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GewBetr., Anlage zum MinJErl. 7. 8. 96, Abl. 57,
kann die Versorgung der Kundschaft mit Molkerei-
produkten an Sonn= und Festtagen während der
für den Handel freigegebenen Stunden von den
OAe. auf Grund 8 105e Abs. 1 GewO. gestattet
werden; s. Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb.
Brenner.
Meisterkurse s. Gewerbeförderung D. IV. 1. 2.
Meisterprüfung. I. Allgemeines. Die
Gew . schreibt die Abhaltung von M. für Hand-
werker vor, § 188. Dabei ist jedoch die Befugnis
zur selbständigen Ausübung eines Handwerks von
der Erstehung der M. nicht abhängig gemacht, s.
Befähigungsnachweis. Die Erstehung der M. ist aber
Voraussetzung der Befugnis zur Führung des
Meistertitels, s. d., und regelmäßig auch der Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen in Handwerksbetr.,
s. Lehrlingswesen. Ein Zwang zur Ablegung der
M. besteht im übrigen nicht. Die M. ist für ein
best. einzelnes Handwerk abzulegen. Bei der M.
ist der Nachweis der Befähigung zur selbständigen
Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnl
Arbeiten des betr. Gewerbes, sowie der zum
selbständigen Betrieb desselben sonst notwendigen
Kenntnisse, bes. auch der Buch= und Rechnungs-
führung zu erbringen. Regelmäßige Zulassungs-
bedingungen (§ 133 Abs. 8) sind die Erstehung
einer Gesellenprüfung, s. d., eine mind. 3jähr.
(nach der w. PrüfO. eine mind. 4jähr.) Gesellen-
tätigkeit in dem Gewerbe, in dem die M. abgelegt
werden will. Dabei ist es nicht notwendig, daß die
Gesellenprüfung im gleichen Gewerbe abgelegt
worden ist. Zuzulassen sind auch solche Personen,
die eine Gesellenpr. und eine Gesellentätigkeit nicht
nachweisen können, denen aber die Befugnis zur
Anleitung von Lehrlingen auf Grund der Er-
stehung einer von der Landeszentralbeh. mit dieser
Lefugnis ausgestatteten Prüf. (s. Lehrlingswesen)
zukommt. Ausnahmen können durch die Meister-
prüfungskommissionen, die über die Zulassung zur
M. zu entscheiden haben, und in der Beschwerde-
instanz durch die höh. Verwaltungsbeh. (Zentralst.
f. G. u. H.) zugelassen werden. Ausnahmen find
namentlich dann gerechtfertigt, wenn es sich um
öltere Handwerker handelt, die zu einer Zeit ihre
Lehre beendigt haben, in der Gesellenprüf. noch
nicht eingeführt waren, oder um Handwerker, die
nur eine kürzere Gesellentätigkeit zurückgelegt
haben, weil sie nach der Ges Prüf. eine Fachschule
besucht haben, 5 7 Min JV. 22. v. 08, Rgbl. 224.
— Im I. 1912 haben die M. in W. 1258 Hand-
werker abgelegt, davon mit Erfolg 1118, ohne Er-
slg 140 (Stat. Handb.). — 1 II. Prüfungsorgane,
Verfahren. Die Abnahme der M. erfolgt durch
PrüfKKomm., die aus einem Vors. und mind. vier
Beisitzern bestehen. Die Pr. werden von der
Zentralst. f. G. H. als höhere Verwaltungsbeh.,
51 Abs. 2 Min JV. 22. 9. 08, Rgbl. 224, nach An-
hörung der Handwerkskammern bestellt und besetzt.
Die Ernennung der Mitgl. erfolgt regelm. auf
3 J., § 133 Abs. 5. Daß die Mitgl. der Pr.
selbst zur Führung des Meistertitels befugt find
und dem Handwerk angehören, ist nicht vorgeschr.,
bildet aber bei den Beisitz. die tatsächl. Regel. Der
Meisterkurse — Meistertitel.
