Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gemeinsame Verwertung der Erzeugnisse ihrer 
Mitglieder an Butter und Läle zu bestmöglichen 
Preisen bezweckt. In ihrem Dienst befindet sich 
ein kaufmännischer Geschäftsführer und zur tech- 
nischen Kontrolle der angeschlossenen Betriebe ein 
Käsereiaufseher. Zur Förderung der M. ist von 
der K. Zentralstelle f. d. L. seit 1905 ein Molkerei- 
instruktor etatmäßig angestellt und eine plan- 
mäßige Revision der genossenschaftlichen und pri- 
vaten Molkereien durch denselben eingeführt wor- 
den. Bei dieser Gelegenheit hat er das Molkerei- 
personal sachverständig zu beraten, Betriebsver- 
besserungen anzuregen und auf den Zusammen- 
schluß der einzelnen Genossens aften zu Bezirks- 
verbänden hinzuwirken. Außerdem werden von 
Zeit zu Zeit Bezirksbutterschauen und Kurse von 
verschied. Dauer für Molkereiangestellte (Molker), 
Vorstandsmitglieder und Rechner von Molkerei- 
genossenschaften, Molkereipächter sowie für Frauen 
und Töchter von Landwirten an der Molkerei- 
schule in Gerabronn, Käsereikurse in Ober- 
schwaben und Kurse für Molker in Laupheim 
und Hohenheim abgehalten. Milchwirtschaft- 
licher Unterricht für Mädchen wird auch an 
der wirtschaftlichen Frauenschule in Großsachsen- 
heim OA. Vaihingen von einem akademisch gebil- 
deten Fachmann erteilt. Endlich erhält das techno- 
logische Institut Hohenheim von der K. Zentralst. 
einen regelmäßigen, bedeutenden Zuschuß, der ihm 
ermöglicht, eingesandte Proben von Vollmilch, 
Magermilch, Buttermilch, Rahm, Molke usw. zu bes. 
billigen Preisen zu untersuchen, um dadurch den 
Nachweis von Milchfälschungen sowie die Bezah- 
lung der Milch lediglich nach ihrem Fettgehalt 
zu erleichtern. Letzteres ist namentlich für solche 
Molkereien sehr wertvoll, die sich auf Butter- 
bereitung beschränken. — Sammelmolke- 
reien, d. h. Unternehmungen Einzelner, die 
württ. Landwirten das ganze Jahreserzeugnis an 
Milch, soweit diese für den eig. Hausbedarf nicht 
nötig ist, für einen zum voraus vereinbarten 
Preis abnehmen, gab es i. J. 1898: 583; 
i. J. 1906: 868 und i. J. 1914 dürfte ihre Zahl 
1000 überstiegen haben. Von ihnen entfallen 
mehr als 75% auf den Donaukreis. Um welche 
Werte es sich bei der M. in Württ. heute handelt, 
geht am deutlichsten daraus hervor, daß allein die 
dem obenerwähnten Verband angeschloss. 308 Mol- 
kerei= und Milchverwertungsgenossenschaften im 
Jahre 1912 77 866 902 Kilogramm (Liter) Milch 
verwertet und dafür an ihre Mitglieder 
8 974 196 4 73 3 ausbezahlt haben. Ihr Ge- 
samtumsatz betrug 24 726 725 4 62 3. — Durch 
diesen enormen Aufschwung der M. in den 
letzten Jahrzehnten ist Württ. trotz des erheblichen 
Mehrverbrauchs von Milch= und Molkereiprodukten 
im eigenen Land zu einem butterexportierenden 
Staat geworden und außerdem hat die große 
Steigerung der Einnahmen aus Milch die Land- 
wirte veranlaßt, nicht nur mehr, sondern nament- 
lich auch milchergiebigere Kühe und Ziegen zu 
züchten als früher. Lit.: Die Rinderzucht in Württ. 
von Prof. Dr. Sieglin, Verlag von Eugen Ulmer 
Stuttgart 1887. Die Landwirtschaft und die Land- 
Milde Stiftungen — Militäranwärter. 
wirtschaftspflege in Württ., Denkschrift der K. Zen- 
tralstelle f. d. L. Druck von W. Kohlhammer 1908. 
