Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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unterwerfen hat, in dessen Bez. er tätig ist, § 9 
, ,BZFG Leonhardt. 
Niederlassung, gewerbliche, s. stehender Ge- 
werbebetrieb l. 
Niederschlag s. Wasser II. b. 
Norddeutsche Hagelversicherungsgesellschaft s. 
Hagelversicherung. 
Normaleichungskommission s. Maß-= und Ge- 
wichtgordnung VI., Mitteilungen derselben a. a. O. 
Normalerlaß s. Verordnungen. 
Notar s. Freiwillige Gerichtsbarkeit III. 6. u. 12. 
Notenbanken s. Bankwesen IV. 
Notengeschäft s. Bankwesen II. 8. 
Notschlachtungen. Zu N. geben kranke oder 
verunglückte T., deren Leben gefährdet ist. Ver- 
anlassun Dem entspricht der Legriff N. 
FBG. Nach § 1 Abs. FBG. liegt der Fall der 
N. dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das 
Tier bis zur Ankunft des zuständ. Beschauers 
verenden oder das Fl. durch Verschlimmerung 
des Krankheitszustandes wesentlich an Wert ver- 
lieren werde oder wenn das T. inf. eines Un- 
lücksfalles sofort getötet werden muß. Die 
houp ts. zu N. führenden Krankheiten find in Nr. 38 
des 2. Abschn. der BB. C. z. FBG. aufgezählt. 
Wegen der Bederulichteig ber N. in sanitärer 
Hinssicht ist die Veschen notgeschl. T. mit Aus- 
nahme der in § 34 Abs. 1 Satz 2 M. 1. 2. 03, 
Rgbl. 27, gen. Fälle, von appr. Tee. vorzu- 
nehmen. Leonhardt. 
Notstände, einschl. Ueberschwemmung, Hagel- 
chlag usw. Die MinErl. 8. 5. 90 und 16. 6. 96, 
bl. 187 u. 169, b. die Nachlässe an der 
Grundsteuer wegen Gewitter= und Ueber- 
schwemmungsschadens bestimmen, daß die Oue. 
ofort nach Eintritt eines bedeut. solchen Schadens 
m betr. Kameral A. und dem Landwirtschafts- 
inspektor des betr. Kr. Anzeigen zu erstatten 
haben. — Minkérl. 30. 3. 96, b. Fürsorgelfür 
Bedürftige bei allgemeinen Not- 
tandsfällen, Abl. 113, macht die Oue. 
arauf aufmerksam, daß es sich empfiehlt, bei 
allgemeinen Notstandsfällen, die durch ele- 
mentare Ereignisse, Hagelschlag, Ueberschwem- 
mungen ufsw. hervorgerufen werden, nicht ohne 
weiteres Aufrufe, die sich um Gaben an das 
ganze Land wenden, in den öff. Zeitungen zu 
erlassen, sondern vorher in dieser Beziehung mit 
der Zentralleitung für Wohltätigkeit in Vbdg. zu 
treten. Der Erlassung öff. Aufrufe ohne Fühlung- 
nahme mit der 3Z. f. d. W. und der Umgehung der 
geb. Bestimmungen durch Vorschiebung privater 
Frsonen oder Vereinigungen oder durch Versen- 
dung gedruckter ufrufe ist entgegenzutreten, 
Min JE. 16. 1. 14, Abl. 34 Gugenhan. 
Notverordnungen. Vu. 89 gibt dem König 
das Recht, „in dringenden Fällen zur Sicherheit 
des Staats das Nötige vorzukehren“". Durch eine 
solche sog. N. kann der K. jede Aenderung des 
Rechtszustandes, soweit sie nicht auf 
Reichsrecht beruht, anordnen, und zwar 
auch während der Zeit der ständischen Be- 
ratungen. Die so verfügte Aenderung des Rechts- 
Niederlassung — Oberamtsarzt. 
zustands dauert so lange fort, bis fie entweder 
durch Ge 7 oder eine neue N. aufgehoben wird. 
