Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Apanagen — Apothekenwesen. 
chenausschlag der Pferde und d. Rindviehs, Räude 
der Einhufer und der Schafe, Schweineseuche und 
epest, Rotlauf der Schweine einschließl. des Nessel- 
fiebers (Backfsteinblattern), Geflügelcholera und 
Hühnerpest, sowie Tuberkulose des Rindviehs; 
weiterhin nach § 1 Min . 26. 9. 08, Rgbl. 281, 
auf Influenza der Pferde (Brustseuche und Pferde- 
staupe oder Rotlaufseuche). Während nach § 4 
Rinderpest G.jeder, der zuverl. Kunde davon er- 
langt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest er- 
krankt oder gefallen ist oder daß auch nur der Ver- 
dacht einer solchen Krankheit vorliegt, ohne Verzug 
der Ortspol eh. Anzeige zu erstatten hat, sind nach 
§ 9 VScG. beim Ausbruch oder Verdacht der dort 
benannten Seuchen zur unverzüglichen Anzeige an 
die Ortspol Beh. (§ 7 Abs. 1 VV. z. VSG. 11. 7. 
12, Rgbl. 293) verpflichtet: der Besitzer des be- 
troffenen Viehes, der Vorsteher der Wirtschaft, der 
mit der Aufsicht über Vieh Beauftragte, dann 
Hirten, Schäfer, Schweizer, Sennen, ferner der 
Begleiter von auf dem Transport befindlichen 
Tieren und für die in fremdem Gewahrsam be- 
findlichen Tiere der Besitzer der betr. Gehöfte, 
Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. Unverzüg- 
liche Anzeige haben auch Tierärzte, Tierheil- 
kundige, gewerbsmäßige Kastrierer, Fleisch= und 
Trichinenschauer, Metzger und Abdecker zu erstat- 
ten, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten 
stattfand, von dem Ausbruch einer der A. unter- 
liegenden Seuche oder von Erscheinungen, die den 
Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, 
Kenntnis erhalten. Die Vernachlässigung der A. 
zieht gerichtl. Bestrafung nach sich, Art. 25 Z. 3 
Pol t G., § 74 und 75 VSG., für den Tierbesitzer 
außerdem den Verlust der Entschädigten für g; 
follene oder getötete Tiere, § 4 Rinderpest G., 
Art. 7 AG SG., Rgbl. 279. Leonhardt. 
Apanagen s. König X, 2, a. 
.Arvuvoethekenmonopol. Zufolge § 6 Abs. 2 GewO. 
vbd. Kais. VO. b. den Verkehr mit Arzneimitteln 
22. 10. 01/31. 3. 11, Rl. 380/181 und den zu- 
gehörigen Verzeichnissen dürfen bestimmte Zu- 
bereitungen (Verz. A) als „Heilmittel“ und best. 
Stoffe (Verz. B) außerh. der Apotheken nicht feil- 
geboten od. verkauft werden. Dieses A. erstreckt sich 
auch auf Heilm. für Tiere, sofern Zubereitungen 
nach Verz. A in Frage stehen, § 1 Abs. 1 Kais. VO, 
s. Apothekenwesen III. Der Großhandel unterliegt 
diesen Beschränkungen nicht, ebensowenig der Ver- 
kauf der im Verz. B aufgeführten Stoffe an Apo- 
theken oder an solche öff. Anst., die Untersuchungs- 
oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heil- 
anstalten sind. Kosmetische Mittel, Desinfektions- 
und Hühneraugenmittel, sowie künstliche Mineral= 
wässer unterliegen dem Monopol nur nach Maß- 
gabe des § 1 Abs. 2 Kais. VO. Verbandstoffe, Zu- 
bereitungen zur Herstellung von Bädern, sowie 
Seifen zum äußerlichen Gebrauch find von dem 
Monopol ausgenommen, § 1 Abs. 8 Kais. VO., (. 
Apothekenwesen III. Brenner. 
Apothekenwesen. I. Begriff und Rechts- 
quellen. A. sind gewerbliche Betriebe für die 
Anfertigung und Abgabe von Arzneien im kleinen. 
