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räte) zugeordnet. Der GHerr nimmt im allg.
die Befugnisse wahr, die im bürg. Strafverfahren
dem Staatsanwalt und Untersuchungsrichter zu-
stehen, sobald er durch eine Anzeige oder auf
anderem Weg von dem Verdacht einer milgericht-
lich zu verfolgenden strafb. Handl. Kenntnis er-
hält, hat er durch ein von ihm anzuordnendes Er-
mittelungsverfahren den Sachverhalt erforschen zu
lassen. Mit dem Ermittelungsverfahren wird bei
der nied. Gerichtsb. ein GOff., bei der höh. Ge-
richtsb. ein Kriegsgerichtsrat beauftragt. Auf
Grund der Ergebnisse des Ermittl Verf. hat der
EHerr darüber zu befinden, ob der Beschuldigte
außer Verfolgung zu setzen oder (sofern nicht
Disziplinarbestrafung eintritt oder eine Straf-
verfügung erlassen wird) ob Anklage zu erheben
ist, was durch die Bek. der Anklageverf. an den
Besch. erfolgt. Nach Erhebung der Anklage hat der
GHerr den Zusammentritt des erkennenden Ge-
richts, s. u. III., zu befehlen und die Hauptverhand-
lung vorzubereiten und anzuordnen. An der
Hauptverhandlung selbst darf der GHerr ebenso-
wenig teilnehmen wie an den Untersuchungshand-
lungen; die Führung der Unters. und die Ver-
tretung der Ankl. in der Hauptverh. liegen bei der
höh. Gerichtsb. in den Händen eines richterl. M.=
Justizbeamten (Kriegsgerichtsrat, Oberkr.), bei der
nied. in den Händen des Ger Off. Beide haben als
Organe des GHerrn dessen Weisungen Folge zu
leisten und bei den im Lauf des Verf. ergehenden
Entsch. und Verf. durch Mitunterzeichnung die
Mitverantwortlichkeit für deren Gesetzmäßigkeit
zu übernehmen. Halten sie eine Verf. oder Entsch.
für ungesetzl., so haben sie trotzddem der Weisung
des GHerrn Folge zu leisten, jedoch den Hergang
aktenkundig zu machen; in diesem Fall trägt der
GHerr allein die Verantwortung und hat diesfalls
die Akten sofort dem Oberkriegsgericht zur rechtl.
Beurteilung vorzulegen. — 1 III. Erkennende Ge-
richte # sind: 1. Die Stand G. (bei den Regimen-
tern usw.); sie sind zust. für die Strafs. 1. Inst.
der nied. Gerichtsb., s. o., und bestehen aus 3
Off. als Richtern, die jährlich für die Dauer des
Geschäftsj. ständig vom GHerrn bestellt werden
und zwar 1 Stabsoff. als Vors., 1 Hauptmann
(Rittmeister, Kapitänleutn.) als 1. und 1 Ober-
leutnant als 2. Beis. — 2. Die Kriegsg. (bei den
Divisionen usw.) sind zust.: a) für die Verhand-
lung und Entsch. in 1. Inst. in den nicht zur Zust.
der Standg. geh. Straff., b) für die Verhandlung
und Entscheidung über das Rechtsmittel der Be-
rufung gegen die Urt. der Standg. Die Kriegsg.
bestehen i. d. R. aus 5 Richtern: 1 Kriegsgerichts-
rat und 4 Off., falls voraussichtlich auf Todesstr.
oder Freiheitstr. von mehr als 6 Mten zu er-
kennen ist, aus 2 Kriegsgerichtsräten u. 3 Off. —
Z. Die Oberkriegsg. (bei den Generalkommandos
und bei dem Oberkommando der Marine) find
zust. für Verhandlung und Entsch. über das
Rechtsmittel der Berufung gegen die Urt. der
Kriegsg. in 1. Inst. Sie bestehen aus 7 Richtern:
2 Oberkriegsgerichtsräten und 5 Off. — 4. Das
Reichsmilitärg. in Berlin ist zust. für die Verh.
und Entsch. über das Rechtsmittel der Revision;
Militärgesetz — Militärhinterbliebenengesetz.
