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unterhält keine eigenen Münzstätten, sondern be-
dient sich derjenigen der Bundesstaaten. Dise
prägen die Reichsmünzen unter den vom Reiche
festgesetzten Bedingungen und unter dessen Auf-
sicht aus. Die Beaufsichtigung seitens des Reichs
eschieht durch örtliche Revisionen durch Kommis-
fare, welche der Reichskanzler ernennt. Prägung,
Mischungsverhältnis, Gewicht und Größe der ein-
elnen Münzsorten sind durch Reichsgesetze und
undesratsbeschlüsse bestimmt. 5, 38 und 2 4=
Stücke dürfen mit Genehmigung des Bdrts auch
in anderer als der gewöhnlichen Prägung als
Denkmünzen hergestellt werden. (G. 1. 6. 00 Art. V,
RGl. 250, u. Ges. 1. 6. Oy § 5, Rl. 507).
Die Gold-= und Silbermünzen bestehen aus Le-
Herungen von 900 Tausendteilen Gold bzw.
ilber mit 100 Tausendteilen Kupfer, die 25 J
Stücke aus 100% Nickel, dic 10= und 5 3-Stücke
aus 75% Kupfer= und 25% Nickel und die Kupfer-
münzen aus 95% Kupfer, 4% Zinn und
1% int, In bezug auf die Gewichte ist bestimmt,
daß 1 Pfund Feingold 1395 (139#/ Zehnmark-
oder 6984 wanzigmarkstücke) und demnach
1 Pfund Münzgold /#16.1395 = 1255 / 4 ergibt.
Aus einem Pfund Münztsilber sind je 90 A in den
verschiedenen Silbersorten auszubringen. Ferner
sollen 125 Fünfundzwanzigpfennig-, 125 Zehn-
pfennig-, 200 Fünfpfennig-, 150 Zweipfennig= und
250 Einpfennigstücke je ein Pfund wiegen. Da
eine absolute Genauigkeit im Gewicht= und Fein-
gehalt der einzelnen Münzstücke einzuhalten un-
möglich ist, so sind in § 7 Ges. 4. 12. 71,
RGBl. 404, und in Art. 3 § 1 Ges. 9. 7. 73,
RGBl. 233, die zulässigen Fehlergrenzen, d. h. Ab-
weichungen vom Normalgewicht festgelegt. Sie
dürfen betragen bei Goldmünzen im Gewicht 2,5,
im Feingehalt 2 Tausendstel, bei Silbermünzen
10 Tausendstel im Gewicht und 3 Tausendteile
im Feingehalt. In der Masse müssen aber das
Normalgewicht und der Normalgehalt innegehalten
werden. Jede Münzstätte hat ihr eigenes Münz-
zeichen, das in einem großen lateinischen Buch-
aben besteht, der auf die Münzen aufgeprägt ist.
ie Wahl der Buchstaben richtete sich nach der
Reihenfolge der Staaten (Art. 6 der Reichsver-
feisun ), welchen die betr. Münzstätten angehören.
erhielt Berlin A, (Hannover B und Frank-
furt a. M. C, beide eingestellt), München D,
Muldenhütten bei Freiberg i. S. EF, Stuttgart F,
Karlsruhe □C, (Darmstadt Ii, eingestellt) Ham-
burg J, demnach bestehen noch 6 Münzzstätten.
Die Beträge der für Rechnung des Reichs her-
zustellenden Goldmünzen und sämtlicher Scheide-
münzen werden je nach Bedarf durch Beschluß
des Bundesrates festgesetzt. Ihre Verteilung auf
die einzelnen Münzstätten geschieht nach dem
vom Bundesrat am 21. 12. 88 bestimmten Maß-
tab, wonach der Stuttgarter Münze von jeder
ünzsorte 10,03% des gesamten Betrages zur
Ausprägung überwiesen werden. Die vom Reiche
Ewährte Prägegebühr beträgt für 1 Pfund feinen
oldes in Zwanzigmarkstücken (69¾ St.) 24¾ A, in
Zehnmarkstücken (139## St) 6 4, für silb. Fünf-
markstücke 1, Dreimarkstücke 1,1, Zweimark-
stücke 1144, für Einmarkstücke 1¾4, Halbemark-
stücke 214, für Fünfundzwanzigpfennigstücke 15,2,
Musterregister — Mutung.
