Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Militärpensionsgesetze. 
gehoben oder um wenigstens 10 v. H. gemindert 
ist. Kapitulanten mit einer Dstzeit von mind. 8 
J. haben bei der Entl. aus dem akt. Dst ohne 
Nachweis einer Dienstbesch. Anspruch auf eine 
Rente, wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit 
inf. von Gesundheitstörungen, die während der 
Dstzeit eingetreten sind, aufgehoben oder um 
wenigst. 10 v. H. gemindert ist. Kap. mit einer 
Dstzeit von mind. 18 J. haben beim Ausscheiden 
aus dem Dst ohne den Nachweis verminderter Er- 
werbsfähigkeit Anspruch auf eine lebensl. Rente. 
Als Kap. gelten diej. UOff. und Gemeinen, die 
sich über die ges. Dstzeit hinaus zum akt. Dst 
verpflichtet haben und in dessen Ableistung be- 
griffen sind, ferner die zur Kl. der UOff. gehören- 
den Gehaltsempfänger. Der Anspruch auf R. muß 
vor der Entl. angemeldet werden, außer beichst.“ 
besch.; in diesem Fall kann er angemeldet werden 
wie o. bei Off. gesagt, 5 2. Wegen des Begriffs 
Dstbesch. s. o. bei Off. Bei der Beurteilung des 
Grads der Erwerbsunfähigkeit ist der von dem 
Verletzten vor seiner Einstellung in den Mildst 
ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Betrag der R. 
bei völliger Erwerbsunfähigkeit (Vollr.) für Feld- 
webel jährl. 900 A, Sergeanten 720 MX, UOff. 
600 MA, Gemeine 540 HA. Bei teilw. Erwerbs- 
unfähigkeit beträgt die R. den Prozentsatz der 
Vollrente, der dem Maß der Einbuße an Erwerbs- 
fähigkeit entspricht, Teilrente. Die VR. erhöht sich 
für diej. Pers., die im Etat als penfsfähig bezeich- 
nete Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen, 
um 75/10 der zuletzt bezogenen Löhnungszuschüsse 
oder Zul. Für die zur Kl. der UOff. geh. Ge- 
haltsempfänger beträgt die VK. /1 des nach 
Maßgabe des RBG. festzustellenden penffähigen 
Dsteink. Ist die VR. für Löhnungsempf. desselben 
Dstgrads höher, so wird diese gewährt. Die R. 
beträgt für Kap. bei voll. 18j. Dstzeit unbeschadet 
des nach § 9 u. 10 etwa zustehenden höheren An- 
spruchs #o/10°0 der VR. und steigt mit jedem wei- 
teren Dstjahr um #100 der VR. bis auf ihren 
vollen Betrag. — Die Verstümmelungs- 
zulage für Udff. und Gemeine beträgt beim 
Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des 
Gehörs auf beiden Ohren monatl. je 27 4 und 
bei Verlust oder Erblindung beider Augen monatl. 
ie 54 MA. Die Verst Zul. von je 27 AX kann ferner 
bewilligt werden bei Störung der Bewegungs= und 
Gebrauchsfähigkeit einer Hand, eines Armes, eines 
Fußes oder eines Beins, wenn die Störung dem 
Verlust des Glieds gleichzuachten ist, bei Verlust 
oder Erblindung eines Auges im Fall nicht völliger 
Gebrauchsfähigkeit des andern Auges, bei andern 
giwerrn Gesundheitstörungen, wenn sie fremde 
flege und Wartung nötig machen. Wird durch 
eine der angegebenen Gesundbeitschädigungen 
schweres Siechtum verursacht oder besteht die Ge- 
undheitsch. in Geisteskrankheit, so kann die ein- 
fache Verft Zul. bis auf 54 + monatl. erhöht 
werden. Wegen der Luftdienstzulage s. o 
Off. Die Kriegszulage beträgt 15 47 
monatl.; Zivilver orgung s. § 15 f. und 
„Militäranwärter“. — Den in § 16 bezeichn. Kapitul. 