Sieglin. 
Milde Stiftungen s. Stiftungen, bezüglich der 
Besteuerung s. die einzelnen Steuerarten, insbes. 
Einkommensteuer III. A., Kapitalsteuer II. B. 
Militärärzte s. Sanitätskorps. 
Militäranwärter sind Inhaber des 
Zivilversorgungsscheins. — ach 
RG. 27. 6. 71 und Erg G. 21. 4. 86 u. 22. 5. 93 
fhielten den Z., gute Führung und körper- 
liche Tauglichkeit für den Zivildienst voraus- 
gesetzt, Ganzinvalide neben der Pension, halb- 
invalide Mannschaften nach mind. 12j. Dienst- 
zeit wahlweise statt der Pension, Unteroffiziere bei 
fortgesetzt guter Führung nach 12j. akt. Dstz., auch 
wenn sie nicht als Invaliden versorgungsberechti 
anerkannt waren. — II. Seit 1. 7. 06 wird der Z. 
nach RG. 31. 5. 06 b. Versorgung der Pers. der 
Unterklassen des Reichsheeres, Rel. 593, ab- 
geändert d. RG. 3. 7. 13, REl. 497, ver- 
liehen an Kapitulanten, s. d., nach 12j. Dstz., wenn 
sie zum Beamten brauchbar und würdig erscheinen, 
bei kürzerer Dstz., wenn sie inf. körperlicher Ge- 
brechen aus dem akt. Militärdst. entlassen werden. 
Nicht zu den Kap. gehörige Unteroff. und Gemeine 
erhalten auf Antrag neben der Rente, die das Ges. 
den Mannsch. des Soldatenstands allg. bewilligt, 
wenn ihre Erwerbsfähigkeit bei der Entlassung 
aus dem akt. Dst. inf. einer Dienstbeschädigung 
aufgehoben oder um mind. 10 v. H. vermindert 
ist, den Anstellungschein für den Unter- 
beamtendst., Würdigkeit und Brauchbarkeit vor- 
ausgesetzt. Statt des Z. erhalten Kap. nach § 15 
eine monatliche Geldentschädigung von 
20 “ (REG. 3. 7. 13) bei Nichterteilung 
wegen mangelnder Brauchbarkeit, bei mangelnder 
Würdigkeit nur, wenn nicht Mangel an ehr- 
licher Gesinnung Erteilung des Scheins aus- 
schließt. Bei der Entlassung aus dem akt. Dst. und 
während der f. 4 J. kann ein nicht bereits endgültig 
im Zivildst. angestellter Kap. die Geldentsch. statt 
des Z. wählen, später auch wenn er wegen mangeln- 
der Brauchbarkeit ohne Zivilpension aus dem Zivil- 
dienst ausscheidet. Einmalige Wiederwahl des Z. 
ist zulässig, das Wahlrecht erlischt durch Verlust 
der Würdigkeit. Statt des Z. oder der Zntschäd. 
kann den Kap. nach § 15 auf Antrag innerhalb 
eines Jahres nach Entlassung eine einmalige 
Abfindung von 3000 + gewährt werden, 
wenn nützliche Verwendung des Geldes ge- 
währleistet erscheint, unter Anrechnung etwa 
schon bezogener GEntschäd. Die Abfindung ist 
zurückzuerstatten bei Anstellung im ZdDienst 
oder länger als 6 Monate fortdauernder Be- 
schäftigung. Der Besitz des Z. nach § 15 od. Be- 
zug der lauf. Entschäd. oder der einmal Abf. schließt 
Berücksichtigung der berufl. Erwerbsunfähigkeit im 
Rentenverf. aus, desgl. Besitz des Z. nach § 16 
oder des Anstellungscheins mit Beginn der An- 
stellung od. Beschäftigung im ZDienst. Der Z. er- 
lischt mit dem Uebertritt des Inhabers aus dem 
Zst. in den Ruhestand mit Pension, er ist ver- 
wirkt mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer
	        
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