Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten — Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
burg und über das dem Staate und der Stadt 
Hall gemeinsame Archiv in Hall zu führen hat. 
Wagner. 
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, 
Berkehrsabteilung. Die obere Leitung und Be- 
aufsichtigung der staatl. Verkehrsanst. (EB., Boden- 
seedampf Sch., Posten, Telegr.) steht dem Min Al. 
zu. Bei ihm ist eine Verkehrsabt. gebildet. 
Die Gegenstände, die der Entsch. des Min. unter- 
liegen, sind genau bestimmt, doch kann das Min. 
auch andere Gesch., die der Erledigung durch die 
Direktivbeh. unterstellt find, an sich ziehen, oder 
Gegenst., die unter den Gesch Kreis des Min. 
fallen, ersteren zuweisen. Zur Begutachtung der 
Gegenst., denen eine allg. Bedeutung für mehrere 
Dienstzweige zukommt, oder die sonst von größerer 
Wichtigkeit sind, ist dem Min. ein Rat der Ver- 
kehrsanst. beigegeben. Er wird durch den 
Staatsmin. berufen und besteht aus den Präsid. 
und Abteilungsvorst. der Direktivbeh., einem vor- 
tragenden Rat des Min., sowie 6 durch den König 
aus den Mitgl. der Direktivbeh. ernannten Mit- 
liedern. Der Staatsmin. führt den Goriiz in 
erhinderungsfällen beauftragt er einen Präs. 
der Direktivbeh. mit seiner Vertretung. KO. 20. 
3. 1881, Rgbl. 99, VMin AA., Abt. für d. VW., 6. 
11. 01, Abl. 625, 12. 2. 02, Abl. 123, Bek. Min ., 
VA., 16. 6. 03, Abl. 280. Wegen des Beirats der 
V. (. d. Supper. 
Ministerium d. Finanzen s. Finanzministerium. 
Ministerium des Innern. Der Geschäftskreis 
des Min J. umfaßt die gesamte innere Verwalt., 
die PolizVerwalt. und die Staatswirtschaft, so- 
weit nicht einzelne Zweige der letzteren einem 
andern Departement zugewiesen sind. Zum Ge- 
biet der inn. Verw. gehoren die Wahrnehmung 
der Hoheitsrechte des Staats, bes. auch rücks. der 
Standesherrn und des rittersch. Adels, die Sorge 
für die Ausübung der staatsrechtl. Befugnisse und 
erpflichtungen der Staatsangeh. und der sämtl. 
Einwohner des Landes, namentl. der verfassungs- 
mäßigen Rechte der einzelnen Staatsbürger sowie 
der Gden und öff. Körpersch., die staatl. Oberauf- 
sicht über die Verwaltung der letzteren und der 
öff. Stiftungen, das Militäreinquartierungs-, 
Naturalleistungs= und Kriegsleistungswesen inner- 
halb des Landes sowie in Gemeinsch. mit dem 
MinKr. die oberste Leitung der Ersatangelegen- 
heiten. Die Poliz Verw. umfaßt die Sorge für die 
öff. Sicherheit und Ordnung, das Vereins= und 
Versammlungswesen einschl. der Angelegenheiten 
der jurist. Personen (mit Ausnahme der eingetr. 
Vereine), die Oberaufsicht über das Landjäger- 
korps und dessen Verwendung, über sämtliche 
Polizeianst., über das Armenwesen und die dahin 
gehörigen Wohltätigkeitseinrichtungen, über das 
edizinal- und Veterinärwesen und den Nah- 
rungsmittelverkehr, die Bergpolizei, das Jagd- und 
ischereiwesen, die Bau- und Feuerpolizei, die 
traßen= und Flußpolizei, die Gebäudebrand- 
versicherungsanst. und das Versicherungswesen 
überhaupt, die Preß-, Sitten= und Fremdenpolizei, 
das Auswanderungs-, Lotterie-, Maß= und Ge- 
wichtswesen sowie über das Straßen-, Brücken--, 
und Wasserbauwesen; ferner die Oberaufsicht 
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über die Fürsorge des Staats für Landwirtschaft 
und Landeskulturwesen, Handel, Industrie und 
Handwerk, Gewerbepolizei, Durchführung der Ge- 
setzgebung über Arbeiter= und Angestelltenversiche- 
rung, sowie über Arbeiterschutz. Außerdem geh. 
