Militärpensionsgesetze.
gehoben oder um wenigstens 10 v. H. gemindert
ist. Kapitulanten mit einer Dstzeit von mind. 8
J. haben bei der Entl. aus dem akt. Dst ohne
Nachweis einer Dienstbesch. Anspruch auf eine
Rente, wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit
inf. von Gesundheitstörungen, die während der
Dstzeit eingetreten sind, aufgehoben oder um
wenigst. 10 v. H. gemindert ist. Kap. mit einer
Dstzeit von mind. 18 J. haben beim Ausscheiden
aus dem Dst ohne den Nachweis verminderter Er-
werbsfähigkeit Anspruch auf eine lebensl. Rente.
Als Kap. gelten diej. UOff. und Gemeinen, die
sich über die ges. Dstzeit hinaus zum akt. Dst
verpflichtet haben und in dessen Ableistung be-
griffen sind, ferner die zur Kl. der UOff. gehören-
den Gehaltsempfänger. Der Anspruch auf R. muß
vor der Entl. angemeldet werden, außer beichst.“
besch.; in diesem Fall kann er angemeldet werden
wie o. bei Off. gesagt, 5 2. Wegen des Begriffs
Dstbesch. s. o. bei Off. Bei der Beurteilung des
Grads der Erwerbsunfähigkeit ist der von dem
Verletzten vor seiner Einstellung in den Mildst
ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Betrag der R.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit (Vollr.) für Feld-
webel jährl. 900 A, Sergeanten 720 MX, UOff.
600 MA, Gemeine 540 HA. Bei teilw. Erwerbs-
unfähigkeit beträgt die R. den Prozentsatz der
Vollrente, der dem Maß der Einbuße an Erwerbs-
fähigkeit entspricht, Teilrente. Die VR. erhöht sich
für diej. Pers., die im Etat als penfsfähig bezeich-
nete Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen,
um 75/10 der zuletzt bezogenen Löhnungszuschüsse
oder Zul. Für die zur Kl. der UOff. geh. Ge-
haltsempfänger beträgt die VK. /1 des nach
Maßgabe des RBG. festzustellenden penffähigen
Dsteink. Ist die VR. für Löhnungsempf. desselben
Dstgrads höher, so wird diese gewährt. Die R.
beträgt für Kap. bei voll. 18j. Dstzeit unbeschadet
des nach § 9 u. 10 etwa zustehenden höheren An-
spruchs #o/10°0 der VR. und steigt mit jedem wei-
teren Dstjahr um #100 der VR. bis auf ihren
vollen Betrag. — Die Verstümmelungs-
zulage für Udff. und Gemeine beträgt beim
Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des
Gehörs auf beiden Ohren monatl. je 27 4 und
bei Verlust oder Erblindung beider Augen monatl.
ie 54 MA. Die Verst Zul. von je 27 AX kann ferner
bewilligt werden bei Störung der Bewegungs= und
Gebrauchsfähigkeit einer Hand, eines Armes, eines
Fußes oder eines Beins, wenn die Störung dem
Verlust des Glieds gleichzuachten ist, bei Verlust
oder Erblindung eines Auges im Fall nicht völliger
Gebrauchsfähigkeit des andern Auges, bei andern
giwerrn Gesundheitstörungen, wenn sie fremde
flege und Wartung nötig machen. Wird durch
eine der angegebenen Gesundbeitschädigungen
schweres Siechtum verursacht oder besteht die Ge-
undheitsch. in Geisteskrankheit, so kann die ein-
fache Verft Zul. bis auf 54 + monatl. erhöht
werden. Wegen der Luftdienstzulage s. o
Off. Die Kriegszulage beträgt 15 47
monatl.; Zivilver orgung s. § 15 f. und
„Militäranwärter“. — Den in § 16 bezeichn. Kapitul.
