Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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unterhält keine eigenen Münzstätten, sondern be- 
dient sich derjenigen der Bundesstaaten. Dise 
prägen die Reichsmünzen unter den vom Reiche 
festgesetzten Bedingungen und unter dessen Auf- 
sicht aus. Die Beaufsichtigung seitens des Reichs 
eschieht durch örtliche Revisionen durch Kommis- 
fare, welche der Reichskanzler ernennt. Prägung, 
Mischungsverhältnis, Gewicht und Größe der ein- 
elnen Münzsorten sind durch Reichsgesetze und 
undesratsbeschlüsse bestimmt. 5, 38 und 2 4= 
Stücke dürfen mit Genehmigung des Bdrts auch 
in anderer als der gewöhnlichen Prägung als 
Denkmünzen hergestellt werden. (G. 1. 6. 00 Art. V, 
RGl. 250, u. Ges. 1. 6. Oy § 5, Rl. 507). 
Die Gold-= und Silbermünzen bestehen aus Le- 
Herungen von 900 Tausendteilen Gold bzw. 
ilber mit 100 Tausendteilen Kupfer, die 25 J 
Stücke aus 100% Nickel, dic 10= und 5 3-Stücke 
aus 75% Kupfer= und 25% Nickel und die Kupfer- 
münzen aus 95% Kupfer, 4% Zinn und 
1% int, In bezug auf die Gewichte ist bestimmt, 
daß 1 Pfund Feingold 1395 (139#/ Zehnmark- 
oder 6984 wanzigmarkstücke) und demnach 
1 Pfund Münzgold /#16.1395 = 1255 / 4 ergibt. 
Aus einem Pfund Münztsilber sind je 90 A in den 
verschiedenen Silbersorten auszubringen. Ferner 
sollen 125 Fünfundzwanzigpfennig-, 125 Zehn- 
pfennig-, 200 Fünfpfennig-, 150 Zweipfennig= und 
250 Einpfennigstücke je ein Pfund wiegen. Da 
eine absolute Genauigkeit im Gewicht= und Fein- 
gehalt der einzelnen Münzstücke einzuhalten un- 
möglich ist, so sind in § 7 Ges. 4. 12. 71, 
RGBl. 404, und in Art. 3 § 1 Ges. 9. 7. 73, 
RGBl. 233, die zulässigen Fehlergrenzen, d. h. Ab- 
weichungen vom Normalgewicht festgelegt. Sie 
dürfen betragen bei Goldmünzen im Gewicht 2,5, 
im Feingehalt 2 Tausendstel, bei Silbermünzen 
10 Tausendstel im Gewicht und 3 Tausendteile 
im Feingehalt. In der Masse müssen aber das 
Normalgewicht und der Normalgehalt innegehalten 
werden. Jede Münzstätte hat ihr eigenes Münz- 
zeichen, das in einem großen lateinischen Buch- 
aben besteht, der auf die Münzen aufgeprägt ist. 
ie Wahl der Buchstaben richtete sich nach der 
Reihenfolge der Staaten (Art. 6 der Reichsver- 
feisun ), welchen die betr. Münzstätten angehören. 
erhielt Berlin A, (Hannover B und Frank- 
furt a. M. C, beide eingestellt), München D, 
Muldenhütten bei Freiberg i. S. EF, Stuttgart F, 
Karlsruhe □C, (Darmstadt Ii, eingestellt) Ham- 
burg J, demnach bestehen noch 6 Münzzstätten. 
Die Beträge der für Rechnung des Reichs her- 
zustellenden Goldmünzen und sämtlicher Scheide- 
münzen werden je nach Bedarf durch Beschluß 
des Bundesrates festgesetzt. Ihre Verteilung auf 
die einzelnen Münzstätten geschieht nach dem 
vom Bundesrat am 21. 12. 88 bestimmten Maß- 
tab, wonach der Stuttgarter Münze von jeder 
ünzsorte 10,03% des gesamten Betrages zur 
Ausprägung überwiesen werden. Die vom Reiche 
Ewährte Prägegebühr beträgt für 1 Pfund feinen 
oldes in Zwanzigmarkstücken (69¾ St.) 24¾ A, in 
Zehnmarkstücken (139## St) 6 4, für silb. Fünf- 
markstücke 1, Dreimarkstücke 1,1, Zweimark- 
stücke 1144, für Einmarkstücke 1¾4, Halbemark- 
stücke 214, für Fünfundzwanzigpfennigstücke 15,2, 
Musterregister — Mutung. 
