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men, sind zu melden, sofern ihr Aufenthalt auf
mehr als 1 Mt., bei Familienbesuchen auf mehr
als 3 Mte berechnet ist oder nachträglich erstreckt
wird; für öff. oder priv. Krankenanst. gilt dies
nicht. Wer dauernd an mehreren Orten Woh-
nungen zu abwechselnder Benützung unterhaält, ist
an jedem Ort an= und abzumelden. Die Unter-
bringung von Militärpers. in Kasernen usw., die
Verwahrung von Untersuchungs= und Straf-
gefangenen in Gefängnissen und ähnl. unterliegt
der Meldepfl. nicht; Landjäger gelten hier nicht
als Militärpers. Für jede Pers. ist ein bes. Vor-
druck zu verwenden, doch können Ehefrauen und
Kinder zusammen mit dem Ehemann, dem Vater
oder der Mutter gemeldet werden, es dürfen aber
auch in diesem Fall nur Pers. mit gleichem
Familiennamen in eine Meldung ausgenommen
werden. — Die Meldefrist beträgt 3 Tage,
beim Wegzug hat aber die Abmeldung vor dieser
zu erfolgen. — Melde= und auskunfts-
pflichtig ist i. d. R. der Umziehende, außer
dem Mieter ist auch der Vermieter melde-
pflichtig, für die in einen Haushaltsverband auf-
genommenen Familienmitglieder, Kostkinder, Pen-
sionäre, Dienstboten, Lehrlinge, Handlungs= und
Gewerbegehilfen und sonstigen Angestellten, sowie
für die in eine öff. oder priv. Anstalt aufgenom-
menen oder darin angestellten Pers. ist der Haus-
halts-= oder Anstaltsvorstand allein melde-
pflichtig; mehrere für die gleiche Wohnungsände-
rung meldepfl. Pers. können gemeinsame Meldung
erstatten. Die oben gen. Auskunftspfl. liegt für
Familienmitgl. dem Familienhaupt, sonst dem
ges. Vertreter einer anziehenden Pers. ob, wenn
diese wegen jungendl. Alters, Geisteskrankheit oder
dal. zu ihrer Erfüllung unfähig ist. — Wirte
und andere Personen, die gewerbsmäßig Gäste be-
herbergen, haben über die bei ihnen übernachtenden
Pers. fortlaufende Verzeichnisse zu führen,
worin der Tag der Aufnahme und der Abreise,
der Name, der Stand oder Beruf und der Wohn-
ort jedes Uebernachtenden einzutragen sind. Die
Gäste haben die hiezu erforderliche Auskunft wahr-
heitsgemäß zu erteilen. Verzeichnisse oder Aus-
züge daraus sind der Ortspol Beh. vorzulegen, min-
destens 2 Jahre lang aufzubewahren und bei Ge-
schäftswechsel dem neuen Inhaber, bei Geschäfts-
aufgabe der Ortspoliz Beh. zu übergeben. Den
Ortspol Beh. bleibt vorbehalten, bei bestehendem
örtlichem Bedürfnis gemäß Art. 15 Z. 2 Polstg.
durch ortspol. Vorschr. weitere Bestimmungen zu
treffen. — 3. Meldedienst. Die Ortspolizeibehörden
haben den Meldepfl. Vordrucke für die Meldungen
zur Verfügung zu stellen. Sie haben darauf zu
halten, daß die Meldungen erstattet werden; sie
haben alle aus anderen Anlässen bei der Gde Beh.
einkommenden Nachrichten über Wohnungsände-
rungen hiefür nutzbar zu machen und auch sonst
auf geeignete Weise Nachprüfungen der Einhaltung
der Meldevorschr. zu veranstalten. Für Vorlegung
der Fremdenlisten sind regelmäßige Fristen zu be-
stimmen. Mündlich find Meld. zulässig, wenn
eren Inhalt sofort in ein Einwohnerverzeichnis
eingetragen wird. Ueber die Meld. sind weg-
Meldewesen.
ziehenden Pers. von Amts wegen, im übrigen auf
Ansuchen unentgeltliche Bescheinigungen auszu-
stellen und u. U. den Meldenden auf deren Kosten
zuzusenden. Bei sicherheits= oder armenpolizeil.
Bedenken gegen den Anzug einer Pers. in einer
Gde ist für eine Beschlußfassung des Gderats oder
der Ortsarmenbeh. zu sorgen, Anmeldebescheini-
gung darf aber nicht verweigert werden. Die
Meldebeh. des früheren Wohnorts eines An-
ziehenden ist von dessen Anzug zu benachrichtigen,
wenn anzunehmen ist, daß sie von dem neuen
Wohnort nicht unterrichtet ist, also insbes., wenn
der Anziehende keine Abmeldebescheinigung oder
eine solche vorlegt, die keine oder eine andere
Gde als neuen Wohnort bezeichnet. Die Melde-
beh. des früheren Wohnorts hat über etwaige
wesentliche Unrichtigkeiten der Anmeldung Mit-
teilung zu machen. Bei Anziehenden, die eine
Abmeldebescheinigung mit Berufung darauf nicht
vorlegen, daß sie von einem außerdeutschen Orte
herkommen, an dem eine solche nicht zu erlangen
sei, ist die Prüfung der persönl. Verhältnisse mit
bes. Sorgfalt vorzunehmen. — Das Verlangen
nach Auskunft ist nicht über das im einzel-
nen Fall gebotene Maß auszudehnen. Ueber die
Fähigkeit einer anziehenden Pers., den Lebens-
unterhalt für sich und ihre unterhaltungsberech-
tigten Angehörigen zu bestreiten, ist nur im
Zweifelsfalle Aufschluß zu verlangen. Nachweis
über Besitz eines Unterstützungswohnsitzes kann
nicht gefordert werden. Bei dem Anzug eincs in
das militärpflichtige Alter eingetretenen
Deutschen ist stets Nachweis über dessen
Militärpflicht und deren Erfüllung zu for-
dern. — Die Meld. sind in solcher Ordnung auf-
zubewahren, daß sämtliche Meld. über eine
und dieselbe Pers. jederzeit leicht und schnell
aufzufinden sind. Melbd über Weggezogene oder
Verstorbene sind auszuscheiden und in besonderer
Sammlung mind. 10 Jahre lang aufzubewahren.
Wird ein Ein wohnerverzeichnis in Form
einer Sammlung loser Personalakten geführt, in
das der volle Inhalt aller Wohnungsmeldungen
übertragen wird, so dürfen die Wohn Anmeldungen
nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Anfalls ge-
ordnet aufbewahrt und ohne Ausscheidung der
Meld. über Weggezogene oder Verstorbene jeweils
nach mind. 10jähriger Aufbewahrung vernichtet
werden. — Den Gden wird die Führung von
Einwohnerverzeichnissen in Form von
Sammlungen loser Personalakten empfohlen, in
denen mind. alle über 16 Jahre alte Einw. unter
Angabe der Vor= und Zunamen, des Standes
oder Berufs, des Geburtstags und -Orts, des
Familenstandes, der Religion, der Staatsangehö-
rigkeit, sowie der Wohnungsänderungen (Anzug,
Umzug, Wegzug) verzeichnet und alle Weggezogenen
oder Verstorbenen (unter Ausscheidung der Per-
sonalkarte) abgeschrieben werden sollten. — Den
Ersuchen inländ. Beh. um Auskunft auf Grund
der Meldeakten ist ohne weiteres zu us or
private Wohnungsanfragen sind zu beantworten,
oweit ein berechtigtes Interesse des Anfragenden
argetan erscheint. Ueber Anfragen ausländ. Beh.