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der Eigenschaft eines B. im R.-, St.= oder Kom-
munalcdst, bei den Vers Anst. für Inv Vers. oder bei
ständischen oder solchen Instituten, welche ganz
oder zum Teil aus Mitteln des R., Staats oder der
Gden unterhalten werden. Hat ein p. Off. in einer
der vorgenannten Stellen eine Ziv P. erdient, so ist
neben ihr die MilP. bis zur Erreichung desj. P.=
Betrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamt-
DstZ. aus dem penffäh. Milst Eink. oder, sofern
es für den Pensionär günstiger ist, aus den in
8 24 Nr. 3 festgesetzten Beträgen nach Maßgabe des
RBG. ergibt. Ist dieser PBetrag geringer als die
erdiente Mil P., so ist dem Pensionär neben der
Ziv P. von der MilP. so viel zu zahlen, daß deren
Betrag erreicht wird. Einwendungen des Pensio-
närs gegen die Regelung seiner P. sind durch seine
vorgesetzte Dst Beh. an die Regelungsbeh., Min Kr.,
zu richten, Ausfbest. d. Bdrts. Z. 1; den PRege-
lungsbeh. ist von allen Veränderungen in den pers.
Verhältnissen eines Pensionärs, die ein Erlöschen,
Ruhen usw. von PGebührnissen zur Folge haben
können, von den zust. Beh. Mitteilung zu machen.
Pensionäre, die sich im Ausl. aufhalten, müssen
* PGebührnisse im Inland entweder in eigener
ers. oder durch Bevollmächtigte erheben und den
Nachweis der Reichsangehörigkeit beibringen sowie
den Nachweis des Lebenss, falls sie ihre Gebührnisse
nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit
Einverständnis des Ausw. Amts die Zahlung durch
das zuständige Konsulat erfolgen. Hinterläßt ein
p. Off. eine Witwe oder eheliche oder legitimierte
Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbe-
monat folgenden 3 Mon. (Gnadenvierteljahr) noch
diej. PGebührnisse bezahlt, die dem Verst. nach
diesem Ges. zu zahlen gewesen wären. Die Zahlung
kann auch dann erfolgen, wenn der Verst. Ver-
wandte usw., deren Ernährer er ganz oder über-
wiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt,
oder soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken. — B. Off., Sanitäts-, Veteri-
när-Off. des Beurlaubtenstandes, die
als solche akt. Mil Dst geleistet haben, sowie die
ohne P. ausgesch., zum akt. Mil"D#st vorübergehend
wieder herangezogenen Off. usw. haben Anspruch
auf P., wenn sie inf. einer Dsteschäd. zu jedem
Milst unfähig werden. — C. Den Beamten
des Reichsheeres wird neben der ihnen nach
RG. zustehenden P. Verstümmelungs-, Kriegs-
und Alterszulage nach § 11—13 gewährt, den Ziv.=
Beamten der MilVerw. (s. Mil Beamte) Verst3Zul.
aber nur, wenn sie die DstBeschäd. als MilPers.
erlitten oder wenn die bes. Fährlichkeiten des Mil.=
VerwDstes die DstBeschäd. verursacht oder ihre
Folgen verschlimmert haben. Für p. Beamte, die
bei einer Mobilmachung zum Dst in der MilVerw.
wieder herangezogen werden, gilt die für p. Off.
in § 12 Abs. 2 gegebene Vorschr., s. im übr. 8§ 32.
Die Heeresbeamten des BeurlSt. haben Anspruch
auf PGebührnisse nach den Vorschr. für die
eeres B. des Friedenst., wenn sie infolge einer
stBeschäd. dienstunfähig geworden sind, § 33.
