Militärbehörden — Militärgerichte.
Waiseng. dürfen weder einz. noch zusammen den
Betrag der Pens. des Verst. übersteigen. Kürzung
des Witweng. bei mehr als 15j. Altersunterschied
zwischen der Witwe und dem Verst. Keinen An-
spruch auf Witweng. hat die Witwe, wenn die Ehe
mit dem Verst. innerh. 3 Mte vor seinem Ab-
leben und zu dem Zwweck geschlossen worden ist,
um der Witwe das WG. zu verschaffen. Der
Rchsk. kann Witwen= u. Waiseng. in best. Fällen
bewilligen, in denen es nicht oder in geringerer
Höhe zuständig wäre. — Die Zahlung des Wit-
wen= u. Waiseng. beginnt mit Ablauf der Zeit, für
die Gnadengebührnisse gewährt sind oder, wenn
solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbe-
tag f. Tag. — Wegen Erlöschens und
Ruhens des Rechts auf Witwen= und Waiseng.
gelten finngemäß die Best. unter „MilHinterblG.“
III.; an Stelle der dort gen. § 24 des OffPensG.
und § 36 des Mannschaftsversorg G. treten die
Best. des § 57 Nr. 2 RBG., § 14—16, Ausfbest.
Min Kr. 9.7. 09, MVl. 125. Schall.
Militärbehörden i. w. S. sind alle mit obrig-
keitl. Sefugnissen ausgestatteten Dienststellen im
Bereich des Heers, also auch sämtl. mil. Kom-
mandobeh. M. i. e. S. find die ausschl. der Verw.
der Heeresangelegenheiten und Einrichtungen
dienenden mil. Beh., insbes. die Stellen, denen
die Sorge für Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung
und Ausrüstung, überhaupt die Befriedigung des
wirtschaftl. Bedürfnisses der Truppe obliegt.
Während bei den unteren St. Kommandogewalt
und Verwaltung vereinigt find, ist bei den höh.
Einheiten strenge Scheidung durchgeführt, in
dem z. B. bei jedem Generalkommando eine Mili-
tärintendantur zur Führung der Verweschäfte
f. d. Armeekorpsbez. eingerichtet ist. Die obersten
VerwBeh. sind die Min Kr., das preuß. für alle
Verwüngelegenheiten, ausgen. des bayr., sächs.
und w. Kontingents, für die eigene Min. be-
stehen. Eine weitere Ausnahme bestimmt § 111
MSt GO. dahin, daß die MJustizverw. hins. des
RMilitärgerichts und der Militäranwaltschaft vom
Präsidenten des RMerichts ausgeübt wird.
Unter dem w. Min Kr. steht als nächstniedere Ver-
walt Beh. die Korpsintendantur, unter dieser die
sog. Lokalstellen. Ueber die Gliederung im einz.
s. Armeekorps XIII., über die Stellung der Be-
amten s. Militärbeamte.
Militärbevollmächtigter s.
mächtigte.
Militärbildungswesen s. Kadettenhäuser, Krieg-
schulen, Unteroffizierschulen und -Vorschulen.
Militärdienstpflicht s. Ersatzwesen III.
Militärdienstzeiten, Anrechnung als Beiträge
in der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche-
rung s. d. VII. 3.
Militärersatzwesen s. Ersatzwesen.
Militärgefänsnisse s. Gefängniswesen II.
Militärserichte sind ausschl. zust. für
Strafs,; in Zivilf. unterstehen auch die Militär-
pers. den bürgerl. Ger. Die Mötrafrechtspflege
wird geregelt durch die MStrGO. 1. 12. 98, RGl.
Nr. 53 1189 f. und EG. 1. 12. 98, Röl. 1289.
Lehner.
Bundesratsbevoll-
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Dem MStG. für das d. R. 20. 6. 72, RGBl. 174,
sind demnach unterstellt in 1. Linie die M Pers. des
akt. Hccres und der akt. Marine, s. d. und zwar
grundsätzl. wegen aller, auch wegen der vor ihrem
Dsteintritt begangenen strafb. Handlungen, die
zur Disposition gest. Offiziere und Sanitätsoff.,
die Studierenden der Kaiser-Wilhelm-Akademie,
die Schiffsjungen, solange sie eingeschifft find,
Mötr G. §.1 u. 6. Gewisse Untersuchungen und
Entscheid. wegen Zuwiderhandl. gegen Finanz--,
Polizei-, Jagd= und Fischerei G. bleiben den bürg.
Beh. überlassen. Andererseits bleibt die Mtr--
Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung des sie be-
gründenden Verhältnisses bestehen sowohl bei den
bereits vorher als auch bei einigen innerhalb
Jahresfrist nach Beendigung des Merhältnisses
begangenen strafb. Handlungen, nämlich wegen
Beleidigung, Körperverletzung oder Herausforde-
rung zum Zweikampf gegenüber einem früheren
militärischen, noch im akt. Dienst befindl. Vor-
gesetzten. Nur wegen einz. best. strafb. Handl.
sind der MStrerichtsbarkeit ferner unterstellt
die Pers. des Beurlaubtenstandes, insbes. die dem
Beurlst. angehörigen Off., Sanitätsoff. und In-
genieure des Soldatenstandes wegen Heraus-
forderung oder Annahme einer Herausforderung
zum Zweikampf und wegen Kartelltragens. —
“# I. Die Mtrerichtsbarkeit wird aus-
geübt durch den Gerichtsherrn und die
erkennenden Gerichte; sie zzerfällt in
eine niedere und eine höhere G. Die niedere
G. erstreckt sich nur auf Pers., die nicht
OffRRang haben, sie umfaßt a) die nur mit Arrest
bedrohten milit. Vergehen, b) die Uebertretungen,
c) außerdem noch eine Reihe von Vergehen und
Zuwiderhandlungen, wenn nach dem Ermessen
des Ger Herrn keine höhere Strafe als Freiheit-
strafe bis zu 6 Wochen oder Geldstr. bis zu 150 4
allein oder in Vbdg. miteinander zu erwarten
steht. Die höh. Gerichtsb. erstreckt sich auf alle
unter MStWG. stehende Pers. und umfaßt alle
strafbare Handlungen. — 14 II. Gerichtsherrn ##
der nied. Gerichtsbarkeit sind: 1. im Heere
vor allem die Regimentskommandeure, ferner
die Kommandeure der selbständigen Batail-
lone und der Landwehrbez., der Kommandant von
Berlin und die Kommandanten kleiner Festungen;
in der Marine die Kommandanten einer Matrosen-
oder Werftdivision, die Kommandeure von selb-
ständigen Bataillonen oder Abteilungen. Sie
haben die Gerichtsb. über die zu ihrem Befehls-
bereich gehör. Pers., ihnen zur Seite stehen die
Gerichtsoff. GHerren der höheren Gerichtsb. find
im Heer der kommand. General, der jedoch i. d. R.
die Gerichtsb. nur in der Rechtsbeschwerde oder
Derufungsinstanz ausübt, der Divisionskomm.
oder Gouverneur von Berlin, der Gouv. oder
Kommand. einer großen Festung, sowie der Gouv.,
Kommand. od. sonst. Befehlshaber eines in Kriegs--
zustand (Belagerungszustand) erklärten Ortes od.
Distrikts. — 2. in der Marine: der komm. Admi-
ral oder Chef einer heimischen Marinestation. Dem
GHerrn der höh. Gerichtb. find richterliche M.=
Justisb. (Kriegsgerichtsräte, Oberkriegsgerichts-