(. h. Kap. mit kürzerer als 12j. Dstzeit, die wegen 
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körperl. Gebrechen aus dem akt. Dst entlassen wer- 
den müssen), die mit dem Zivilvers ch. entlassen 
werden, aber nicht alsbald im Zivildst. Verwen- 
dung finden, kann im Fall des Bedürfnisses eine 
R. oder falls sie eine solche beziehen, ein RäZu- 
schuß bis zur Erreichung der VR. ihres Dstgrads 
auf längst. 1 J. von der Entlassung ab gewährt 
werden, § 24, Ausfbest. Min Kr. Z. 11. UOff. und 
Gemeinen, die wegen körperl. Gebr. aus dem akt. 
Dst entlassen werden und auf R. keinen Anspruch 
haben, kann eine solche im Fall dringender Be- 
dürftigkeit vorübergehend bis zum Petrag von 
5%100 der VR. ihres Dstgrads gewährt werden, 
§J+ 25, Min Kr Abl. Z. 12. Erreicht das jährl. Ge- 
samteink. eines Empfängers der Kriegszulage 
nicht 600 4, so kann ihm vom 1. Tag des Mts. 
ab, in dem er das 55. Lebensj. vollendet, eine 
Alterszulage bis zur Erreichung dieses Be- 
trags gewährt werden. Bei dauernder völliger Er- 
werbsunfähigkeit kann sie schon früher gewährt 
werden. — Die Feststellung der Ver- 
sorg Gebührnisse erfolgt durch das Gene- 
ralkommando, die Regelung dieser Geb., bes. 
auch während der Anstellung oder Beschäf- 
tigung der Inv. und REmpfänger im Zivildst, 
durch die Korpsintendantur, § 27 f., Ausfbest. 
Min Kr. Z. 13 u. 25. Gegen die Entsch. einer nied. 
Beh. kann bei der nächst höh. zust. Beh. Einspruch 
erhoben werden. Für das geschäftliche Verf. sind 
die Best. der PV. maßgebend, Ausfbest. Min Kr. 
Z. 14. — Das Recht auf den Bezug der 
Versorgungsgebührnisse erlischt 1. mit 
dem Wiedereintritt in den akt. Milcdst, 2. durch 
rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstr. wegen 
Hoch-, Landes-, Kriegsverrats oder Verrats mil. 
Geheimnisse. Zivilver s.= u. Anst Schein er- 
löschen, sobald der Inh. aus dem Zivildst mit einer 
P. in den Ruhestand tritt; ebenso wenn gegen den 
Inh. rechtskräftig auf eine Str. erkannt worden 
ist, die die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung 
öff. Aemter von Rechts wegen zur Folge hat. 
Das Recht auf den Bezug der Vers Gebührnisse 
ruht 1. solang der VersBerechtigte nicht Reichs- 
angehöriger ist, 2. wenn gegen ihn wegen Hoch- 
verrats usw. vor einem Zivilger. öff. Klage er- 
hoben oder im milgerichtl. Verfahren die Ein- 
leitung der Strafverfolgung angeordnet worden 
ist, solang der Vers Berechtigte sich im Ausl. auf- 
hält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Das 
Recht auf den Bezug der Rente u. der Gebühren 
aus §24, 25ruht 1. solang der RBerechtigte sich 
in einem Inv nstitut oder in einer mil. Kranken--, 
Heil= oder Pflegeanst. befindet; im letzteren Fall 
ist den RBerechtigten als Ernährern von Familien 
die R. nach Bedürfnis ganz oder zum Teil zur 
Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie zu ge- 
währen, 2. bei vorübergeh. Heranziehung zum akt. 
Mil Dst in Höhe des gewährten Dsteinkommens, 
3. während einer Anstellung oder Beschäftigung 
im Zivildst nach Maßgabe f. Vorschr.: a) es ruhen 
alle unter 2½26 der VR. zuerkannten Neile, 
b) von höh. R. ruhen außerdem alle #/10% der 
VR. übersteigenden RTeile, c) R., die Kapitul. 
lediglich auf Grund mind. 18j. Dstzeit zuerkannt
	        
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