Geistliche (Diensteinkommen).
von 2400 M. vom vollendeten 10. Dienstjahre
ab von 3000 M., 15. Dienstjahre 3600 M.,
20. Dienstjahre 4200 M., 25. Dienstjahre
4800 M.; in Klasse III bei einem Grundgehalt
von 3000 M. vom vollendeten 15. Dienstjahre
3600 Ml., 20. Dienstjahre 4200 Ml., 25. Dienst-
jahre 4800 Ml.; in Klasse IV bei einem Grund-
gehalt von 3600 M. vom vollendeten 20. Dienst-
jahre 4200 M., 25. Dienstjahre 4800 M.; in
Klasse V bei einem Grundgehalt von 4200 M.
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab von 4800 M.
GirchG. § 5). Die Alterszulagen werden von
der Alterszulagekasse für ev. G. gezahlt, welche
als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete
des preuß. Staates bestehenden ev. Landes-
kirchen behufs Versicherung der Alterszulagen
errichtet wird (Kirchch. 8 6).
IV. Dienstwohnung. Die Dienstwohnung
soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und
den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Wo
die örtlichen Berhältnisse es tunlich erscheinen
lassen, ist als Zubehör der Dienstwohnung
auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf
das Grundgehalt bereit zu stellen (Kirch G.
§ 7). Ausnahmsweise kann mit Genehmigung
des Konsistoriums statt der Dienstwohnung
eine ausreichende Mietsentschädigung gewährt
werden, welche in vierteljährlichen Beträgen
im voraus zu zahlen ist (Kirch G. § 8).
V. Aufbringung des Diensteinkom-
mens. Die Kirchengemeinde hat dem Stellen-
inhaber das Grundgehalt und die Zuschüsse,
sowie die Dienstwohnung oder die Mietsent-
schädigung zu gewähren und die Pfarrstelle
bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer
Satzungen zu versichern. Hingegen hört der
A6ießbrauch des Stelleninhabers am Stellen-
vermögen auf. Aus den Erträgen des Stellen-
vermögens, dessen Verwaltung der Kirchen-
gemeinde zusteht, sind, nach Entrichtung der
darauf ruhenden Abgaben und Lasten, die
Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulage-
kasse und die Zuschüsse zu bestreiten. Der
Uberschuß ist der Bestimmung des Stellen-
vermögens zum Besten des Pfarramtes zu er-
halten (KirchS. § 12). Dem Stelleninhaber
steht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder
bei Ubernahme der Stelle die Befugnis zu,
den -ießbrauch des ganzen Stellenvermögens
oder einzelner Teile desselben für die Amts-
dauer gegen einen bestimmten, entweder ein
für allemal oder auf eine Reihe von min-
destens zwölf Jahre festzusetzenden Ubernahme-
preis zu behalten oder zu übernehmen. Die
Nachfolger des gegenwärtigen Stelleninhabers
bedürfen dazu der Genehmigung des Kon-
sistoriums, welches vor seiner Entscheidung
den Kreissynodalvorstand zu hören hat (Kirch G.
§13). Das Rirch G. findet keine Anwendung auf
diejenigen Pfarrstellen, welche bei der Alters-
zulagehasse nicht versichert sind (KirchG. § 10).
Die nach dem Inkrafttreten des Kirch G. neu er-
richteten Pfarrstellen, deren Einkommen unter
Ml. beträgt, unterliegen den Vorschriften
des Kirch G. mit der Maßgabe, daß ein Grund-
gehalt von 1800 M. bereit zu stellen ist Kirch G.
§ 17). Behufs Gewährung von Beihilfen an
solche Gemeinden, welche zur Aufbringung der
Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulage-
591
Rkassenbeiträge für beim Inkrafttreten dieses
Kirch G. bestehende und bei der Alterszulage-
Rasse versicherte Pfarrstellen Umlagen aus-
schreiben müssen, wird ein von dem Kon-
sistortum zu verwaltender Zuschußfonds ge-
ründet, in welchen die vom Staate für diesen
weck gewährte Summe fließt. Uber die Ge-
währung der Beihilfen beschließt das Kon-
sistorium unter Mitwirkung des Provinzial-
spnodalvorstandes (Kirch G. 21).
VI. Alterszulagehkasse. Die Alterszulage-
kasse bildet eine gemeinsame Einrichtung
der im Gebiete des preuß. Staats vor-
handenen ev. Landeskirchen behufs Ver-
sicherung der Zablung von Alterszulagen an G.
Sie wird von einem Vorstande und einem Ver-
waltungsausschusse als gdelbständiger Fonds
verwaltet (Satzungen — GS. 1898, 236 — 8 10.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus
dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und
vier Mitgliedern (Satzungen § 2). Der Ver-
waltungsausschuß wird aus 55 von den
obersten Synoden der beteiligten Landes-
kirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige
Dauer der Synodalperiode zu wählenden
Synodaldeputierten gebildet (Satzungen § 3).
Die Versicherung der Pfarrstellen durch die
Kirchengemeinde erfolgt bei einem Stellen-
einkommen unter 3600 Ml. in Klasse I, von
3600—3899 M. in Klasse II, von 3900 bis
4199 Al. in Klasse II, von 4200—4499 M.
in Klasse IV, von 4500—4799 in Klasse V.
Pfarrstellen, welche nach dem Inkrafttreten
der Kasseneinrichtung errichtet werden, sind
in Klasse I zu versichern (Satzungen § 5). Die
Kirchengemeinden haben für jede versicherte
Alterszulage von 600 M. je 300 M. Alters-
zulagekassenbeiträge jährlich an die Alters-
zulagekasse zu entrichten, dergestalt, daß der
Jahresbeitrag beträgt: in Klasse 1 1500 M.,
in Klasse II 1200 Ml., in Klasse III 900 M.,
in Klasse IV 600 M., in Klasse V 300 Ml.
(Satzungen 8 9). Für die Ermittlung des
Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze
maßgebend: zum Stelleneinkommen sind alle
Einnahmen und A#utzungen zu rechnen, welche
dem G. in Rüchsicht auf sein Rirchliches Amt
während der Amtsdauer zufließen, einschließ-
lich der aus Kirchensteuern aufkommenden
Beträge und der aus der Kirchenkasse oder
von sonstigen Dritten gewährten Zuschüsse,
sowie der Ertrag der zur Stelle gehörigen
Grundstüche. Außer Ansatz: die Dienstwoh-
nung nebst Hausgarten, sowie die an ihrer
Stelle Lewährte Wictsentschädiqung. frei-
willige Gaben (Satzungen 88 13, 14). Darüber,
ob und unter welchen Bedingungen der An-
schluß an die Alterszulagekasse auch anderen
landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet wer-
den hann, beschließt der Verwaltungsausschuß
(Satzungen 8 22). Den obersten Synoden der
an der Alterszulagekasse beteiligten Landes-
kirchen sind die von dem Verwaltungsaus-
schusse abgenommenen Bechnungen über die
Verwaltung der Kasse durch die Vermittlung
der zuständigen RKirchenbehörden mitzuteilen
Safungen § 24).
Staatszuschuß. Behufs Gewährung
von widerruflichen Beihilfen an leistungs-