Die das AGewerbe behandelnden Rechtsquellen 
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beruhen teils auf Reichs-, teils auf Landesrecht. 
Die Vorschriften der GewO. gelten grundsätzlich 
für das AGewerbe insoweit, als ihre Anwendbar- 
keit nicht ausdrücklich oder nach der Natur der 
Sache ausgeschlossen ist. Die GewO. findet aus- 
drücklich keine Anwendung auf die Errichtung und 
Verlegung von A., § 6, die Berechtigung der AM., 
Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, § 41, die 
Verhältnisse der Gehilfen und Lehrlinge, § 154. 
Dagegen findet sie auf die Stellvertretung und 
Verpachtung der A. Anwendung. Die wichtigsten 
landesrechtl. Best. sind enthalten in KVO. 4. 1. 43 
betr. die ABerechtigungen, geändert 5. 2. 09, sowie 
in der ABetriebsordnung, Min V. 1. 7. 85 und 18. 
1. 05. Ueber die Einrichtung und den Betrieb 
homöopathischer A. und Dispensatorien enthält 
Min V. 25. 7. 83 nähere Vorschr. Die Sonntags- 
ruhe in den A. ist geregelt in § 18 Abs. 4 und 5 
der ABetriebsordnung i. d. F. 18. 1. 05, Rabl. 25. 
— II. Berechtigung zum Betrieb einer 
A. Der selbständige Betrieb einer A. erfordert eine 
Approbation als A., § 29 GewO., d. h. die persönl. 
Befähigung zur Ausübung des Aewerbes, und 
den Besitz einer ABerecht. — A. Erlangung 
der Approb. Zur Erteilung der Approb., die 
für das ganze Reich gilt, ist in W. das Min J. be- 
fugt. Sie wird dem erteilt, der die pharmazeutische 
Prüfung vollständig bestanden und den Best. über 
die Gehilfenzeit entsprochen hat. Der pharm. Pr. 
hat die pharm. Vorprüfung vorherzugehen. Die Zu- 
lassung zu den Pr. sowie die Erteilung der Approb. 
ist zu versagen, wenn schwere strafrechtliche oder 
sittliche Verfehlungen vorliegen, § 2 Prüfungsord- 
nung f. A. 18. 5. O4, Rgbl. 171. Auch weibliche 
Personen und Ausländer können, wenn sie die 
Bedingungen der PrO. erfüllen oder soweit Dis- 
pensation zulässig ist, § 38 a. a. O i. F. 7. 12. 10, 
solche erlangt haben, zur Pr. zugelassen werden. 
Die pharm. Vorprüfung wird in Stuttgart ab- 
gehalten, und zwar im März, Juni, September 
und Dezember jedes Jahres, zu ihr werden nur 
diejenigen Prüflinge zugelassen, die in W. ihre 
Lehrzeit beendet haben, § 4, 5 a. a. O. Der 
Meldung zur Pr. sind beizufügen: 1. Nachweis der 
wissenschaftlichen Vorbildung, zu führen durch das 
von einem Gymnasium, Realghmnasium oder einer 
Oberrealschule des d. Reichs ausgestellte Zeugnis 
der Reife für Prima. Ocberrealschüler haben 
außerdem den Nachweis zu erbringen, daß sie 
bereits bei Zulassung zur ALaufbahn in der latei- 
nischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen 
haben, welche f. d. Versetzung nach der Ober- 
sekunda eines Realgymnasiums notwendig sind. 
Dieser Nachweis ist durch ein auf Grund statt- 
gehabter Prüfung ausgestelltes Zeugnis eines 
Gymnasiums oder Realgymnasiums zu führen. 
2. Das Zeugnis des ausbildenden A. über die 
Dauer der Ausbildung, die Führung und die Lei- 
stungen des Lehrlings während der AusbZeit. Das 
Zeugnis muß vom Oberamtsarzt hinsichtlich der 
Dauer der Ausbzeit amtlich bestätigt sein. Die 
Ausb. umfaßt 3 Jahre, für Inhaber des Reife- 
zeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt 
2 Jahre und muß in A. des d. Reichs erfolgen.
	        
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