(. h. Kap. mit kürzerer als 12j. Dstzeit, die wegen
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körperl. Gebrechen aus dem akt. Dst entlassen wer-
den müssen), die mit dem Zivilvers ch. entlassen
werden, aber nicht alsbald im Zivildst. Verwen-
dung finden, kann im Fall des Bedürfnisses eine
R. oder falls sie eine solche beziehen, ein RäZu-
schuß bis zur Erreichung der VR. ihres Dstgrads
auf längst. 1 J. von der Entlassung ab gewährt
werden, § 24, Ausfbest. Min Kr. Z. 11. UOff. und
Gemeinen, die wegen körperl. Gebr. aus dem akt.
Dst entlassen werden und auf R. keinen Anspruch
haben, kann eine solche im Fall dringender Be-
dürftigkeit vorübergehend bis zum Petrag von
5%100 der VR. ihres Dstgrads gewährt werden,
§J+ 25, Min Kr Abl. Z. 12. Erreicht das jährl. Ge-
samteink. eines Empfängers der Kriegszulage
nicht 600 4, so kann ihm vom 1. Tag des Mts.
ab, in dem er das 55. Lebensj. vollendet, eine
Alterszulage bis zur Erreichung dieses Be-
trags gewährt werden. Bei dauernder völliger Er-
werbsunfähigkeit kann sie schon früher gewährt
werden. — Die Feststellung der Ver-
sorg Gebührnisse erfolgt durch das Gene-
ralkommando, die Regelung dieser Geb., bes.
auch während der Anstellung oder Beschäf-
tigung der Inv. und REmpfänger im Zivildst,
durch die Korpsintendantur, § 27 f., Ausfbest.
Min Kr. Z. 13 u. 25. Gegen die Entsch. einer nied.
Beh. kann bei der nächst höh. zust. Beh. Einspruch
erhoben werden. Für das geschäftliche Verf. sind
die Best. der PV. maßgebend, Ausfbest. Min Kr.
Z. 14. — Das Recht auf den Bezug der
Versorgungsgebührnisse erlischt 1. mit
dem Wiedereintritt in den akt. Milcdst, 2. durch
rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstr. wegen
Hoch-, Landes-, Kriegsverrats oder Verrats mil.
Geheimnisse. Zivilver s.= u. Anst Schein er-
löschen, sobald der Inh. aus dem Zivildst mit einer
P. in den Ruhestand tritt; ebenso wenn gegen den
Inh. rechtskräftig auf eine Str. erkannt worden
ist, die die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung
öff. Aemter von Rechts wegen zur Folge hat.
Das Recht auf den Bezug der Vers Gebührnisse
ruht 1. solang der VersBerechtigte nicht Reichs-
angehöriger ist, 2. wenn gegen ihn wegen Hoch-
verrats usw. vor einem Zivilger. öff. Klage er-
hoben oder im milgerichtl. Verfahren die Ein-
leitung der Strafverfolgung angeordnet worden
ist, solang der Vers Berechtigte sich im Ausl. auf-
hält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Das
Recht auf den Bezug der Rente u. der Gebühren
aus §24, 25ruht 1. solang der RBerechtigte sich
in einem Inv nstitut oder in einer mil. Kranken--,
Heil= oder Pflegeanst. befindet; im letzteren Fall
ist den RBerechtigten als Ernährern von Familien
die R. nach Bedürfnis ganz oder zum Teil zur
Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie zu ge-
währen, 2. bei vorübergeh. Heranziehung zum akt.
Mil Dst in Höhe des gewährten Dsteinkommens,
3. während einer Anstellung oder Beschäftigung
im Zivildst nach Maßgabe f. Vorschr.: a) es ruhen
alle unter 2½26 der VR. zuerkannten Neile,
b) von höh. R. ruhen außerdem alle #/10% der
VR. übersteigenden RTeile, c) R., die Kapitul.
lediglich auf Grund mind. 18j. Dstzeit zuerkannt