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Vl. § 42. Bez. der evang. Landeskirche hat das
Min. außerdem, solang der König der ev. Konf.
angehört, in inner kirchl. Angelegenheiten die
Entschließungen des Landesherrn als Landes-
bischof auf die Anträge des Ev. Konsist. und des
Synodus zu vermitteln und zugleich im Namen
des Landesherrn die Dienstaufs. über die gen.
Kirchenverwalt Beh. zu führen, KVO. 20. 12. 67,
b. die Stellung des Min KSch., w. Staatshandb.,
Abschn. VII. Nr. 59. — 2. Hins. 1X der Schulen: *
Die ges. Fürsorge des Staats für die geist. Aus-
bildung der Staatsgenossen, soweit sie in den
Formen der Verwalt. sich betätigt, insbes. die
Leitung und Oberaufsicht über alle der allg. Volks-
bildung und der bes. Berufsbildung dienenden
Unterrichts= und Erziehungsanst., sowie über die
für Wissenschaft und Kunst besteh. Staatsinstitute,
endlich über die für die gen. Zwecke besteh. bes.
Vermögen, Staatshandb., Abschn. VII. S. 59. —
III. Im einz. betrifft der Wirkungskreis des Min.-=
Koch. A innerhalb der Kirchen, V U. 8 70,
1. die evangclische Landeskirche, (. d.
Ausführungs= und unmittelb. Aufsichtsbeh. dazu
ist das Evang. Konsist., das neben seiner
Stellung als Oberkirch Beh. zugl. staatl. Aufgaben
hins. der evang. Landeskirch. wahrzunehmen hat.
— 2. Die kath. Kirche in W. Die staatl. Auf-
sichtsrechte, die durch G. 30. 1. 62, s. kath. Kirche.,
bestimmt sind, werden durch den Kath. Kirch.=
Rat ausgeübt. — 3. Die ifrael. Religions-
gemeinschaft nach G. 8. 7. 12, b. die israel.
Religionsgemeinsch., Rgbl. 293, s. d. Unmittelbare
staatl. Aufsichtsbeh. und Ausführungsbeh. für das
Min. ist die Israel. Oberkirchenbeh. —
4. Die anderen Religionsgesellsch., (. d.
— Die reform. Kirchengde in Stuttgart
steht unmittelbar unter dem Min.; sie gehört zu den
3 in der VII., § 70, anerkannten christl. Konfess.,
denen neben der freien öff. Religionsübung die
Eigensch. als Korporation des öff. Rechts mit
eigener Autonomie und Vermögensfähigkeit zu-
erkannt ist. Die übr. Religionsgenossenschaften,
insbes. die griechisch-kathol. und die anglikan.
Kirche, sind nicht privilegiert, sie unterliegen dem
allg. Oberaufsichtsrecht des Staats. —#,.B. Inner-
halb der Schulen. 1. Die Volkschule nach
Maßg. VSch G. 17. ¾- 09, Rgbl. 178, und G. 22. 8.
95, b. die allg. Fortbildungsch Das Volkschulw. ist
konfess. gegliedert. Oberschulbeh. für die ev. Sch.
ist der Ev. Oberschulrat, für die kath. Sch.
der Kath. Oberschulrat, die beide unmittel-
bar dem Min. unterstehen, an die das Min. seine
Verfügungen ergehen läßt und die die Bericht-
erstattung an das Min. besorgen. Den Oberschul-
räten sind neben den Volkschulen unterstellt, Min.=
KSchV. 16. 3. 11, Kultm Abl. 69, die Er-
ziehungshäuser, s. d. — 2. Die gewerbl.
Fortbildungschulen nach G. 22. 7. 06, b.
die Gewerbe= und Handelschulen, Rgbl. 499, s. d.
Oberschulbeh., unmittelb. unter dem Min. stehend,
ist der Gewerbe-Oberschulrat. — 3. Die höh.
Schulen für die männl. und die weibl.
