Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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GewBetr., Anlage zum MinJErl. 7. 8. 96, Abl. 57, 
kann die Versorgung der Kundschaft mit Molkerei- 
produkten an Sonn= und Festtagen während der 
für den Handel freigegebenen Stunden von den 
OAe. auf Grund 8 105e Abs. 1 GewO. gestattet 
werden; s. Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb. 
Brenner. 
Meisterkurse s. Gewerbeförderung D. IV. 1. 2. 
Meisterprüfung. I. Allgemeines. Die 
Gew . schreibt die Abhaltung von M. für Hand- 
werker vor, § 188. Dabei ist jedoch die Befugnis 
zur selbständigen Ausübung eines Handwerks von 
der Erstehung der M. nicht abhängig gemacht, s. 
Befähigungsnachweis. Die Erstehung der M. ist aber 
Voraussetzung der Befugnis zur Führung des 
Meistertitels, s. d., und regelmäßig auch der Befugnis 
zur Anleitung von Lehrlingen in Handwerksbetr., 
s. Lehrlingswesen. Ein Zwang zur Ablegung der 
M. besteht im übrigen nicht. Die M. ist für ein 
best. einzelnes Handwerk abzulegen. Bei der M. 
ist der Nachweis der Befähigung zur selbständigen 
Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnl 
Arbeiten des betr. Gewerbes, sowie der zum 
selbständigen Betrieb desselben sonst notwendigen 
Kenntnisse, bes. auch der Buch= und Rechnungs- 
führung zu erbringen. Regelmäßige Zulassungs- 
bedingungen (§ 133 Abs. 8) sind die Erstehung 
einer Gesellenprüfung, s. d., eine mind. 3jähr. 
(nach der w. PrüfO. eine mind. 4jähr.) Gesellen- 
tätigkeit in dem Gewerbe, in dem die M. abgelegt 
werden will. Dabei ist es nicht notwendig, daß die 
Gesellenprüfung im gleichen Gewerbe abgelegt 
worden ist. Zuzulassen sind auch solche Personen, 
die eine Gesellenpr. und eine Gesellentätigkeit nicht 
nachweisen können, denen aber die Befugnis zur 
Anleitung von Lehrlingen auf Grund der Er- 
stehung einer von der Landeszentralbeh. mit dieser 
Lefugnis ausgestatteten Prüf. (s. Lehrlingswesen) 
zukommt. Ausnahmen können durch die Meister- 
prüfungskommissionen, die über die Zulassung zur 
M. zu entscheiden haben, und in der Beschwerde- 
instanz durch die höh. Verwaltungsbeh. (Zentralst. 
f. G. u. H.) zugelassen werden. Ausnahmen find 
namentlich dann gerechtfertigt, wenn es sich um 
öltere Handwerker handelt, die zu einer Zeit ihre 
Lehre beendigt haben, in der Gesellenprüf. noch 
nicht eingeführt waren, oder um Handwerker, die 
nur eine kürzere Gesellentätigkeit zurückgelegt 
haben, weil sie nach der Ges Prüf. eine Fachschule 
besucht haben, 5 7 Min JV. 22. v. 08, Rgbl. 224. 
— Im I. 1912 haben die M. in W. 1258 Hand- 
werker abgelegt, davon mit Erfolg 1118, ohne Er- 
slg 140 (Stat. Handb.). — 1 II. Prüfungsorgane, 
Verfahren. Die Abnahme der M. erfolgt durch 
PrüfKKomm., die aus einem Vors. und mind. vier 
Beisitzern bestehen. Die Pr. werden von der 
Zentralst. f. G. H. als höhere Verwaltungsbeh., 
51 Abs. 2 Min JV. 22. 9. 08, Rgbl. 224, nach An- 
hörung der Handwerkskammern bestellt und besetzt. 
Die Ernennung der Mitgl. erfolgt regelm. auf 
3 J., § 133 Abs. 5. Daß die Mitgl. der Pr. 
selbst zur Führung des Meistertitels befugt find 
und dem Handwerk angehören, ist nicht vorgeschr., 
bildet aber bei den Beisitz. die tatsächl. Regel. Der 
Meisterkurse — Meistertitel. 
