Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Militärpensionsgesetze. 
Ausscheiden bemerkbar geworden sind oder der 
Off. von der Erhebung seines Anspruchs durch 
außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse 
abgehalten worden ist. Die Erhebung des An- 
spruchs muß jedoch bis zum Ablauf von 3 Mon. 
erfolgt sein, nachdem die Folgen der DstBeschäd. 
bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für 
die Erhebung des Anspr. weggefallen ist, § 2. 
— Als Dienstbeschädigung gelten Ge- 
sundheitstörungen (außer vorsätzl. und durch 
Hveikampf herbeigeführten), die infolge einer 
st Verrichtung oder durch einen Unfall wäh- 
rend der Ausübung des Dstes eingcetreten oder 
durch die dem Mildost eingentümlichen Ver- 
hältnisse verursacht oder verschlimmert sind, §8 5. 
— Die P. beträgt bei voll. 10jähr. oder 
kürzerer Dst Zeit jährlich 2% 0 und steigt nach voll. 
10. Dst Jahr mit jedem weiteren DstJahr 
um ½% bis auf 33%% des zuletzt be- 
zogenen pensionsfähigen DstEinkommens; in 
Stellen mit dem DstEink. eines Regiments- 
kommandeurs einschl. aufwärts steigt die P. nach 
dem 30. Dst J. nur um ½¼1° jährl. Die Dstetelle, 
aus der das DstEink. bezogen worden ist, muß 
1 J. bekleidet worden sein, außer bei Pensionier. 
infolge von DstBeschäd. Für die ersten beiden 
Mon. des PBezugs wird zu der P. ein PZuschuß 
soweit gewährt, daß der Betrag der zuletzt bezoge- 
nen Gebührnisse an Gehalt und Wohnungsgeld- 
zuschuß erreicht wird. Erreicht das jährl. Gesamt- 
einkommen eines pens. Leutnants nicht 1200 M, 
eines pens. Oberleutnants nicht 1800 (4, eines 
pens. Hauptmanns nicht 2400 ¼7, so kann im Fall 
bes. Bedürftigkeit das Min Kr. eine Beihilfe bis zur 
Erreichung dieser Betr. gewähren. Scheidet ein 
Off. vor vollendeter 10jähr. Dst Z. wegen DstUn- 
fähigkeit ohne PBerechtigung aus, so kann ihm bei 
Bedürftigkeit eine P. bis zu 2% 0 des zuletzt bezoge- 
nen pensfähigen Dst Eink. gewährt werden, § 7, 
Bek. Min J., Kr. u. Fin. 7. 2. 12, Rgbl. 23. Die 
P. derj. Off., die in den im Mil= oder Marineetat 
für pens. Off. vorgesehenen Stellen Verwendung 
finden, steigt bei einer Gesamt Dst Z. von mind. 
10 J. mit jedem weiteren Dst JI. um ½0% oder ½¼12, 
s. o., bis auf 0 des der PBerechnung zugrund 
liegenden Dst Eink. In gleicher Weise erhöht sich 
die P. der im Fall einer Mobilmachung zum akt. 
Mils st oder zum Dst in der Mil.= oder Marine- 
Verw. wieder herangezogenen p. Off. — Als 
pensfähiges Dst Einkommen werden 
angerechnet: 1. das etatsmäßige Gehalt, 
den Leutnants — mit Ausnahme der Zeug- 
usw. L. — nur das etatsmäßige Gehalt 
für Leutnants der Inf.; 2. der Wohnungsgeld- 
zuschuß; 3. vom Urigadekommandeur abwärts eine 
Entschädigung für Bedienung von 500 4; 4. den 
Off. in Brigadekomm.= und höh. Stellen die im 
Etat ausgeworfenen Dst-Zulagen, bei Dst Zul. über 
900 4 jedoch nur ⅜/ dieser Zulagen; 5. den Oberl. 