Jugend, (. d. Oberschulbeh., ist die bei dem
Min. nach KVO. 2. 10. 66, Rgbl. 239, gebildete
Min Abt. f. d. höh. Sch. — 4. Die Fachschulen.
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
Hierher gehören a) die landwirtschaftl,
Sch., die, wie o. bemerkt, zunächst der Zentralst. f.
d. L. unterstehen, und zwar die Ackerbausch., s. d.,
die Weinbauschule, s. d., die Gartenbausch., s. d.,
die (9) landw. Wintersch., s. d.; b) die Bau-
gewerkesch. in Stuttg. mit der höh. Maschinen-
3 in Eßlingen, s. d., zunächst der Zentralst.
G. u. H. unterstellt. — 5. Die akademi-
#n Lehranstalten und die Schulen
mit ähnlicher Rechtstellung. Sie sind
sämtl. dem Min KSch. unmittelbar untergeordnet:
a) Die Landesuniver sität in Tübingen, .
d. b) Die techn. Hochschule in Stuttgart,
mit dem Zweck, die wissenschaftl und künstlerische
Ausbildung für die techn. Berufsarten und für
den Lehrberuf in den math.-naturwissenschaftl.
Fächern zu gewähren, sowie die Wissenschaften
und Künste zu pflegen, die zu ihren Gebieten ge-
hören; s. techn. Hochschule. c) Die landw. Hoch-
schule in Hohenheim mit der Aufgabe,
künftigen Gutsbesitzern und Pächtern oder Ver-
waltern größerer Güter eine gründl. wissensch.
Fachbildung zu erteilen, s. Landw. Anst. in H. A.
d) Die Akademie der bildenden Künste
in Stuttgart mit den Kunstsammlun-
gen, s. d. — Zur Unterstützung des Min HSch.
in Fragen der Kunst ist gebildet die Kommiss.
zur Beratung des Min. in Angelegen-
heiten der bildenden Künste, M. 16.
5. 67, Rgbl. 51. Sie besteht unter dem Vorsi
Staatsmin., aus den sämtl. Mitgl. des Lehrer-
konv. der Akademie, den Vorständen der Samm-
lungen, ferner aus den von der Stuttg. Kunst-
genossenschaft und dem Stuttg. Künstlerbund je
auf 2 J. gewählten Vertretern und endlich aus
solchen weit. Mitgl., die etwa durch besondere
Verfügung berufen werden, e) Die Kunst-
gewerbeschule, (. d., mit den kunstgewerbl.
behr- u. Versuchswerkstätten (organ. Best. 15. 5. 14
bl. 125), mit der Aufgabe, Schüler mit künstle-
fber- onr kunstgewerblicher Vorbildung, sowie
Schülerinnen die eine berufsmäßige kunstgewerb-
liche Ausbildung ernstlich anstreben, mit dem
Ziele zu unterrichten, daß sie den Anforderungen
der Kunstindustrie und des Kunsthandwerks an
künstlerischem Können, Geschmack und Tech-
nik genügen. — 6. Die übrigen Ein-
richtungen für Wissenschaft und Kulturpflege:
a) die wissenschaftl. ammlungen,
umfassend aa) die Landesbibliothek in
Stuttg., s. d., bb) die Raturaliensamm
lung in Stuttg., s. d., für die Gebiete der Zoo-
logie, Botanik, Mineralogie, Geognosie und Pa-
läontologie, cc) das Konservatorium
vaterländischer Kunst= und Alter-
tumsdenkmale in Stuttg. mit dem Zweck,
Denkmale von geschichtl., namentl. kulturgeschichtl.
Interesse teils durch Erwerbung zu sammeln, teils,
soweit es ohne Ankauf tunlich, durch Vereinigung
vor Untergang, Zersplitterung oder Verschleppung zu
sichern und zugleich durch öff. Ausstellung zur An-
schauung des Publikums zu bringen, s. Denkmal-
pflege. Dem Konservatorium ist zur Beratung
hauptsächlich in Restaurationssachen eine bes. Kom-
miss. von Sachverständ. beigegeben. — Die Institute