Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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stände gefordert werden, für Reit= und Zugypferde 
der auf Märschen befindl. oder vorübergehend mit 
Verpflegung einquartierten Teile der bew. M., 
sofern keine Magazine oder Lieferungsunter- 
nehr er der M. am Unterkunftsort vorhanden 
find, für berittene Truppen, außer auf Märschen 
nur mit Zustimmung des OA. Werden von einem 
Besitzer mehr als 25 Rationen verlangt, so kann 
er anst. Bezahlung Rückgewähr aus dem nächsten 
mil. Magazin beonspruchen. Soweit der Bedarf 
in einer Gde nicht vorhanden ist, ist er von der 
nächsten mil. Verabreichungstelle gegen Ge- 
währung der tarifmäßigen Vorspannvergütung 
absuholen. Die Vergütung für F. erfolgt mit 
einem Aufschlag von 5 v. H. nach dem Durchschn. 
der höchsten Tagespreise des vorausgegangenen 
Kalendermon. unter Zugrundelegung der Preise 
des Hauptmarktorts desj. Lieferungsverbands, zu 
dem die Gde gehört. Die Verpflichtung zu den 
Leistungen 1—3, welche nur in dringenden Fällen 
unmittelbar bei der Gde oder von den Leistungs- 
pflichtigen selbst schriftlich angefordert werden, 
tritt ein auf Grund der von den zust. Zivilbeh. 
in W. Min Kr.) ausgestellten Marschrouten oder 
es. Anordnungen dieser Beh. Die Verteilung auf 
die einzelnen Gden erfolgt durch das O., inner- 
Lalb der Gden auf die Leistungspfl. durch die 
Schultheißenämter. Bezügl. des Verf. bei Ein- 
quartierung anläßl. der größeren Herbstübungen 
Hins#- 7. 6. 99, Abl. 205) f. Ouartierleistung. 
ie Ausbezahlung der Vergütungen erfolgt durc 
Vermittlung der SchulthAe. — II. Alle Besitzer 
von # Schiffsfahrzeugen 1# sind zu deren Stel- 
lung nebst Bemannung für die Kais. Marine 
verpflichtet, jedoch nur für Truppentransporte an 
und von Bord außerhalb der Kriegshäfen, sowie 
für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, 
Inventar, Kohlen und sonst. Stoffen aller Art an 
den Orten, wo die M. keine eigenen derartigen 
Depots hat, und soweit die eigenen Fahrzeuge 
der M. nicht ausreichen und vertraglich Sicher- 
stellung in angemessenen Preisgrenzen unmöglich 
ist. Befreit sind die Inhaber öff. Fähren und 
Transportanstalten, soweit die Fahrzeuge für die 
öff. Benutzung auf Grund von amtl. Auflagen 
oder Verträgen gehalten werden müssen. Ent- 
chädigung des Eigentümers erfolgt wie bei der 
orspannleistung. — III. Die Besitzer von 1## kulti- 
vierten Grundstücken # mit Ausn. der Gebäude, 
Wirtschafts= und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, 
Holzschonungen, Dünenanpflanzungen, Hopfen- 
gärten, Weinberge, Versuchsfelder land= und 
forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuch- 
stationen, müssen deren Betreten zum Zweck von 
Truppenübungen dulden. Steht eine solche Be- 
nutzung bevor, so sind die Ortsvorst. hievon 
rechtzeitig zu benachrichtigen, damit vorzugsweise 
zu schonende Ländereien kenntlich gemacht werden. 
— 1. Für die durch das Betreten ver- 
ursachten Schäden, nicht aber Stsrung 
der Jagd, wird voller Ersatz aus der 
RKasse vergütet. Die Feststellung der durch die 
größeren Truppenübungen verursachten Schäden 
erfolgt im Weg der ordentl. Abschätzung 
durch eine Komm., bestehend aus dem Oberamt- 
Naturalleistungsgesetz. 
mann, als Verhandlungsleiter (Kommissar der 
Landesreg.), je 1 Siffeier und MilBeamten und 
2 von der Amtsversammlung gewählten, durch 
die Kreisreg. im Einzelfall beruf. Sachverständi- 
gen. In den übr. Fällen kann nach dem Ermessen 
der MV. Abschätzung durch eine vereinfa 
Komm. stattfinden, in der entw. die M. gar nicht 
oder nur durch 1 Off. oder 1 M. vertreten wird. 
