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gemeinsame Verwertung der Erzeugnisse ihrer
Mitglieder an Butter und Läle zu bestmöglichen
Preisen bezweckt. In ihrem Dienst befindet sich
ein kaufmännischer Geschäftsführer und zur tech-
nischen Kontrolle der angeschlossenen Betriebe ein
Käsereiaufseher. Zur Förderung der M. ist von
der K. Zentralstelle f. d. L. seit 1905 ein Molkerei-
instruktor etatmäßig angestellt und eine plan-
mäßige Revision der genossenschaftlichen und pri-
vaten Molkereien durch denselben eingeführt wor-
den. Bei dieser Gelegenheit hat er das Molkerei-
personal sachverständig zu beraten, Betriebsver-
besserungen anzuregen und auf den Zusammen-
schluß der einzelnen Genossens aften zu Bezirks-
verbänden hinzuwirken. Außerdem werden von
Zeit zu Zeit Bezirksbutterschauen und Kurse von
verschied. Dauer für Molkereiangestellte (Molker),
Vorstandsmitglieder und Rechner von Molkerei-
genossenschaften, Molkereipächter sowie für Frauen
und Töchter von Landwirten an der Molkerei-
schule in Gerabronn, Käsereikurse in Ober-
schwaben und Kurse für Molker in Laupheim
und Hohenheim abgehalten. Milchwirtschaft-
licher Unterricht für Mädchen wird auch an
der wirtschaftlichen Frauenschule in Großsachsen-
heim OA. Vaihingen von einem akademisch gebil-
deten Fachmann erteilt. Endlich erhält das techno-
logische Institut Hohenheim von der K. Zentralst.
einen regelmäßigen, bedeutenden Zuschuß, der ihm
ermöglicht, eingesandte Proben von Vollmilch,
Magermilch, Buttermilch, Rahm, Molke usw. zu bes.
billigen Preisen zu untersuchen, um dadurch den
Nachweis von Milchfälschungen sowie die Bezah-
lung der Milch lediglich nach ihrem Fettgehalt
zu erleichtern. Letzteres ist namentlich für solche
Molkereien sehr wertvoll, die sich auf Butter-
bereitung beschränken. — Sammelmolke-
reien, d. h. Unternehmungen Einzelner, die
württ. Landwirten das ganze Jahreserzeugnis an
Milch, soweit diese für den eig. Hausbedarf nicht
nötig ist, für einen zum voraus vereinbarten
Preis abnehmen, gab es i. J. 1898: 583;
i. J. 1906: 868 und i. J. 1914 dürfte ihre Zahl
1000 überstiegen haben. Von ihnen entfallen
mehr als 75% auf den Donaukreis. Um welche
Werte es sich bei der M. in Württ. heute handelt,
geht am deutlichsten daraus hervor, daß allein die
dem obenerwähnten Verband angeschloss. 308 Mol-
kerei= und Milchverwertungsgenossenschaften im
Jahre 1912 77 866 902 Kilogramm (Liter) Milch
verwertet und dafür an ihre Mitglieder
8 974 196 4 73 3 ausbezahlt haben. Ihr Ge-
samtumsatz betrug 24 726 725 4 62 3. — Durch
diesen enormen Aufschwung der M. in den
letzten Jahrzehnten ist Württ. trotz des erheblichen
Mehrverbrauchs von Milch= und Molkereiprodukten
im eigenen Land zu einem butterexportierenden
Staat geworden und außerdem hat die große
Steigerung der Einnahmen aus Milch die Land-
wirte veranlaßt, nicht nur mehr, sondern nament-
lich auch milchergiebigere Kühe und Ziegen zu
züchten als früher. Lit.: Die Rinderzucht in Württ.
von Prof. Dr. Sieglin, Verlag von Eugen Ulmer
Stuttgart 1887. Die Landwirtschaft und die Land-
Milde Stiftungen — Militäranwärter.
wirtschaftspflege in Württ., Denkschrift der K. Zen-
tralstelle f. d. L. Druck von W. Kohlhammer 1908.
