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und Anl. II f. d. Gdedst, 8 58 FrG. 26. 10. 11. v
des späteren Auf- und Vorrückens genießen M.
keine Vorrechte, hier sind lediglich dienstl. Inter-
essen maßgebend; bei Berechnung der Gesamtdst-
zeit ist jedoch die Probedstleistung mind. voll an-
zurechnen. Bez. Anrechnung der akt. Militärdstzeit
bestimmt § 7 des Besold G. 15. 7. 09, Rl. 573,
daß bei Anstellung im Reichsdst M. mit 9 und
mehrj. Dstzeit bei der 1. etatmäßigen Anstellung,
soweit sie und die f. ZDstzeit zusammen 12 JF.
übersteigt bis zu 3 J., sonst mit 1 J. an-
gerechnet wird. — VI. ZSch. mit beschränk-
ter räumlicher Wirkung haben die
Anstellungsgrundsätze geschaffen: 1. ehemalige Un-
teroff., die nach mind. 9j. akt. Dstzeit in milit.
organisierte Landjägerkorps od. Schutzmannschaften
eintreten, erhalten beim Ausscheiden als dienst-
unbrauchbar den Z., wenn die beiden Dienstzeiten
zusammen 12 J. betragen. Dieser Sch. gilt nur
für den RDst und den Zst des betr. St. —
2. Nur für letzteren gültigen Z. können erhalten,
Unteroff., die nach mind. 6j. akt. Dstzeit übernom-
men wurden, wenn sie eine Gesamtdstzeit von
mind. 15 J. haben oder nach dem Uebertritt inf.
Dstbeschäd. oder nach einer Gesamtdstzeit von
mind. 8 J. dienstunbrauchbar geworden sind.
Lehner.
Militärapotheker. Zu den M. gehören a) als
obere Mil Beamte: Korps Stabsap., Stabsap., Ober-
ap., b) als Pers. des Soldatenstandes: Unterap.,
Einj Freiw M. Der Korps Stabsap. ist dem Sani-
tätsamt, s. d., zur Bearbeitung der pharmaz. und
chemischen Arbeiten zugeteilt. Die Stabsap., in
W. 1 beim GarnLaz. Stuttgart und einer
beim Garn Laz. Ulm sind den Crhefärzten
dieser Laz. zur Leitung des pharmaz. Dienstes
unterstellt und unterstützten den Korps Stabap. bei
chem. Arbeiten. Die Oberap. und Unterap., so-
weit sie nicht zu Uebungen einberufen sind, gehören
dem Beurlaubtenstand an und sind für den pharm.
Dienst im mobilen Verhältnis bestimmt. — Ap.,
ApGGehilfen, ApLehrl. und Ap Anw., die die Berech-
tigung zum einjfreiw. Dienst haben, genügen ihrer
akt. Dstpflicht entweder a) ganz mit der Waffe oder
b) 1 J. mit W. und wenn sie das Dienstzeugnis,
s. San Korps A. zu 1, erlangt und die Prüfung als
Ap. bestanden haben, ½ J. in einer Laz Ap., (s.
Maz.) in Stuttgart, Ludwigsburg, Ulm, Wein-
garten, MBl. 72 141, als einjfreiw. M., HO.
§5 21. Zu diesem Zweck melden sich die unter b Be-
zeichneten nach erlangter Appr. beim Korpsarzt
zur Einstellung als einjfreiw. M., vor Ablauf der
Dstzeit legen sie eine mündl. Pr. ab und erhalten
darauf ein Zeugnis des Korpsarztes, Befähigungs-
zeugn., daß sie zur Beförderung geeignet find. Bei
ihrer Entlassung aus dem akt. Dst treten die M.
als Unterap. zum Beurlstd über; zwecks Beförde-
rung zum Oberap. müssen sie eine 6wöch. Dst-
leistung bei einem Garn Laz. ablegen. Ueber den
Erfolg der Uebungen stellt der Korpsarzt ein Zeug-
nis aus, daß sie zur Bef. geeignet sind. Ap., die
das Befähigungungsz. erworben haben oder dem
Beurlst. als Off. angehören, können, falls sie den
Befähigungsausweis für Nahrungsmittelchemitker,
Militärapotheker — Militärbauwesen.