Zehnpfennigstücke 3, Fünfpfennigstücke 6, für Zwei- 
pfennigstücke 15 und für Einpfennigstücke 830% 
des Nennwertes. Außerdem werden die Kosten 
für das zur Legierung der Silbermünzen ver- 
wendete Kupfer besonders ersetzt, während dies 
bei den Goldmünzen nicht der Fall ist. Die 
Münzmetalle werden den Münzstätten vom Reiche 
geliefert. Nach Art. 12 MGes. 9. 7. 73 und der 
Bekanntmach. 8. 6. 75, RBBl. 348, haben neben 
dem Reiche auch Privatpersonen das Recht, Reichs- 
goldmünzen gegen eine Prägegebühr von 3 4 für 
das Pfund Feingold für ihre Rechnung durch 
die staatlichen Münzstätten ausprägen zu lassen. 
Die Prägegebühr beträgt also 25 3 pro Fein- 
pfund mehr als das Reich bezahlt. Diese 25 3 
und jedoch von der Münzstätte an die Reichs- 
asse abzuliefern und bilden eine Entschädigung 
des Reichs für dessen Verpflichtung, abgenützte 
Goldmünzen einzuziehen. Die Reichsbank ist nun 
nach §5 14 Bank Ges. 14. 3. 75 verpflichtet, Barren- 
gold zum festen Satz von 1329 für das 
Pfund Fein gegen ihre Noten umzutauschen. Dieser 
Satz entspricht der um die Prägegebühr von 3 —4 
verminderten Wertbestimmung von 1395 + für 
das Pfund Feingold und somit ist es für 
den Eigentümer von Gold einfacher, dieses an 
die Reichsbank zu verkaufen. Diesem Umstand ist 
es zuzuschreiben, daß bisher nur die Reichsbank 
von dem erwähnten Recht Gebrauch gemacht hat 
und zwar in so ausgedehntem Maße, daß weitaus 
der hröhte Teil der in Umlauf befindl. Zwanzig- 
markstücke von diesen sogen. Privatprägungen 
stammen und daß die Prägungen dieser wichtigsten 
Reichsmünze auf Reichsrechnung schon seit 1877 
aufgehört haben. Die Reichsbank pflegt ihre Prä- 
gungen größtenteils der Berliner Münze zu über- 
tragen, doch hat auch die Stuttgarter Münze 
wiederholt daran teilgenommen. — Bis 1. Ja- 
nuar 1914 hat die Münze in Stuttgart an Reichs- 
münzen ausgeprägt: rund 94 Mill. 4 in Zwan- 
zigmark-, 68 Mill. in Zehnmark., 27 Mill. in silb. 
ünfmark-, 15¼ Mill. in Dreimark--, 27 Mill. in 
weimark-, 35 Mill. in Einmark-, 9# Mill. in 
Halbemark= (neuen Gepräges, seit 1904), 0,75 Mill. 
in Fünfundzwanzigpfennig-, 6,9 Mill. in Zehn- 
pfennig-, 3,3 Mill. in Fünfpfennig-, 0,74 Mill. in 
Zweipfennig= und 1,5 Mill. in Einpfennigstücken. 
— Das Münzamt steht unter Leitung und Aufsiche 
des Bergrats (vgl. Bergwesen u. KO. 6. 2. 35, 
Rabl. 71). Ein Mitglied dieses Kollegiums ist 
Münzamtsvorstand im Nebenamt. Ihm unter- 
stehen ein Kassenbeamter, ein Münzmeister, ein 
Münzassistent und etwa 15 Arbeiter. Neben- 
zweige der Münze bilden die Herstellung von 
Medaillen für staatliche Beh., Schulen und Pri- 
vate, der Handel mit Gold und Silber, sowie die 
Ausführung chemischer Untersuchen von Gold= und 
Silberlegierungen für Private. Das Betriebs- 
kapital der Münze beträgt 250 000 M Ihr Rein- 
ertrag vom Etatsjahr 1918 betrug rund 60 rKr — 
oser. 
Musterregister s. Freiwillige Gerichtsbarkeit II. 
Musterschätzungsgemeinden s. Grund-, Ge- 
bäude= und Gewerbesteuer IV. 4. B. b. 
Musterung, militärische, s. Ersatzwesen VIII., 
außerterminliche Musterung s. Ersatzwesen XIV. 
Mutung s. Bergwesen A.
	        
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