Militärpensionsgesetze.
Ausscheiden bemerkbar geworden sind oder der
Off. von der Erhebung seines Anspruchs durch
außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse
abgehalten worden ist. Die Erhebung des An-
spruchs muß jedoch bis zum Ablauf von 3 Mon.
erfolgt sein, nachdem die Folgen der DstBeschäd.
bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für
die Erhebung des Anspr. weggefallen ist, § 2.
— Als Dienstbeschädigung gelten Ge-
sundheitstörungen (außer vorsätzl. und durch
Hveikampf herbeigeführten), die infolge einer
st Verrichtung oder durch einen Unfall wäh-
rend der Ausübung des Dstes eingcetreten oder
durch die dem Mildost eingentümlichen Ver-
hältnisse verursacht oder verschlimmert sind, §8 5.
— Die P. beträgt bei voll. 10jähr. oder
kürzerer Dst Zeit jährlich 2% 0 und steigt nach voll.
10. Dst Jahr mit jedem weiteren DstJahr
um ½% bis auf 33%% des zuletzt be-
zogenen pensionsfähigen DstEinkommens; in
Stellen mit dem DstEink. eines Regiments-
kommandeurs einschl. aufwärts steigt die P. nach
dem 30. Dst J. nur um ½¼1° jährl. Die Dstetelle,
aus der das DstEink. bezogen worden ist, muß
1 J. bekleidet worden sein, außer bei Pensionier.
infolge von DstBeschäd. Für die ersten beiden
Mon. des PBezugs wird zu der P. ein PZuschuß
soweit gewährt, daß der Betrag der zuletzt bezoge-
nen Gebührnisse an Gehalt und Wohnungsgeld-
zuschuß erreicht wird. Erreicht das jährl. Gesamt-
einkommen eines pens. Leutnants nicht 1200 M,
eines pens. Oberleutnants nicht 1800 (4, eines
pens. Hauptmanns nicht 2400 ¼7, so kann im Fall
bes. Bedürftigkeit das Min Kr. eine Beihilfe bis zur
Erreichung dieser Betr. gewähren. Scheidet ein
Off. vor vollendeter 10jähr. Dst Z. wegen DstUn-
fähigkeit ohne PBerechtigung aus, so kann ihm bei
Bedürftigkeit eine P. bis zu 2% 0 des zuletzt bezoge-
nen pensfähigen Dst Eink. gewährt werden, § 7,
Bek. Min J., Kr. u. Fin. 7. 2. 12, Rgbl. 23. Die
P. derj. Off., die in den im Mil= oder Marineetat
für pens. Off. vorgesehenen Stellen Verwendung
finden, steigt bei einer Gesamt Dst Z. von mind.
10 J. mit jedem weiteren Dst JI. um ½0% oder ½¼12,
s. o., bis auf 0 des der PBerechnung zugrund
liegenden Dst Eink. In gleicher Weise erhöht sich
die P. der im Fall einer Mobilmachung zum akt.
Mils st oder zum Dst in der Mil.= oder Marine-
Verw. wieder herangezogenen p. Off. — Als
pensfähiges Dst Einkommen werden
angerechnet: 1. das etatsmäßige Gehalt,
den Leutnants — mit Ausnahme der Zeug-
usw. L. — nur das etatsmäßige Gehalt
für Leutnants der Inf.; 2. der Wohnungsgeld-
zuschuß; 3. vom Urigadekommandeur abwärts eine
Entschädigung für Bedienung von 500 4; 4. den
Off. in Brigadekomm.= und höh. Stellen die im
Etat ausgeworfenen Dst-Zulagen, bei Dst Zul. über
900 4 jedoch nur ⅜/ dieser Zulagen; 5. den Oberl.