Zehnpfennigstücke 3, Fünfpfennigstücke 6, für Zwei-
pfennigstücke 15 und für Einpfennigstücke 830%
des Nennwertes. Außerdem werden die Kosten
für das zur Legierung der Silbermünzen ver-
wendete Kupfer besonders ersetzt, während dies
bei den Goldmünzen nicht der Fall ist. Die
Münzmetalle werden den Münzstätten vom Reiche
geliefert. Nach Art. 12 MGes. 9. 7. 73 und der
Bekanntmach. 8. 6. 75, RBBl. 348, haben neben
dem Reiche auch Privatpersonen das Recht, Reichs-
goldmünzen gegen eine Prägegebühr von 3 4 für
das Pfund Feingold für ihre Rechnung durch
die staatlichen Münzstätten ausprägen zu lassen.
Die Prägegebühr beträgt also 25 3 pro Fein-
pfund mehr als das Reich bezahlt. Diese 25 3
und jedoch von der Münzstätte an die Reichs-
asse abzuliefern und bilden eine Entschädigung
des Reichs für dessen Verpflichtung, abgenützte
Goldmünzen einzuziehen. Die Reichsbank ist nun
nach §5 14 Bank Ges. 14. 3. 75 verpflichtet, Barren-
gold zum festen Satz von 1329 für das
Pfund Fein gegen ihre Noten umzutauschen. Dieser
Satz entspricht der um die Prägegebühr von 3 —4
verminderten Wertbestimmung von 1395 + für
das Pfund Feingold und somit ist es für
den Eigentümer von Gold einfacher, dieses an
die Reichsbank zu verkaufen. Diesem Umstand ist
es zuzuschreiben, daß bisher nur die Reichsbank
von dem erwähnten Recht Gebrauch gemacht hat
und zwar in so ausgedehntem Maße, daß weitaus
der hröhte Teil der in Umlauf befindl. Zwanzig-
markstücke von diesen sogen. Privatprägungen
stammen und daß die Prägungen dieser wichtigsten
Reichsmünze auf Reichsrechnung schon seit 1877
aufgehört haben. Die Reichsbank pflegt ihre Prä-
gungen größtenteils der Berliner Münze zu über-
tragen, doch hat auch die Stuttgarter Münze
wiederholt daran teilgenommen. — Bis 1. Ja-
nuar 1914 hat die Münze in Stuttgart an Reichs-
münzen ausgeprägt: rund 94 Mill. 4 in Zwan-
zigmark-, 68 Mill. in Zehnmark., 27 Mill. in silb.
ünfmark-, 15¼ Mill. in Dreimark--, 27 Mill. in
weimark-, 35 Mill. in Einmark-, 9# Mill. in
Halbemark= (neuen Gepräges, seit 1904), 0,75 Mill.
in Fünfundzwanzigpfennig-, 6,9 Mill. in Zehn-
pfennig-, 3,3 Mill. in Fünfpfennig-, 0,74 Mill. in
Zweipfennig= und 1,5 Mill. in Einpfennigstücken.
— Das Münzamt steht unter Leitung und Aufsiche
des Bergrats (vgl. Bergwesen u. KO. 6. 2. 35,
Rabl. 71). Ein Mitglied dieses Kollegiums ist
Münzamtsvorstand im Nebenamt. Ihm unter-
stehen ein Kassenbeamter, ein Münzmeister, ein
Münzassistent und etwa 15 Arbeiter. Neben-
zweige der Münze bilden die Herstellung von
Medaillen für staatliche Beh., Schulen und Pri-
vate, der Handel mit Gold und Silber, sowie die
Ausführung chemischer Untersuchen von Gold= und
Silberlegierungen für Private. Das Betriebs-
kapital der Münze beträgt 250 000 M Ihr Rein-
ertrag vom Etatsjahr 1918 betrug rund 60 rKr —
oser.
Musterregister s. Freiwillige Gerichtsbarkeit II.
Musterschätzungsgemeinden s. Grund-, Ge-
bäude= und Gewerbesteuer IV. 4. B. b.
Musterung, militärische, s. Ersatzwesen VIII.,
außerterminliche Musterung s. Ersatzwesen XIV.
Mutung s. Bergwesen A.