Werden Flurschäden bei gemeinsch. Uebungen von 
Truppen von verschiedenen Kontingenten ver- 
ursacht, so soll die Schadensregelung in 1. Linie 
im Weg der Einigung erfolgen, indem ein älterer 
mit landwirtschaftl. Verhältnissen vertrauter Off. 
des Kontingents, in dessen Verwßez. die Schäden 
entstanden sind, mit den durch die Ortsbeh. be- 
nachrichtigten Beschädigten verhandelt und die 
vereinbarten Beträge bar ausbezahlt. Ist Eini- 
gung nicht zu erzielen, so hat der Leitende der 
Uebung den Zusammentritt einer vereinfachten 
Kommission zu veranlassen. Erscheinen hiebei 
die fiskalischen Interessen nicht genügend ge- 
wahrt, oder sind größere Schwierigkeiten vor- 
auszusehen, oder bei der vereinfachten Komm. 
entstanden, so tritt die ordentl. Komm. in Tätig- 
keit. Hiezu stellt den Kommissar der Landesre 
und die Sachverständ. der beschädigte Bst., die 
mil. Mitgl. das Pontingent, zu dessen VerwBez. 
der Bst. gehört, Min JBek. betr. Natural= un 
Quartierleistungen beim Betreten kontingents- 
fremden Gebiets aus Anlaß von Aufklärungs- 
übungen usw. 25. 6. 05, Min JIAbl. 05 342. — 
2. Bei der ordentl. Abschätzung fordern 
die Ortsvorst. sofort nach eingetretenem Schaden 
zur Anmeldung auf. Die Anm. werden in die 
Nachweisung (Beil. E. d. AusfO.) eingetragen 
und diese der Komm. beim Eintreffen vorgelegt. 
Eine Vorabschätzung, nach deren Vornahme das 
Abernten bzw. Bestellen der Felder zulässig ist, 
ist auf Antrag der Beteiligten durch den Orts- 
vorst. mit 2 unpart. Ortseingesessenen dann vor- 
zunehmen, wenn beim Verbleib der Früchte ein 
höherer Schaden als der durch die Truppen ver- 
ursachte entstehen würde, oder mit der Bestellung 
der Felder nicht bis zum Eintreffen der Komm. 
zugewartet werden kann. Diese Vorabschätzung 
darf sich aber nur auf die Feststellung des Um- 
fangs des Schadens beziehen. Zu der Absch. durch 
die Komm. find die Bet. vorzuladen. Die Fest- 
stellung der Entsch. crfolgt entw. durch Einigung, 
wenn die Forderungen als angemessen anerkannt 
werden, oder durch förmliche Schätzung, entgültig 
unter Ausschluß des Rechtswegs, nach den von 
der Komm. festgestellten Grundsätzen über Er- 
trag und Einheitspreise. Gelegentlich der Schät- 
zung sind auch die Vorabschätz. zu kontrollieren 
und die Entschädigungsbeträge für die vor- 
abgeschätzten Grundstücke feiteusetzen. Die Ge- 
bührnisse der Sachverst. und der Ortschätzer wer- 
den aus MFonds bezahlt, der Komm. der Landes- 
reg erhält seine Gebührnisse aus der Staats- 
doffe, der Ortsvorst. aus der Gdekasse. — 3. Pri- 
vate Brunnen und Tränken dürfen, 
wenn die vorh. öff. nicht ausreichen, von mar- 
schierenden, biwalierenden und übenden Truppen 
benützt werden, auch wenn zu diesem Zweck Wirt-
	        
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