Sieglin.
Milde Stiftungen s. Stiftungen, bezüglich der
Besteuerung s. die einzelnen Steuerarten, insbes.
Einkommensteuer III. A., Kapitalsteuer II. B.
Militärärzte s. Sanitätskorps.
Militäranwärter sind Inhaber des
Zivilversorgungsscheins. — ach
RG. 27. 6. 71 und Erg G. 21. 4. 86 u. 22. 5. 93
fhielten den Z., gute Führung und körper-
liche Tauglichkeit für den Zivildienst voraus-
gesetzt, Ganzinvalide neben der Pension, halb-
invalide Mannschaften nach mind. 12j. Dienst-
zeit wahlweise statt der Pension, Unteroffiziere bei
fortgesetzt guter Führung nach 12j. akt. Dstz., auch
wenn sie nicht als Invaliden versorgungsberechti
anerkannt waren. — II. Seit 1. 7. 06 wird der Z.
nach RG. 31. 5. 06 b. Versorgung der Pers. der
Unterklassen des Reichsheeres, Rel. 593, ab-
geändert d. RG. 3. 7. 13, REl. 497, ver-
liehen an Kapitulanten, s. d., nach 12j. Dstz., wenn
sie zum Beamten brauchbar und würdig erscheinen,
bei kürzerer Dstz., wenn sie inf. körperlicher Ge-
brechen aus dem akt. Militärdst. entlassen werden.
Nicht zu den Kap. gehörige Unteroff. und Gemeine
erhalten auf Antrag neben der Rente, die das Ges.
den Mannsch. des Soldatenstands allg. bewilligt,
wenn ihre Erwerbsfähigkeit bei der Entlassung
aus dem akt. Dst. inf. einer Dienstbeschädigung
aufgehoben oder um mind. 10 v. H. vermindert
ist, den Anstellungschein für den Unter-
beamtendst., Würdigkeit und Brauchbarkeit vor-
ausgesetzt. Statt des Z. erhalten Kap. nach § 15
eine monatliche Geldentschädigung von
20 “ (REG. 3. 7. 13) bei Nichterteilung
wegen mangelnder Brauchbarkeit, bei mangelnder
Würdigkeit nur, wenn nicht Mangel an ehr-
licher Gesinnung Erteilung des Scheins aus-
schließt. Bei der Entlassung aus dem akt. Dst. und
während der f. 4 J. kann ein nicht bereits endgültig
im Zivildst. angestellter Kap. die Geldentsch. statt
des Z. wählen, später auch wenn er wegen mangeln-
der Brauchbarkeit ohne Zivilpension aus dem Zivil-
dienst ausscheidet. Einmalige Wiederwahl des Z.
ist zulässig, das Wahlrecht erlischt durch Verlust
der Würdigkeit. Statt des Z. oder der Zntschäd.
kann den Kap. nach § 15 auf Antrag innerhalb
eines Jahres nach Entlassung eine einmalige
Abfindung von 3000 + gewährt werden,
wenn nützliche Verwendung des Geldes ge-
währleistet erscheint, unter Anrechnung etwa
schon bezogener GEntschäd. Die Abfindung ist
zurückzuerstatten bei Anstellung im ZdDienst
oder länger als 6 Monate fortdauernder Be-
schäftigung. Der Besitz des Z. nach § 15 od. Be-
zug der lauf. Entschäd. oder der einmal Abf. schließt
Berücksichtigung der berufl. Erwerbsunfähigkeit im
Rentenverf. aus, desgl. Besitz des Z. nach § 16
oder des Anstellungscheins mit Beginn der An-
stellung od. Beschäftigung im ZDienst. Der Z. er-
lischt mit dem Uebertritt des Inhabers aus dem
Zst. in den Ruhestand mit Pension, er ist ver-
wirkt mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer