Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Militärbehörden — Militärgerichte. 
Waiseng. dürfen weder einz. noch zusammen den 
Betrag der Pens. des Verst. übersteigen. Kürzung 
des Witweng. bei mehr als 15j. Altersunterschied 
zwischen der Witwe und dem Verst. Keinen An- 
spruch auf Witweng. hat die Witwe, wenn die Ehe 
mit dem Verst. innerh. 3 Mte vor seinem Ab- 
leben und zu dem Zwweck geschlossen worden ist, 
um der Witwe das WG. zu verschaffen. Der 
Rchsk. kann Witwen= u. Waiseng. in best. Fällen 
bewilligen, in denen es nicht oder in geringerer 
Höhe zuständig wäre. — Die Zahlung des Wit- 
wen= u. Waiseng. beginnt mit Ablauf der Zeit, für 
die Gnadengebührnisse gewährt sind oder, wenn 
solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbe- 
tag f. Tag. — Wegen Erlöschens und 
Ruhens des Rechts auf Witwen= und Waiseng. 
gelten finngemäß die Best. unter „MilHinterblG.“ 
III.; an Stelle der dort gen. § 24 des OffPensG. 
und § 36 des Mannschaftsversorg G. treten die 
Best. des § 57 Nr. 2 RBG., § 14—16, Ausfbest. 
Min Kr. 9.7. 09, MVl. 125. Schall. 
Militärbehörden i. w. S. sind alle mit obrig- 
keitl. Sefugnissen ausgestatteten Dienststellen im 
Bereich des Heers, also auch sämtl. mil. Kom- 
mandobeh. M. i. e. S. find die ausschl. der Verw. 
der Heeresangelegenheiten und Einrichtungen 
dienenden mil. Beh., insbes. die Stellen, denen 
die Sorge für Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung 
und Ausrüstung, überhaupt die Befriedigung des 
wirtschaftl. Bedürfnisses der Truppe obliegt. 
Während bei den unteren St. Kommandogewalt 
und Verwaltung vereinigt find, ist bei den höh. 
Einheiten strenge Scheidung durchgeführt, in 
dem z. B. bei jedem Generalkommando eine Mili- 
tärintendantur zur Führung der Verweschäfte 
f. d. Armeekorpsbez. eingerichtet ist. Die obersten 
VerwBeh. sind die Min Kr., das preuß. für alle 
Verwüngelegenheiten, ausgen. des bayr., sächs. 
und w. Kontingents, für die eigene Min. be- 
stehen. Eine weitere Ausnahme bestimmt § 111 
MSt GO. dahin, daß die MJustizverw. hins. des 
RMilitärgerichts und der Militäranwaltschaft vom 
Präsidenten des RMerichts ausgeübt wird. 
Unter dem w. Min Kr. steht als nächstniedere Ver- 
walt Beh. die Korpsintendantur, unter dieser die 
sog. Lokalstellen. Ueber die Gliederung im einz. 
s. Armeekorps XIII., über die Stellung der Be- 
amten s. Militärbeamte. 
Militärbevollmächtigter s. 
mächtigte. 
Militärbildungswesen s. Kadettenhäuser, Krieg- 
schulen, Unteroffizierschulen und -Vorschulen. 
Militärdienstpflicht s. Ersatzwesen III. 
Militärdienstzeiten, Anrechnung als Beiträge 
in der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche- 
rung s. d. VII. 3. 
Militärersatzwesen s. Ersatzwesen. 
Militärgefänsnisse s. Gefängniswesen II. 
Militärserichte sind ausschl. zust. für 
Strafs,; in Zivilf. unterstehen auch die Militär- 
pers. den bürgerl. Ger. Die Mötrafrechtspflege 
wird geregelt durch die MStrGO. 1. 12. 98, RGl. 
Nr. 53 1189 f. und EG. 1. 12. 98, Röl. 1289. 
Lehner. 