und L. für die Berechtigung zur Teilnahme an 
dem gemeinsch. Off Tisch 108 J/(, für die Berechti- 
zur Aufn. in das Lazarett 100 K. — Off., 
die durch DstBeschäd. an der Gesundheit schwer ge- 
schädigt worden find, erhalten eine Verstümme- 
lungszulage bei Verluft einer Hand, eines 
  
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Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren 
jährl. je 900 M, bei Verlust oder Erblindung beider 
Augen jährl. 1800 JIL. Die Verst Zul. von je 900 4 
kann vom Minkr. bewilligt werden bei Störung 
der Bewegungs= und Gebrauchsfähigkeit einer 
Hand, eines Armes, eines Fußes oder eines 
Beins, wenn die Störung dem Verlust des Glieds 
gleich zu achten ist, bei Verlust oder Erblindung 
eines Auges im Fall nicht völliger Gebrauchsfähig- 
keit des andern Auges, bei andern schweren Ge- 
sundheitstörungen, wenn sie fremde Pflege und 
Wartung nötig machen. Wird durch eine dieser 
Gesundheitschädigungen schweres Siechtum ver- 
ursacht oder besteht Geisteskrankheit, so kann die einf. 
Verst Zul. bis zu 1800 MA erhöht werden. — Off., 
die in Ausübung des Luftfahrdienstes eine Dienst- 
beschädigung erleiden und dadurch pens.= oder 
rentenberechtigt geworden sind, haben neben dem 
Anspr. auf P. oder Rente Anspruch auf eine 
Luftdienstzulage, R. v. 29. 6. 12, 
RG. 415, MVBl. 259. — Off., die infolge einer 
Kriegs DstBeschäd. pensber. geworden sind (Kriegs- 
pensionäre), haben neben der P. Anspruch auf eine 
Kriegszulage von jährl. 1200 , wenn die 
P. von dem DstEink. eines Hauptm. oder einem 
niedr. Dst Eink. bemessen ist, von jährl. 720 M, 
wenn nach höh. Dst Eink. bemessen. — Erreicht das 
jährl. Gesamteink. eines Kriegspens. nicht 3000 , 
so kann ihm vom 55. Lebensj. ab eine Alters- 
zulage bis zur Erreichung dieses Betrags ge- 
währt werden, bei dauernder völliger Erwerbs- 
unfähigkeit auch schon früher. Berechnung der 
Dst Z3. vom Tag des Eintritts in den akt. Milddst. 
bis zum Schluß des Mon. des Ausscheidens; die 
Dst Z. vor Beginn des 18. Lebensj. wird nur im 
Kriegsfall gerechnet. Die im Zivchst des R. oder 
eines Bst. zugebrachte Zeit wird angerechnet, die 
in anderem öff. Dst zugebrachte Zeit kann an- 
gerechnet werden; für jeden Krieg wird zur wirk- 
lichen Dst ZS. 1 J. (Kriegsjahr) hin zugerechnet. — 
Das Recht auf PGebührnisse er- 
lischt 1. mit der Wiederanstellung im akt. 
Milsst; 2. durch Verurteil. zu Zuchthaus- 
strafe wegen Hoch-, Landes-, Kriegsverrats 
oder Verrats mil. Geheimnisse. Das Recht 
auf PGebührnisse ruht: 1. solang der P.= 
Berecht. nicht Reichsangehöriger ist; 2. wenn 
gegen den Pensionär wegen Hochverrats usw. vor 
einem Zivil G. die öff. Klage erhoben oder im mil.- 
gerichtl Verfahren die Einleitung der Straf- 
erfolgung angeordnet worden ist, solang der BP. 
sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt un- 
bekannt ist. Das Recht auf P. und PZuschuß (§ 6 
Abs. 5) ruht: 1. während der Versorgung in einer 
etatsmäßigen Stelle eines Invalideninstituts; 
2. bei vorübergehender Heranziehung zum . 
Mildst in Stellen, mit welchen Gehalt verbunden 
ist; 3. während einer Anstellung oder Beschäftigung 
im Zivil= oder Gendarmeriedienst, soweit das 
Eink. aus diesem Dst unter Hinzurechnung der P. 
den Betr. des früheren pensfähigen Dst Eink. oder, 
sofern es für den Pensionär günstiger ist, be- 
timmte Beträge übersteigt. Als Zivilddst gilt jede 
euoistellung oder Beschäftigung als Beamter oder in
	        
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