Robl. 94 285, besitzen, schuldenfrei und felddienst-
fähig sind, behufs Einstellung als Stabsap. vom
Min Kr. zu einer i. d. R. 6 monatl. Probedienst-
leistung einberufen werden; ist nach Ablauf der
Probezeit die Befähigung dargetan, so erfolgt die
Ernennung zum Stabap. — S. a. Apotheken-
wesen VII. Schall.
Militärbauämter s. Militärbauwesen.
Militärbanwesen. I. Das M. untersteht der-
Oberleitung des MinkKr., unter diesem den
Aufsichtsbeh., vor allem der Korpsintendantur;z unter
letzteren nehmen die örtl. Verwaltungen und M.=
Bauämter das Baugeschäft für die ihrer Verwal-
tung unterstehenden Bez. und Gebäude wahr. —
U. Man unterscheidet Neu= und größere
Umbauten und laufende Unterhal-
tung der baulichen Anlagen. 7 A. Nen-
bauten und größere Umbauten. Dem Bau-
entwurf geht i. d. R. die Aufstellung eines
Vorentw. mit Skizzen, Erläuterungsbericht (Be-
schreibung des Bauwesens und der Bauausf.) und
überschläglicher Kostenberechnung voraus. Bei
Bauten über 30000 4 ist das Min Kr. stets
beteiligt, insofern die Vorentw. über Kasernen und
Ställe seiner Vorprüfung unterliegen, bei andern
Bauw., z. B. Garnisonkirchen, Dienst= und Dst-
wohnungsgeb., Offizierspeiseanst., Garnisonwasch-
anst., Schießständen die Feststellung der Bauentw.
dem Min Kr. vorbehalten ist. Ohne Rücksicht auf
den Kostenpunkt erfolgt die Feststellung der Bau-
entw. durch das Min Kr., wenn wegen bes. Wich-
tigkeit und Schwierigkeit obere Pr. für zweckmäßig
erachtet wird. Im übr. ist die Feststell. der Bauentw.
Sache der Korpsintendantur. Zu allen für
den Gebrauch der Truppen best. Neubauten und
Einricht. ist Zustimmung des Generalkom-
mandos erforderlich, das durch den Intendanten
über alle wichtigeren baul. Angelegenheiten auf
dem laufenden gehalten wird. Dem Korpsarzt, der
bei allen die Gesundheitspflege betr. Fragen mit-
zuwirken hat, sind alle Entw. in Lazarettbausachen
zur Mitprüfung mitzuteilen. — Der Korps-
intendantur, die als Aufsichtsbeh. in 1. Linie
f. rechtzeitige, zweckmäßige u. preiswürdige Befrie-
digung des baulichen Bedürfnisses ihres Geschäfts-
bereichs zu sorgen hat, liegt ob Prüfung der Bau-
anträge, Feststellung des Bedürfnsses, Anordnung
der Entwurfbearbeitung, Pr. der Bauentw., Sorge
für deren Feststellung, Bereitstellung der Mittel,
Einleitung und Ueberwachung der Ausführung,
Anordnung der Vergebung der Arbeiten, Pr. der
Bedingungen, Bestätigung der Verträge, Zu-
schlagserteilung, Abrechnung, Uebergabe der fer-
tigen Bauten an den Nutznießer. Bez. Bereitstel-
lung der Mittel ist durch den R E. bestimmt, daß
aus den lauf. Baugeldern nur kleinere Neu= und
Umbauten bestritten werden dürfen, d. h. auf dem
Gebiet der Garnisonverw. bis zu 100 00 •4,
Schießstandsanlagen bis zu 30 000 MA, ebenso Pro-
viantsamtsanlagen, während im übr. die Mittel
grundsätzlich durch den Etat als einmalige Fonds
bes. angefordert werden müssen. — B. Bei der
— laufenden baulichen Unterhaltung # werden
unterschieden kleinere Ausbesserungen