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stände gefordert werden, für Reit= und Zugypferde
der auf Märschen befindl. oder vorübergehend mit
Verpflegung einquartierten Teile der bew. M.,
sofern keine Magazine oder Lieferungsunter-
nehr er der M. am Unterkunftsort vorhanden
find, für berittene Truppen, außer auf Märschen
nur mit Zustimmung des OA. Werden von einem
Besitzer mehr als 25 Rationen verlangt, so kann
er anst. Bezahlung Rückgewähr aus dem nächsten
mil. Magazin beonspruchen. Soweit der Bedarf
in einer Gde nicht vorhanden ist, ist er von der
nächsten mil. Verabreichungstelle gegen Ge-
währung der tarifmäßigen Vorspannvergütung
absuholen. Die Vergütung für F. erfolgt mit
einem Aufschlag von 5 v. H. nach dem Durchschn.
der höchsten Tagespreise des vorausgegangenen
Kalendermon. unter Zugrundelegung der Preise
des Hauptmarktorts desj. Lieferungsverbands, zu
dem die Gde gehört. Die Verpflichtung zu den
Leistungen 1—3, welche nur in dringenden Fällen
unmittelbar bei der Gde oder von den Leistungs-
pflichtigen selbst schriftlich angefordert werden,
tritt ein auf Grund der von den zust. Zivilbeh.
in W. Min Kr.) ausgestellten Marschrouten oder
es. Anordnungen dieser Beh. Die Verteilung auf
die einzelnen Gden erfolgt durch das O., inner-
Lalb der Gden auf die Leistungspfl. durch die
Schultheißenämter. Bezügl. des Verf. bei Ein-
quartierung anläßl. der größeren Herbstübungen
Hins#- 7. 6. 99, Abl. 205) f. Ouartierleistung.
ie Ausbezahlung der Vergütungen erfolgt durc
Vermittlung der SchulthAe. — II. Alle Besitzer
von # Schiffsfahrzeugen 1# sind zu deren Stel-
lung nebst Bemannung für die Kais. Marine
verpflichtet, jedoch nur für Truppentransporte an
und von Bord außerhalb der Kriegshäfen, sowie
für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant,
Inventar, Kohlen und sonst. Stoffen aller Art an
den Orten, wo die M. keine eigenen derartigen
Depots hat, und soweit die eigenen Fahrzeuge
der M. nicht ausreichen und vertraglich Sicher-
stellung in angemessenen Preisgrenzen unmöglich
ist. Befreit sind die Inhaber öff. Fähren und
Transportanstalten, soweit die Fahrzeuge für die
öff. Benutzung auf Grund von amtl. Auflagen
oder Verträgen gehalten werden müssen. Ent-
chädigung des Eigentümers erfolgt wie bei der
orspannleistung. — III. Die Besitzer von 1## kulti-
vierten Grundstücken # mit Ausn. der Gebäude,
Wirtschafts= und Hofräume, Gärten, Parkanlagen,
Holzschonungen, Dünenanpflanzungen, Hopfen-
gärten, Weinberge, Versuchsfelder land= und
forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuch-
stationen, müssen deren Betreten zum Zweck von
Truppenübungen dulden. Steht eine solche Be-
nutzung bevor, so sind die Ortsvorst. hievon
rechtzeitig zu benachrichtigen, damit vorzugsweise
zu schonende Ländereien kenntlich gemacht werden.
— 1. Für die durch das Betreten ver-
ursachten Schäden, nicht aber Stsrung
der Jagd, wird voller Ersatz aus der
RKasse vergütet. Die Feststellung der durch die
größeren Truppenübungen verursachten Schäden
erfolgt im Weg der ordentl. Abschätzung
durch eine Komm., bestehend aus dem Oberamt-
Naturalleistungsgesetz.
mann, als Verhandlungsleiter (Kommissar der
Landesreg.), je 1 Siffeier und MilBeamten und
2 von der Amtsversammlung gewählten, durch
die Kreisreg. im Einzelfall beruf. Sachverständi-
gen. In den übr. Fällen kann nach dem Ermessen
der MV. Abschätzung durch eine vereinfa
Komm. stattfinden, in der entw. die M. gar nicht
oder nur durch 1 Off. oder 1 M. vertreten wird.
Werden Flurschäden bei gemeinsch. Uebungen von
Truppen von verschiedenen Kontingenten ver-
ursacht, so soll die Schadensregelung in 1. Linie
im Weg der Einigung erfolgen, indem ein älterer
mit landwirtschaftl. Verhältnissen vertrauter Off.
des Kontingents, in dessen Verwßez. die Schäden
entstanden sind, mit den durch die Ortsbeh. be-
nachrichtigten Beschädigten verhandelt und die
vereinbarten Beträge bar ausbezahlt. Ist Eini-
gung nicht zu erzielen, so hat der Leitende der
Uebung den Zusammentritt einer vereinfachten
Kommission zu veranlassen. Erscheinen hiebei
die fiskalischen Interessen nicht genügend ge-
wahrt, oder sind größere Schwierigkeiten vor-
auszusehen, oder bei der vereinfachten Komm.
entstanden, so tritt die ordentl. Komm. in Tätig-
keit. Hiezu stellt den Kommissar der Landesre
und die Sachverständ. der beschädigte Bst., die
mil. Mitgl. das Pontingent, zu dessen VerwBez.
der Bst. gehört, Min JBek. betr. Natural= un
Quartierleistungen beim Betreten kontingents-
fremden Gebiets aus Anlaß von Aufklärungs-
übungen usw. 25. 6. 05, Min JIAbl. 05 342. —
2. Bei der ordentl. Abschätzung fordern
die Ortsvorst. sofort nach eingetretenem Schaden
zur Anmeldung auf. Die Anm. werden in die
Nachweisung (Beil. E. d. AusfO.) eingetragen
und diese der Komm. beim Eintreffen vorgelegt.
Eine Vorabschätzung, nach deren Vornahme das
Abernten bzw. Bestellen der Felder zulässig ist,
ist auf Antrag der Beteiligten durch den Orts-
vorst. mit 2 unpart. Ortseingesessenen dann vor-
zunehmen, wenn beim Verbleib der Früchte ein
höherer Schaden als der durch die Truppen ver-
ursachte entstehen würde, oder mit der Bestellung
der Felder nicht bis zum Eintreffen der Komm.
zugewartet werden kann. Diese Vorabschätzung
darf sich aber nur auf die Feststellung des Um-
fangs des Schadens beziehen. Zu der Absch. durch
die Komm. find die Bet. vorzuladen. Die Fest-
stellung der Entsch. crfolgt entw. durch Einigung,
wenn die Forderungen als angemessen anerkannt
werden, oder durch förmliche Schätzung, entgültig
unter Ausschluß des Rechtswegs, nach den von
der Komm. festgestellten Grundsätzen über Er-
trag und Einheitspreise. Gelegentlich der Schät-
zung sind auch die Vorabschätz. zu kontrollieren
und die Entschädigungsbeträge für die vor-
abgeschätzten Grundstücke feiteusetzen. Die Ge-
bührnisse der Sachverst. und der Ortschätzer wer-
den aus MFonds bezahlt, der Komm. der Landes-
reg erhält seine Gebührnisse aus der Staats-
doffe, der Ortsvorst. aus der Gdekasse. — 3. Pri-
vate Brunnen und Tränken dürfen,
wenn die vorh. öff. nicht ausreichen, von mar-
schierenden, biwalierenden und übenden Truppen
benützt werden, auch wenn zu diesem Zweck Wirt-