Vorsitz. ist meist einer größeren Zahl von Komm. 
gemeinschaftlich. Die einzelnen Pr. werden für 
best. Gewerbe und Prezirke bestellt; letztere 
fallen i. d. R. mit den Bez. der Handwerkskammern 
zusammen; von wenigen Ausnahmen abgesehen, 
werden die Pr. am Sitz der Handw#K. abgehalten. 
Die Anmeldungstermine werden von den Handw.= 
K. im Gew Bl. bekannt gegeben. Verfahren, Gan 
der Pr. und Pr Gebühren (zurzeit 20 4) find durch 
eine PrO. geregelt, die von der Handwe.. mit 
Genehm. des Min J. erlassen ist, § 138 Abs. 7. Die 
in W. geltende PrO. (Bek. 16. 12. 1909, Gew.= 
Bl. 414) ist einheitlich für alle Pr K. und die vier 
Kammern. Die Kosten der Pr. fallen den 
Handws. zur Last, ihnen fließen auch die Ge- 
bühren zu, § 133 Abs. 8. Den Prüflingen find 
Zeugnisse auszustellen, die kosten= und stempelfrei 
sind, § 183 Abs. 9. Die Entscheidungen der Prl. 
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pr. und 
über die Bewertung der Préeistungen find end- 
gültig; den Prüflingen ist ein Rekursrecht gegen 
sie im Ges. nicht eingeräumt. Es ist aber die höh. 
VerwaltBeh. (Zentralst. f. G. u. H.) vermöge i 
Aufsichtsrechte befugt, eine Pr. für ungültig zu er- 
klären, wenn wesentliche Vorschr. des Ges. oder 
der Pr O. bei der Abnahme der Pr. verletzt 
wurden. Die Ablehnung der Zulassung zur M. 
kann durch Beschwerde bei der höh. VerwaltBeh. 
binnen 2 Woch. angefochten werden; diese hat, ehe 
sie der Beschwerde stattgibt, der Handw#.. Gelegen- 
heit zur Aeußerung zu geben, § 138 Abs. 4. — 
III. Ersatzprüfungen. 1 Der M. können von der 
Landeszentralbeh. (Min J.) Pr. bei Lehrwerk- 
stätten, gewerbl. Unterrichtsanstalten oder bei Pr.= 
Beh., die vom Staat für einzelne Gew. oder zum 
Nachweis der Befähigung zur Anstellung in 
staatl. Betrieben eingesetzt sind, gleichgestellt wer- 
den, sofern bei diesen Pr. mind. die gleichen An- 
forderungen gestellt werden, wie bei den M., § 188 
Abs. 10. Auf Grund dieser Ermächtigung hat das 
Min J. die Abschlußprüfung des Fortbildungskurses 
an der Fachschule für Feinmechanik in Schwen- 
ningen (s. Fachschulen) und die früher bei der 
Stadtdirektion und den Oe. abgehaltenen Kamin- 
fegerpr. der M. gleichgestellt, Bek. 6. 5. 1900, 
GewBl. 166, 24. 8. 09, MAbl. 822. Den etwa von 
den Innungen veranstalteten M. (5 81b Nr. 2 
Gew O.) kommen die Wirkungen der M. i. S. des 
§ 133 Gew. nicht zu; sie haben keine gewerbe- 
rechtliche Bedeutung. Fr. Kälber. 
Meistertitel. 1 I. Allgemeine#ß. # Die Führung 
des M. in Verbindung mit der Bezeichnung eines 
Handwerks ist nach der GewO. von der Erwerbung 
einer Befugnis dazu abhängig, § 138. Dieser Be- 
schränkung unterliegt die Verwendung des Wortes 
„Meister“ in anderen Verbindungen (z. B. 
Maschinenmeister, Werkmeister, Kabinettmeister) 
als in Verbindung mit der Bezeichnung eines 
Handwerks nicht. Der Bdrt. ist aber ermächtigt, 
die Befugnis zur Führung des M. in Verbindung 
mit sonstigen Bezeichnungen (als mit der Bezeich- 
nung eines Handwerks) insoweit zu regeln, als es 
sich um Bezeichnungen handelt, die auf eine Tätig- 
keit im Handwerk hinweisen. Für das Baugewerbe
	        
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