Vorsitz. ist meist einer größeren Zahl von Komm.
gemeinschaftlich. Die einzelnen Pr. werden für
best. Gewerbe und Prezirke bestellt; letztere
fallen i. d. R. mit den Bez. der Handwerkskammern
zusammen; von wenigen Ausnahmen abgesehen,
werden die Pr. am Sitz der Handw#K. abgehalten.
Die Anmeldungstermine werden von den Handw.=
K. im Gew Bl. bekannt gegeben. Verfahren, Gan
der Pr. und Pr Gebühren (zurzeit 20 4) find durch
eine PrO. geregelt, die von der Handwe.. mit
Genehm. des Min J. erlassen ist, § 138 Abs. 7. Die
in W. geltende PrO. (Bek. 16. 12. 1909, Gew.=
Bl. 414) ist einheitlich für alle Pr K. und die vier
Kammern. Die Kosten der Pr. fallen den
Handws. zur Last, ihnen fließen auch die Ge-
bühren zu, § 133 Abs. 8. Den Prüflingen find
Zeugnisse auszustellen, die kosten= und stempelfrei
sind, § 183 Abs. 9. Die Entscheidungen der Prl.
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pr. und
über die Bewertung der Préeistungen find end-
gültig; den Prüflingen ist ein Rekursrecht gegen
sie im Ges. nicht eingeräumt. Es ist aber die höh.
VerwaltBeh. (Zentralst. f. G. u. H.) vermöge i
Aufsichtsrechte befugt, eine Pr. für ungültig zu er-
klären, wenn wesentliche Vorschr. des Ges. oder
der Pr O. bei der Abnahme der Pr. verletzt
wurden. Die Ablehnung der Zulassung zur M.
kann durch Beschwerde bei der höh. VerwaltBeh.
binnen 2 Woch. angefochten werden; diese hat, ehe
sie der Beschwerde stattgibt, der Handw#.. Gelegen-
heit zur Aeußerung zu geben, § 138 Abs. 4. —
III. Ersatzprüfungen. 1 Der M. können von der
Landeszentralbeh. (Min J.) Pr. bei Lehrwerk-
stätten, gewerbl. Unterrichtsanstalten oder bei Pr.=
Beh., die vom Staat für einzelne Gew. oder zum
Nachweis der Befähigung zur Anstellung in
staatl. Betrieben eingesetzt sind, gleichgestellt wer-
den, sofern bei diesen Pr. mind. die gleichen An-
forderungen gestellt werden, wie bei den M., § 188
Abs. 10. Auf Grund dieser Ermächtigung hat das
Min J. die Abschlußprüfung des Fortbildungskurses
an der Fachschule für Feinmechanik in Schwen-
ningen (s. Fachschulen) und die früher bei der
Stadtdirektion und den Oe. abgehaltenen Kamin-
fegerpr. der M. gleichgestellt, Bek. 6. 5. 1900,
GewBl. 166, 24. 8. 09, MAbl. 822. Den etwa von
den Innungen veranstalteten M. (5 81b Nr. 2
Gew O.) kommen die Wirkungen der M. i. S. des
§ 133 Gew. nicht zu; sie haben keine gewerbe-
rechtliche Bedeutung. Fr. Kälber.
Meistertitel. 1 I. Allgemeine#ß. # Die Führung
des M. in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks ist nach der GewO. von der Erwerbung
einer Befugnis dazu abhängig, § 138. Dieser Be-
schränkung unterliegt die Verwendung des Wortes
„Meister“ in anderen Verbindungen (z. B.
Maschinenmeister, Werkmeister, Kabinettmeister)
als in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks nicht. Der Bdrt. ist aber ermächtigt,
die Befugnis zur Führung des M. in Verbindung
mit sonstigen Bezeichnungen (als mit der Bezeich-
nung eines Handwerks) insoweit zu regeln, als es
sich um Bezeichnungen handelt, die auf eine Tätig-
keit im Handwerk hinweisen. Für das Baugewerbe