B. der Zivilverw., Geistl. usw., die während der
Dauer eines Kriegs bei dem Feld= oder Besatzungs-
Militärpensionsgesetze.
heer als Heeres B. verwendet werden und nicht zu
den Heeres B. des BeurlSt. gehören, haben gegen
den Mil Fiskus Anspruch auf Pens., wenn sie durch
eine im Dst als Heeres B. erlittene DstBeschäd.
zur Fortführung des Zivilistes dauernd unfähig
geworden sind und deshalb aus dem Zivdds#t aus-
scheiden müssen. Für die Bemessung und Zahlung
er P. gelten die Vorschr. des RBG. Verstümme-
lungs-, Kriegs= und Alterszul. nach § 32. Andere
als die in den § 32—34 bez. Personen, die während
eines Kriegs bei dem Feld= oder Besatzungsheer als
Heeresbeamte verwendet werden oder zum Heer im
privatrechtl. Vertragsverhältnis eines Dst Verpflich-
teten stehen, erwerben Anspruch auf PGebührnisse,
wenn inf. einer durch den Krieg herbeigeführten
DstBeschäd. ihre Erwerbsfähigkeit auf ehoben od.
um wenigstens 10 v. H. gemindert ist, 5 35 Ausf.=
Best. d. Bdrts. Z. 7. — D. Sonstige Vorschr.
Die Verstümmelungs-, Kriegs= und Alterszul. find
steuerfrei, w. Ekst G. 8. 8. 03 Art. 8 Z. 7 Rabl. 266,
und der Pfändung nicht unterworfen, § 37; da-
gegen ist die Pf. zulässig wegen des Anspruchs
des Mil Fiskus auf Rückzahlung zu Unrecht er-
hobener Gebührnisse; Anrechnung zu Unrecht er-
hobener PGebührnisse auf die fälligen Gebühr-
nisse, Ausfbest. d. Bdrt. Z. 9. Wegen der Anspr.
aus diesem G. ist der Rechtsweg mit f. Maßgaben
zulässig: 1. Der Mil Fiskus wird durch die oberste
Mil VerwBeh. des Kontingents (MinkKr.) ver-
treten, 2. die Entsch. dieser Beh. muß der Klage
vorher gehen; diese muß bis zum Ablauf von 6
Mten nach Zustellung dieser Entsch erhoben wer-
den. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend
gemachten Anspr. sind die Entsch. der obersten
Mil Verw eh. des Kontingents darüber maßgebend
1. ob eine Gesundheitstörung als Dienstbesch. an-
zusehen ist, 2. ob und in welchem Grad Dienst-
unfähigkeit vorliegt, 3. ob eine Dienstbesch. oder
Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
als durch den Krieg herbeigeführt anzusehen ist.—
7 I„I. Off. usw. der Kaiserlichen Marine 1 § 45 f.
— XIII. Kaiserliche Schutztruppen # in den afri-
kanischen Schutzgeb. § 62 f. Zur Begründung des
Anspruchs auf P. ist die dauernde Unfähigkeit
zur Fortsetzung des akt. Milcstes in der Hei-
mat erforderlich. Auf eine Tropenzulage
haben diej. Off. usw. der K. Schutztr. Anspruch,
die entweder inf. außerord. Einflüsse des Klimas
während eines dienstl. Fußenehalts in den Schutz-
geb. oder inf. der bes. Fährlichkeiten des Dienstes
daselbst pensberechtigt geworden find. Kriegszul.,
PErhöhung und Tropenzul. werden nicht neben-
einander gewährt. — G. üb. Versorgung der Per-
sonen der # Unterklassen des RH., § 1—48, der
K. Marine, § 49—62, und der K. utztr., § 63
bis 74, 31. 5. OCC. Mannschaftsversor-
gungs G., REl. 593, MVBl. 06 Nr. 16 Anl. 2,
Ausfbest. d. Bdrt. 19. 6. 06 und des w. Minsrr.
10. 7. 066 Anl. zu Ml. Nr. 19/06.— XK I. Reichs-
heer. # Die zur Kl. der UOff. und Gemeinen ge-
hörenden Pers. des Soldatenst. haben bei der Ent-
assung aus dem akt. Dst Anspruch auf eine
Rente, Militärrente, wenn und solange ihre Er-
werbsfähigkeit infolge einer DstBeschäd. auf-