Das Recht zur Erlassung von N. besteht zwar 
noch, hat aber seine praktische Bedeutung fast ganz 
verloren. azille. 
Nutzungen s. Gemeindenutzungen, auch Ge- 
meingebrauch von öff. Sachen. 
Nutzungsrechte an öff. Gewässern s. Gemein- 
gebrauch und Wasserrecht IIl. 
bdachlose. 1. Armenrechtliche Maßn. 
Im Falle der Hilfsbedürftigk. ist Deutschen, 
d. h. dem Geltungsbereich des UW G. ange- 
hörenden O. von dem zu ihrer Unterst. verpfl. 
Avbd. Obdach zu gewähren. Dasselbe gilt f. Ausl. 
Im übr. s. Armenwesen II. A. 3 u. IV. c. — 
2. Polizeiliche Maßnahmen. Nach § 361 
Nr. 8 St G. wird mit Haft bestraft, wer nach 
Verlust seines bish. Unterkommens binnen der 
ihm von der zuständ. Beh. best. Frist sich kein 
anderweitiges Unterkommen verschafft hat und 
auch nicht nachweisen kann, daß er solches der 
von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet 
nicht vermocht habe. Die Strafverf. steht dem 
Ortsvorst. zu, Art. 10 Nr. 1 G. 12. 8. 79, Rgbl. 
153, wofern nicht eine seine Strafbef. überschrei- 
tende Str. in Betracht kommt, Art. 15 a. a. O. 
und Art. 3 Abs. 8 Polst G. Als weitere pol. Maß- 
nahmen gegen O. kommen in Betracht der Ar- 
beitszwang, s. Arbeitscheu, Ueberweisung an die 
Landespol Beh., s. Arbeitshaus, und Ausweisung 
aus Staat und Gde, s. Ausweisung, poliz. Wegen 
der Möglichkeit der Ueberführung O. in die Für- 
sorge der Wanderarbeitstätten ocmittellt der Ob- 
dachlosenheime s. Stromertum. Ziegele. 
Oberamt, Oberamtsbezirk, s. Behördenorgani- 
sation, Bezirksbehörden und Bezirksverwaltung. 
Oberamt, gemeinschaftliches, in Schulsachen, 
s. Bezirkschulaufseher. 
Oberamtliche Gefängnisse s. Polizeigefängnisse. 
Oberamtsarzt. Die Dienstverhältnisse der O#.= 
Ac. sind geregelt d. G. 10. 7. 12, Rgbl. 270. Dazu: 
BMin Just., J. u. Kch. 17. 3. 13., Rabl. 82; 
K. VO. 1. 2. 14, Rabl. 36, b. Fieisegebühren der 
Ode.: Min JE. 1. 3. 13, Abl. 75, b. Führung 
eines Gebührentagebuchs; Min JE. 17. 12. 13, 
Abl. 959, b. Abfassung des Jahresberichts. — Dar- 
nach ist zur Besorgung der auf dem Gebiete der 
staatlichen Beratung innerhalb des Oezirks an- 
fallenden medizinaltechnischen Geschäfte, sowic zur 
Beratung und Unterstützung des OA. auf dem 
Gebiete des Gesundheitswesens der O . berufen. 
Er ist innerhalb seines Amtsbezirks Gerichts-, 
Impf= und Schul A., sofern für diese Geschäfts- 
zweige nicht andere Ae. staatlich bestellt oder zu- 
gelassen sind, vgl. Dienstanweisung für den Schul- 
arzt u. V. Min KSch. 15. 4. 13, Min I Abl. 223 
und 238. — Der O#l. hat die Durchführung 
der Ges. und behördl. Anordnungen auf dem Ge- 
biete des Gesundheitswesens zu überwachen, die 
gesundheitl. Verhältnisse seines Amtsbez., sowie 
die diese Verhältnisse beeinflußenden Gewohnheiten 
und Gebräuche, Einrichtungen, Anstalten und Be- 
triebe zu beobachten, auf die Bevölkerung auf-
	        
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