zum Geschäftskreis des Min J. die Fürsorge für 
die Besetzung der Dienststellen des Departements, 
die Vornahme der höheren und der mittleren Ver- 
waltungsdienstprüfung sowie die dem Depart. zu- 
fallenden Gesetzgebungsarbeiten; endlich die 
oberste Aufsicht über die Geschäftsführung und 
das Verhalten der Beamten des Depart. Alle 
Beh., denen die Besorgung der vorst. bezeichn. 
Geschäftszweige zunächst übertragen ist, stehen 
unter Leitung und Aufsicht des Min. Dieses 
erkennt über Beschwerden gegen die im Verwal- 
tungsweg erlassenen Verfügungen der ihm unter- 
geordneten Stellen. — Die Bearbeitung der Ge- 
schäfte des Min. geschieht im Bureauweg oder 
durch ein Kollegium, die Oberregierung, die 
unter dem Vorsitz des Ministers oder seines Stell- 
vertreters zur gemeinschaftl. Beratung wichtige- 
frer Angelegenheiten vereinigt wird; an die An- 
sicht des Kollegiums ist der Min. jedoch nicht ge- 
bunden. — Im übr. s. Behördenorganisation. 
Häffner. 
Ministerium der Justiz s. Justizministerium. 
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
I. Die Stellung des Min KSch. innerhalb der Ver- 
waltungsdep. hat im Lauf der Jahre mehrfache 
Aenderungen erfahren. Von 1806—17 bestand ein 
selbst. Kult in. Von da an wurde es mit dem 
Min J. vereinigt (als Min J. und des Kirchen- 
und Schulwesens). Mit 1. 4. 1848 wurde wiederum 
ein bes. Min. des Kirch. u. Schulw. mit eigenem 
DepChef abgezweigt, wie es noch heute besteht. 
Val. Wintterlin, Gesch. der Behördenorg. in 
W., 2. Bd. Absch. 2 und Mohl, das Staatsrecht 
d. Kgr. W., 2. Bd. § 143 S. 12. — Die zweckmäß. 
Abgrenzung der beiden Geschäftskreise des Min I. 
u. Min KSch. hins. der Fachschulen hat wieder- 
holt den Gegenst. landst. Verhandlungen gebildet. 
Die Frage wurde auf der Grundlage gelöst, daß 
die betr. Fachschulen der unmittelb. Aufsicht einer 
Beh. des Dep. des Inn. übertragen wurde, wäh- 
rend die Oberaufsicht bei dem Min KSch. ruht. So 
untersteht die Baugewerkesch., s. d., der Dienstaufs. 
der Zentralst. f. G. u. H., in der weitern Instanz 
jedoch nicht dem Min J., sondern dem Min Sch.; 
analog führt die Dienstaufs. über die Ackerbau- 
schulen, die landwirtsch. Wintersch. und die Wein- 
bausch. Weinsberg die Zentralst. f. d. L., die in 
diesem Teil ihrer Aufg. dem Min KSch., im übr. 
dem Min . untersteht. Dagegen verblieben die 
reinen Fachschulen, s. d., dem Min J. — II. Der 
umfangr. Wirkungskreis des Min #Sch. um- 
schließt die gesamte Fürsorge des Staats f. d. geist. 
Ausbildung der Staatsgenossen, für Wissenschaft 
und Kunst, soweit sie in den Formen der Verw. 
betätigt wird, im bes. die Kirchen und die 
Schulen (in der angegebenen Abgrenzung), und 
zwar 1. hins. 1 der Kirchen: 1 die Wahrung der 
verfassungsmäßigen Rechte der K. und religiös. 
Gemeinschaften, namentl. die Ausübung des staat- 
lichen, oberhoheitl. Schutz= und Aussichtsrechts, 
 
	        
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