Contents: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Geistliche (Diensteinkommen). 
von 2400 M. vom vollendeten 10. Dienstjahre 
ab von 3000 M., 15. Dienstjahre 3600 M., 
20. Dienstjahre 4200 M., 25. Dienstjahre 
4800 M.; in Klasse III bei einem Grundgehalt 
von 3000 M. vom vollendeten 15. Dienstjahre 
3600 Ml., 20. Dienstjahre 4200 Ml., 25. Dienst- 
jahre 4800 Ml.; in Klasse IV bei einem Grund- 
gehalt von 3600 M. vom vollendeten 20. Dienst- 
jahre 4200 M., 25. Dienstjahre 4800 M.; in 
Klasse V bei einem Grundgehalt von 4200 M. 
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab von 4800 M. 
GirchG. § 5). Die Alterszulagen werden von 
der Alterszulagekasse für ev. G. gezahlt, welche 
als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete 
des preuß. Staates bestehenden ev. Landes- 
kirchen behufs Versicherung der Alterszulagen 
errichtet wird (Kirchch. 8 6). 
IV. Dienstwohnung. Die Dienstwohnung 
soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und 
den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Wo 
die örtlichen Berhältnisse es tunlich erscheinen 
lassen, ist als Zubehör der Dienstwohnung 
auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf 
das Grundgehalt bereit zu stellen (Kirch G. 
§ 7). Ausnahmsweise kann mit Genehmigung 
des Konsistoriums statt der Dienstwohnung 
eine ausreichende Mietsentschädigung gewährt 
werden, welche in vierteljährlichen Beträgen 
im voraus zu zahlen ist (Kirch G. § 8). 
V. Aufbringung des Diensteinkom- 
mens. Die Kirchengemeinde hat dem Stellen- 
inhaber das Grundgehalt und die Zuschüsse, 
sowie die Dienstwohnung oder die Mietsent- 
schädigung zu gewähren und die Pfarrstelle 
bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer 
Satzungen zu versichern. Hingegen hört der 
A6ießbrauch des Stelleninhabers am Stellen- 
vermögen auf. Aus den Erträgen des Stellen- 
vermögens, dessen Verwaltung der Kirchen- 
gemeinde zusteht, sind, nach Entrichtung der 
darauf ruhenden Abgaben und Lasten, die 
Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulage- 
kasse und die Zuschüsse zu bestreiten. Der 
Uberschuß ist der Bestimmung des Stellen- 
vermögens zum Besten des Pfarramtes zu er- 
halten (KirchS. § 12). Dem Stelleninhaber 
steht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder 
bei Ubernahme der Stelle die Befugnis zu, 
den -ießbrauch des ganzen Stellenvermögens 
oder einzelner Teile desselben für die Amts- 
dauer gegen einen bestimmten, entweder ein 
für allemal oder auf eine Reihe von min- 
destens zwölf Jahre festzusetzenden Ubernahme- 
preis zu behalten oder zu übernehmen. Die 
Nachfolger des gegenwärtigen Stelleninhabers 
bedürfen dazu der Genehmigung des Kon- 
sistoriums, welches vor seiner Entscheidung 
den Kreissynodalvorstand zu hören hat (Kirch G. 
§13). Das Rirch G. findet keine Anwendung auf 
diejenigen Pfarrstellen, welche bei der Alters- 
zulagehasse nicht versichert sind (KirchG. § 10). 
Die nach dem Inkrafttreten des Kirch G. neu er- 
richteten Pfarrstellen, deren Einkommen unter 
Ml. beträgt, unterliegen den Vorschriften 
des Kirch G. mit der Maßgabe, daß ein Grund- 
gehalt von 1800 M. bereit zu stellen ist Kirch G. 
§ 17). Behufs Gewährung von Beihilfen an 
solche Gemeinden, welche zur Aufbringung der 
Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulage- 
  
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Rkassenbeiträge für beim Inkrafttreten dieses 
Kirch G. bestehende und bei der Alterszulage- 
Rasse versicherte Pfarrstellen Umlagen aus- 
schreiben müssen, wird ein von dem Kon- 
sistortum zu verwaltender Zuschußfonds ge- 
ründet, in welchen die vom Staate für diesen 
weck gewährte Summe fließt. Uber die Ge- 
währung der Beihilfen beschließt das Kon- 
sistorium unter Mitwirkung des Provinzial- 
spnodalvorstandes (Kirch G. 21). 
VI. Alterszulagehkasse. Die Alterszulage- 
kasse bildet eine gemeinsame Einrichtung 
der im Gebiete des preuß. Staats vor- 
handenen ev. Landeskirchen behufs Ver- 
sicherung der Zablung von Alterszulagen an G. 
Sie wird von einem Vorstande und einem Ver- 
waltungsausschusse als gdelbständiger Fonds 
verwaltet (Satzungen — GS. 1898, 236 — 8 10. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus 
dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und 
vier Mitgliedern (Satzungen § 2). Der Ver- 
waltungsausschuß wird aus 55 von den 
obersten Synoden der beteiligten Landes- 
kirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige 
Dauer der Synodalperiode zu wählenden 
Synodaldeputierten gebildet (Satzungen § 3). 
Die Versicherung der Pfarrstellen durch die 
Kirchengemeinde erfolgt bei einem Stellen- 
einkommen unter 3600 Ml. in Klasse I, von 
3600—3899 M. in Klasse II, von 3900 bis 
4199 Al. in Klasse II, von 4200—4499 M. 
in Klasse IV, von 4500—4799 in Klasse V. 
Pfarrstellen, welche nach dem Inkrafttreten 
der Kasseneinrichtung errichtet werden, sind 
in Klasse I zu versichern (Satzungen § 5). Die 
Kirchengemeinden haben für jede versicherte 
Alterszulage von 600 M. je 300 M. Alters- 
zulagekassenbeiträge jährlich an die Alters- 
zulagekasse zu entrichten, dergestalt, daß der 
Jahresbeitrag beträgt: in Klasse 1 1500 M., 
in Klasse II 1200 Ml., in Klasse III 900 M., 
in Klasse IV 600 M., in Klasse V 300 Ml. 
(Satzungen 8 9). Für die Ermittlung des 
Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze 
maßgebend: zum Stelleneinkommen sind alle 
Einnahmen und A#utzungen zu rechnen, welche 
dem G. in Rüchsicht auf sein Rirchliches Amt 
während der Amtsdauer zufließen, einschließ- 
lich der aus Kirchensteuern aufkommenden 
Beträge und der aus der Kirchenkasse oder 
von sonstigen Dritten gewährten Zuschüsse, 
sowie der Ertrag der zur Stelle gehörigen 
Grundstüche. Außer Ansatz: die Dienstwoh- 
nung nebst Hausgarten, sowie die an ihrer 
Stelle Lewährte Wictsentschädiqung. frei- 
willige Gaben (Satzungen 88 13, 14). Darüber, 
ob und unter welchen Bedingungen der An- 
schluß an die Alterszulagekasse auch anderen 
landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet wer- 
den hann, beschließt der Verwaltungsausschuß 
(Satzungen 8 22). Den obersten Synoden der 
an der Alterszulagekasse beteiligten Landes- 
kirchen sind die von dem Verwaltungsaus- 
schusse abgenommenen Bechnungen über die 
Verwaltung der Kasse durch die Vermittlung 
der zuständigen RKirchenbehörden mitzuteilen 
Safungen § 24). 
Staatszuschuß. Behufs Gewährung 
von widerruflichen Beihilfen an leistungs- 
 
	        
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