Bundesratsbevoll- 
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Dem MStG. für das d. R. 20. 6. 72, RGBl. 174, 
sind demnach unterstellt in 1. Linie die M Pers. des 
akt. Hccres und der akt. Marine, s. d. und zwar 
grundsätzl. wegen aller, auch wegen der vor ihrem 
Dsteintritt begangenen strafb. Handlungen, die 
zur Disposition gest. Offiziere und Sanitätsoff., 
die Studierenden der Kaiser-Wilhelm-Akademie, 
die Schiffsjungen, solange sie eingeschifft find, 
Mötr G. §.1 u. 6. Gewisse Untersuchungen und 
Entscheid. wegen Zuwiderhandl. gegen Finanz--, 
Polizei-, Jagd= und Fischerei G. bleiben den bürg. 
Beh. überlassen. Andererseits bleibt die Mtr-- 
Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung des sie be- 
gründenden Verhältnisses bestehen sowohl bei den 
bereits vorher als auch bei einigen innerhalb 
Jahresfrist nach Beendigung des Merhältnisses 
begangenen strafb. Handlungen, nämlich wegen 
Beleidigung, Körperverletzung oder Herausforde- 
rung zum Zweikampf gegenüber einem früheren 
militärischen, noch im akt. Dienst befindl. Vor- 
gesetzten. Nur wegen einz. best. strafb. Handl. 
sind der MStrerichtsbarkeit ferner unterstellt 
die Pers. des Beurlaubtenstandes, insbes. die dem 
Beurlst. angehörigen Off., Sanitätsoff. und In- 
genieure des Soldatenstandes wegen Heraus- 
forderung oder Annahme einer Herausforderung 
zum Zweikampf und wegen Kartelltragens. — 
“# I. Die Mtrerichtsbarkeit wird aus- 
geübt durch den Gerichtsherrn und die 
erkennenden Gerichte; sie zzerfällt in 
eine niedere und eine höhere G. Die niedere 
G. erstreckt sich nur auf Pers., die nicht 
OffRRang haben, sie umfaßt a) die nur mit Arrest 
bedrohten milit. Vergehen, b) die Uebertretungen, 
c) außerdem noch eine Reihe von Vergehen und 
Zuwiderhandlungen, wenn nach dem Ermessen 
des Ger Herrn keine höhere Strafe als Freiheit- 
strafe bis zu 6 Wochen oder Geldstr. bis zu 150 4 
allein oder in Vbdg. miteinander zu erwarten 
steht. Die höh. Gerichtsb. erstreckt sich auf alle 
unter MStWG. stehende Pers. und umfaßt alle 
strafbare Handlungen. — 14 II. Gerichtsherrn ## 
der nied. Gerichtsbarkeit sind: 1. im Heere 
vor allem die Regimentskommandeure, ferner 
die Kommandeure der selbständigen Batail- 
lone und der Landwehrbez., der Kommandant von 
Berlin und die Kommandanten kleiner Festungen; 
in der Marine die Kommandanten einer Matrosen- 
oder Werftdivision, die Kommandeure von selb- 
ständigen Bataillonen oder Abteilungen. Sie 
haben die Gerichtsb. über die zu ihrem Befehls- 
bereich gehör. Pers., ihnen zur Seite stehen die 
Gerichtsoff. GHerren der höheren Gerichtsb. find 
im Heer der kommand. General, der jedoch i. d. R. 
die Gerichtsb. nur in der Rechtsbeschwerde oder 
Derufungsinstanz ausübt, der Divisionskomm. 
oder Gouverneur von Berlin, der Gouv. oder 
Kommand. einer großen Festung, sowie der Gouv., 
Kommand. od. sonst. Befehlshaber eines in Kriegs-- 
zustand (Belagerungszustand) erklärten Ortes od. 
Distrikts. — 2. in der Marine: der komm. Admi- 
ral oder Chef einer heimischen Marinestation. Dem 
GHerrn der höh. Gerichtb. find richterliche M.= 
Justisb. (Kriegsgerichtsräte, Oberkriegsgerichts-
	        
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