Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Melorationswesen — Milch. 
oder Privatpers. ist im Zweifelsfall die Weisung 
des Oll. einzuholen; sofern der OrtspolBeh. 
bekannt oder wahrscheinlich ist, daß die Meldebeh. 
des betr. ausländ. Staates gleichartige derartige 
Anfragen nicht beantworten, ist jedenfalls nicht 
ohne oberamtliche Ermächtigung Auskunft zu er- 
teilen. Vor jeder Auskunftserteilung sind die betr. 
Meldeakten einer Nachprüfung zu unterziehen. — 
Die Ole. haben die Handhabung des poliz. Melde- 
awesens zu überwachen und von Zeit zu Zeit, vor 
allem bei den Gdevisitationen, an Ort und Stelle 
nachzuprüfen. Ziegele. 
Meliorationswesen, landwirtschaftliches. Das l. 
M. begreift in sich die Regelung der Wasserverhält- 
nisse an kleineren Flüssen und Bächen behufs Ver- 
hütung von Ueberschwemmungen und Versump- 
fungen durch Erbreiterung und Vertiefung des 
Betts, Abflachung und Befestigung der Ufer, die 
Verbesserung von Bachverwilderungen und Wie- 
derherstellung von Uferabbrüchen, die Erstellung 
kleinerer Anlagen zur Zurückhaltung des Wassers 
(Horizontalgräben, Teiche), Ausführung von Ent- 
und Bewässerungen (Drainierungen) für land- 
wirtschaftlich benützte Grundstücke, Förderung der 
Moorkultur und Torfgewinnung, Anlage neuer 
und Verbesserung bestehender Zufahrtsteigen zu 
hochgelegenen Feldteilen und von Feldwegen zur 
besseren Bewirtschaftung der Grundftücke. ie 
Fürsorge f. d. M. hat die Zentralst. f. d. L., Abt 
f. Feldbereinigung, M. 1. 7. 86, I. § 1, 8 und 
II. § 5 Abs. 2 u. 3, der als Berichterstatter ein 
kulturtechn. Kollegialrat beigegeben ist. Zur För- 
derung des M. ist in jedem Kreis eine Kultur- 
inspektion (Stuttgart, Reutlingen, Ulm, Ellwan- 
en), s. d. errichtet. Die Förderung der von Gden, 
Venosfenschaften und Privaten geplanten Mel- 
Unternehmen geschieht durch Beratung, Auf- 
stellung von Plan und Ko tenanschlag und Lei- 
tung der Ausführung durch die Kulturinspekt. und 
die Verwilligung von Staatsbeiträgen (Kap. 34 
Tit. 11 H FE.), die 10—30 v. H. der Kosten des 
Unternehmens betragen. Die Kosten der Projekt- 
bearbeitung und Bauleitung durch das PBer- 
senal der Kult Insp. werden in diese Beträge 
eingerechnet. Verlangt wird Vorlage des Planes 
vor der Ausführung, ordnungs= und plangemäße 
Ausführung und sachgemäße Unterhaltung der 
Anlage und Anerkennung einer Kontrolle durch 
die Z. S. auch Flußpolizer IV u. VI. Canz. 
Mellkkurse s. Lehrkurse für bes. landw. Zweige 8. 
Meßgeräte s. Maß- und Gewichtsordnung V. 
Meßurkunden s. Vermessungswesen. B. II. 3. 
Metzwerkzeuge s. Maß= u. Gewichtsordnung V. 
Metalle. Anlagen zur Gewinnung roher M. 
find solche, in welchen die M. durch Verhüttung 
auf chem. oder elektr. Weg gewonnen werden, 
Hüttenwerke. Sie bedürfen der Genehm. nach 
# 16 GewO. Zust. ist die Kreisreg., § 63 Abs. 1 
VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in 
Gewerbesachen. Die Gewinnung der M. aus der 
Lagerstätte und die Aufbereitung gehört nicht 
ierher; diese Tätigkeiten sind Gegenstand des 
ergwerksbetriebs, s. d. Brenner. 