an seiner Spitze steht ein General oder Admiral
mit dem Rang eines kommand. Generals als Prä-
sident, vom Kaiser ernannt. Beim RM. sind 3
Senate gebildet, die aus einem Senatspräs. und
der erforderl. Zahl von Räten und Off. bestehen;
sie beschließen und entscheiden in der Besetzung
von 4 milit. und 3 juristischen Mitgl., der rang-
älteste Off. führt den Vorsitz. Stützt sich die Rev.
lediglich auf die Verletzung prozessualer Vorschr.,
so entscheidet der Senat in der Besetzung von 4
juristischen und 3 milit. Mitgl. Der 3. Senat be-
arbeitet ausschl. die Angelegenheiten des bayr.
Heeres, G. 9. 3. 99, Rl. 135. Die Senatspräs.
und Räte werden auf Vorschlag des Bdrt. vom
Kaiser ernannt, die des 3. Senats vom König von
Bayern; sie müssen zum Richteramt befähigt. G.=
VG. 27. 1. 77, sein und das 35. Lebensj. vollendet
haben. Die milit. Mitgl. (mind. im Rang der
Stabsoffiziere) werden vom Kaiser auf Vorschlag
der Kontingentsherren (beim 3. S. vom K. von B.)
auf mind. 2 J. bestimmt. Beim RM. ist eine
bes. M Anwaltschaft eingerichtet. — 1 IV. Me-
richtsschreiber # sind angestellt beim RMG. und
beim Stab eines jeden GHerrn der höh. Gerichtsb.;
bei den GHerrn der nied. Gerichtsbarkeit werden
geeignete Personen des Soldatenstandes als G.=
Schreiber verwendet. Delin.
Militärgesetz s. Reichsmilitärgesetz.
Militärhinterbliebenengesetz 17.5.07, REBl. 214,
MVBl. 139, mit Ausfbest. Min Kr. 21. 6. 07,
MVBl. 155. Dieses G. regelt die Versorgung der
Hinterbl. von Offizieren, Sanitäts--,
Veterinär-DOff. sowie MilpPers. der
Unterklassen des Heeres, § 1—37, der
Marine, § 38—46, u. der Schutztruppen,
§ 47—51, die am 1. 4. O7 oder später gest. sind, sei es
im Dienst, sei es nach dem Ausscheiden aus diesem;
die Witwen= u. Waisengelder der Hinterbl. von vor-
her gestorb. Kriegsteilnehmern wurden vom 1. 4. O7
ab neu festgesetzt, Ausfbest. Min Kr. Z. 28 u. 26;
für die H. der übr. vor dem 1. 4. 07 gest. Off. usw.
gelten noch die früheren in § 55 erwähnten Mil.=
Pens Ges. Es wird unterschieden zwischen der
allg. Versorgung und der Kriegsver-
sorgung. — 1## I. Allgemeine Versorgung. *
A. Die Witwen und die ehelichen oder legi-
timierten Kinder von Off. usw. des Frieden-
standes, denen zur Zeit ihres Todes cin
Anspruch auf lebenslängliche Pension aus der
RKasse im Fall der Versetzung in den Ruhe-
stand zugestanden hätte, sowie von verabschiedeten
Off. des FrSt., die eine lebensl. Pens. zu beziehen
hatten, erhalten Witwen= und Waisen-
geld; geschiedenen Ehefrauen und solchen, deren
ehel. Gemeinschaft rechtskräftig aufgehoben ist,
steht W G. nicht zu, Ausfbest. Min Kr. Z. 2 II. Das
Witw . besteht in 4%/1% der P. des Verst., es soll,
abgesehen von der Beschränkung in § 4, mind. 300
und höchst. 5000 A betragen, § 2 u. A#. Z. 2.
Das Waisc. beträgt jährl.: 1. für jedes Kind,
dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes
des Verst. zu WG. berechtigt war, ½ des We;
2. für jedes K., dessen Mutter nicht mehr lebt oder
zur Zeit des Todes des Verst. zu WG. nicht berech-
tigt war, ½ des WG. Witw.- und Wais G. dürfen