn Ae., 8. Wund Ae. 2. Abt. und 
Geburtshelfer, 4. Hebammen. Die Gebd. ist, ab- 
geseben von bes. Abweichungen, bindend für For- 
rungen des Heilpersonals an öff. Kassen und 
dient als Norm für strittige Fälle mangels einer 
Vereinbarung, § 80 Abs. 2 Gew O., § 612 BGB. So- 
weit ein Rahmen besteht, kommen die niedrigsten 
Sätze zur Anwendung gegenüber Unbemittelten 
und Armenvbd., ferner — es sei denn, daß schwie- 
rige Leistungen oder ein größerer Zeitaufwand 
eine höhere Anrechnung rechtfertigen — gegenüber 
anderen jur. Personen öff. Rechts, gegenüber jur. 
Pers., die wohltätige Zwecke verfolgen, und gegen- 
über Genossenschaften, Anst., Kassen, die einer ges. 
Unfall--, Invaliden-, Alters= und Krankenvers. 
dienen. Im übr. wird gerechnet nach Beschaffen- 
heit und Schwierigkeit der Leistung, Zeitaufwand, 
Vermögens= und Einkommensverhältnissen des 
Zahlungspflichtigen und unter Berücksichtigung der 
örtl. Verhältnisse. Sind Verrichtungen in der 
Geb O. nicht bes. aufgeführt, so sind der Anrech- 
nung diej. Sätze zugrunde zu legen, die für ähnl. 
Geschäfte gewährt werden. Auf Verlangen des 
Zahlungspfl. ist eine ins einz. gehende Rechnung 
auszustellen. — Für TAe. gilt noch KVO. 4. 11. 75, 
Robl. 540. Bes. Best.: MV. b. Gebühren und 
Reisekosten der OATAe. für amtl. Verricht. 23. 7. 
08, Rabl. 156, in Vbdg. mit Min JV. 11. 7. 12, 
Robl. 293 § 360. Die OATe. erhalten bei amtl. 
541 
Verricht., s. o., Reisevergütungen, wozu bei gew. 
Geschäften noch Verricht Geb. kommen. — Anzu- 
führen ist noch Med Koll Bek. b. die Taxe für Lei- 
tung der Radikalbadekur bei Schafräude 2. 5. 90, 
Rabl. 90, und die Belohnungen der Tie. für 
Verricht., die aus den Vorschr. des Schlachtvieh- 
u. FBG., s. d., und dessen Ausfbest. sich ergeben. 
Rößler. 
Medizinalwesen. Das M. umfaßt die im Nutzen 
der Gesundheit der Einzelnen und der Gesamtheit 
gebotene Tätigkeit der Beh., Medizinalpolizei. Die 
Med Pol. unterliegt nach RV. Art. 4 3. 15 der 
Beaufsichtigung des R. und dessen Gesetzgebung. 
Den Gden kommt nach Gde O. Art. 8 Abs. 1 die 
Handhabung der Ortspol. auch auf dem Gebiet 
des Gesundheitswesens zu. Im übr. liegt die 
Sorge für das öff. Gesundheitsw., soweit Ver- 
fügungen in Betracht kommen, den staatl. Boh., 
O#l., Kreisreg., Min J., ob. Zur Bearbeitung techn. 
Fragen und zur Beratung der staatl. Pol Beh. sind 
MedKoll. OAAe. und OATAe. berufen. Bez. der 
Verordnungsrechte ist bes. auf Art. 32 Z. 5 Polst.= 
G. zu verweisen. Rößler. 
Medizinisch-chirurgisches Kollegium. Dem M.= 
ch. K. in Tübingen (Dekan und Mitgl. der med. 
Fakultät der Universität) kommt die Erstattung 
von gerichtl.-med. Gutachten für Landgerichte und 
Staatsanwaltschaften des Schwarzwald= und 
Donaukreises in Straf-, Ehe= und Entmündigung- 
sachen zu, MV. 21. 5. 81, Rabl. 364. Rößler. 
Mehrfache Staatsangehörigkeit s. Staats- 
angehörigkeit IV. 
Meiereien s. Domänenverwaltung B II. 
Meiereien. I. Für M. (Molkereien) und Be- 
triebe zur Sterilisierung von Milch, in welchen i. 
d. R. mind. 10 Arb. beschäftigt werden oder Mo- 
toren nicht bloß vorübergehend zur Verwendung 
kommen, find über die Beschäftigung von Arbeitern 
vom Bdrt. auf Grund § 139a, 154 Abs. 3 Gew O. bes. 
Anordnungen getroffen, Rchsk ek. 4. 6. 10, Rl. 
868. Hienach dürfen die Best. in § 137 Abs. 1 
Gew O. und in Z. 5 Abs. 1 RchskBek. 13. 7. 00, b. 
Motorwerkstätten, Röl. 566, über Nachtarbeit 
und Arbeit am Samstag sowie an den Vorabenden 
der Festtage für die Beschäftigung von Arbeite- 
rinnen über 16 J. mit der Maßgabe außer An- 
wendung bleiben, daß die Arbeitstunden zwischen 
4 U. mrgs und 9 U. abds liegen müssen und daß 
Arbciterinnen, die abds nach 8 U. beschäftigt wer- 
den, anstatt der in § 137 Abs. 3 Gew . und Z. 5 
Abs. 3 RchskBek. 13. 7. 00 vorgeschr. einstündigen 
Pause um Mittag eine mind. Sstünd. Pause zu 
gewähren ist. In M., die von dieser Ausnahme 
Gebrauch machen, ist eine Tafel auszuhängen, die 
dic Best. der Rchsk Bek. 4. 6. 10 in deutlicher Schrift 
enthält; der Aushang der in § 138 Abs. 2 Satz 2 
Gew O. und Z. 6 Abs. 2 Rchsk Bek. 13. 7. 00 vor- 
geschrrebenen Gesetzestafel wird dadurch nicht be- 
rührt. — II. Für M. (Molkereien) sind die in 
Buchst. G Z. 7a der Tabelle zur Rchs-Bek. 5. 2. 
95, REl. 12, bezeichn. Arbeiten an Sonn= und 
Festtagen unter den eben dort gen. Bedingungen 
zugelassen. Gemäß Buchst. B Z. III I der Aus- 
führungsvorschriften über die Sonntagsruhe im
	        
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