und L. für die Berechtigung zur Teilnahme an
dem gemeinsch. Off Tisch 108 J/(, für die Berechti-
zur Aufn. in das Lazarett 100 K. — Off.,
die durch DstBeschäd. an der Gesundheit schwer ge-
schädigt worden find, erhalten eine Verstümme-
lungszulage bei Verluft einer Hand, eines
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Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren
jährl. je 900 M, bei Verlust oder Erblindung beider
Augen jährl. 1800 JIL. Die Verst Zul. von je 900 4
kann vom Minkr. bewilligt werden bei Störung
der Bewegungs= und Gebrauchsfähigkeit einer
Hand, eines Armes, eines Fußes oder eines
Beins, wenn die Störung dem Verlust des Glieds
gleich zu achten ist, bei Verlust oder Erblindung
eines Auges im Fall nicht völliger Gebrauchsfähig-
keit des andern Auges, bei andern schweren Ge-
sundheitstörungen, wenn sie fremde Pflege und
Wartung nötig machen. Wird durch eine dieser
Gesundheitschädigungen schweres Siechtum ver-
ursacht oder besteht Geisteskrankheit, so kann die einf.
Verst Zul. bis zu 1800 MA erhöht werden. — Off.,
die in Ausübung des Luftfahrdienstes eine Dienst-
beschädigung erleiden und dadurch pens.= oder
rentenberechtigt geworden sind, haben neben dem
Anspr. auf P. oder Rente Anspruch auf eine
Luftdienstzulage, R. v. 29. 6. 12,
RG. 415, MVBl. 259. — Off., die infolge einer
Kriegs DstBeschäd. pensber. geworden sind (Kriegs-
pensionäre), haben neben der P. Anspruch auf eine
Kriegszulage von jährl. 1200 , wenn die
P. von dem DstEink. eines Hauptm. oder einem
niedr. Dst Eink. bemessen ist, von jährl. 720 M,
wenn nach höh. Dst Eink. bemessen. — Erreicht das
jährl. Gesamteink. eines Kriegspens. nicht 3000 ,
so kann ihm vom 55. Lebensj. ab eine Alters-
zulage bis zur Erreichung dieses Betrags ge-
währt werden, bei dauernder völliger Erwerbs-
unfähigkeit auch schon früher. Berechnung der
Dst Z3. vom Tag des Eintritts in den akt. Milddst.
bis zum Schluß des Mon. des Ausscheidens; die
Dst Z. vor Beginn des 18. Lebensj. wird nur im
Kriegsfall gerechnet. Die im Zivchst des R. oder
eines Bst. zugebrachte Zeit wird angerechnet, die
in anderem öff. Dst zugebrachte Zeit kann an-
gerechnet werden; für jeden Krieg wird zur wirk-
lichen Dst ZS. 1 J. (Kriegsjahr) hin zugerechnet. —
Das Recht auf PGebührnisse er-
lischt 1. mit der Wiederanstellung im akt.
Milsst; 2. durch Verurteil. zu Zuchthaus-
strafe wegen Hoch-, Landes-, Kriegsverrats
oder Verrats mil. Geheimnisse. Das Recht
auf PGebührnisse ruht: 1. solang der P.=
Berecht. nicht Reichsangehöriger ist; 2. wenn
gegen den Pensionär wegen Hochverrats usw. vor
einem Zivil G. die öff. Klage erhoben oder im mil.-
gerichtl Verfahren die Einleitung der Straf-
erfolgung angeordnet worden ist, solang der BP.
sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt un-
bekannt ist. Das Recht auf P. und PZuschuß (§ 6
Abs. 5) ruht: 1. während der Versorgung in einer
etatsmäßigen Stelle eines Invalideninstituts;
2. bei vorübergehender Heranziehung zum .
Mildst in Stellen, mit welchen Gehalt verbunden
ist; 3. während einer Anstellung oder Beschäftigung
im Zivil= oder Gendarmeriedienst, soweit das
Eink. aus diesem Dst unter Hinzurechnung der P.
den Betr. des früheren pensfähigen Dst Eink. oder,
sofern es für den Pensionär günstiger ist, be-
timmte Beträge übersteigt. Als Zivilddst gilt jede
euoistellung oder Beschäftigung als Beamter oder in