Metallsietereien bezwecken das Umschmelzen 
Haller, Handwörterbuch. 
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von Metallen oder Legierungen, um diese in be- 
stimmte Formen zu bringen, sowie auch die Dar- 
stellung von Legierungen. Das Schmelzen kann 
sowohl in Tiegeln als auch in Oefen geschehen, 
preuß. techn. Anl. II 9, Schicker, Gew O. 1283. Sie 
sind, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, 
nach § 16 GewO. genehmigungspflichtig. Die Ge- 
nehmigung erteilt das O. bzw. der Bezat, 
§ 64 VV.BezO. Ueber das Verf. s. Verf. in Ge- 
werbesachen u. Anl., gew. II3. Unter Tiegelgießereien, 
die nicht genehmigungspfl. sind, sind solche Anst. 
zu verstehen, in denen Metalle oder Legierungen 
in beweglichen oder unbeweglichen, von außen 
durch Flammen oder Glühfeuer erhitzten Gefäßen 
(Tiegeln oder Kesseln) umgeschmolzen oder Le- 
gierungen aus den einzelnen Metallen zusammen- 
geschmolzen werden und eine Ausleerung des 
flüssigen Inhalts der Gefäße in Formen irgend 
welcher Art stattfindet. Dagegen findet bei M.= 
Gießereien, die nicht Tiegelgieß. find, das Schmel- 
zen des Metalls oder der Legierungen in einem 
nicht mit bes. Schmelzgefässen versehenen Apparat 
in unmittelbarer Berührung, mit dem Brennstoff 
statt. Zinkschmelzereien und Zinktiegelgießereien 
ehören nicht zu den lästigen Anlagen, Min .= 
Krr. 05 457. — In M. dürfen Kinder nicht be- 
schäftigt werden, § 4, 12, 23, 25 KG. Brenner. 
Metallschleifereien sind Betriebe, in denen 
metallene Gegenstände regelmäßig mit Hilfe ele- 
mentarer Kraft geschliffen, poliert oder geputzt 
werden. Ueber Einrichtung und Betrieb von M. 
find durch Min V. 8. 11. 08, Rabl. 258, gemäß 
§ 120e Abs. 2 Gew O. bes. Vorschr. ergangen. Sie 
regeln die Einrichtung der Arbeitsräume, Aus- 
stattung und Behandlung der Schleifsteine, 
Schmirgel- und Polierscheiben, Bereitstellung von 
Wascheinrichtungen und Ankleideräumen für die 
Arbeiter, sowie den Aushang des vom Kais. Ge- 
sundheitsamt bearbeiteten „Schleifermerkblatts“. 
Ausnahmen von den bez. Vorschr. können auf An- 
trag des Unternehmers nach Anhörung. des Ge- 
werbeinspektors zugelassen werden. renner. 
Meteorologie s. Wasser. 
Meteorologische Abteilung des stat. Landesamts, 
meteorolog. Stationen s. stat. Landesamt II3. 
Meterkonvention s. Maß= und Gewichtsordnung 
I. 3. Nachzutragen: Bek. 18. 6. 14, Rl. 229. 
Metrischen System s. Maß-= und Gewichts- 
ordnung l. 2. 
Milch (tierische) wird im Euter der weiblichen 
Säugetiere i. d. R. schon einige Tage vor der Ge- 
burt und sodann längere Zeit nach der Geburt 
abgesondert, ist von der Natur zur Ernährung 
der Jungen in der ersten Lebenszeit bestimmt 
und enthält sämtliche unter den betr. Verhält- 
nissen zum Aufbau des Körpers nötigen Stoffe. 
So zeichnet sich die M. von allen in rauhem 
Klima oder im Wasser lebenden oder nackt zur 
Welt kommenden Tiere durch hohen Trocken- 
substanz= und speziell Fettgehalt aus. Bei rasch- 
wüchsigen Tieren ist die M. nicht nur an Fett, 
sond. auch an Proteinstoffen und Aschen-(Mineral.) 
bestandteilen, die zur Knochenbildung nötig sind, 
bes. reich. Daher besitzt die M. der eigenen Mutter 
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