Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

586 Oberbergamt — 
oder der Erstattung einer Anzeige bedarf es nicht, 
wenn es sich um Nebenb--schäftigungen handelt, zu 
deren Besorgung der O# . geiebl. verpflichtet 
ist oder um Gech. deren Ausübung ihm ges. ge- 
stattet ist, wie Gesch. der tierärztl. Privatpraxis. 
Die Uebernahme von Agenturen für Viehpversiche- 
rungen ist dem O#T . verboten. — Der Erl. 29. 
11. 07, Abl. 465, gibt Vorschr. für Erstattung der 
Jahresberichte der O#e#.Mz dieselben sollen 
die übrige, bes. vorgeschr. amtliche Berichterstat- 
tung der O#T Ae. ergänzen und die Grundlage zu 
regelmäßigen zusammenfassenden Berichten über 
das gesamte Veterinärwesen des Landes liefern. 
Sie find je bis 1. März dem Oll. zur Vorlage an 
das Med Koll. zu übergeben; sie gliedern sich in: 
1. Tierheilwesen (tierärztl. Personal, Kurpfusche- 
rei, Geheimmittelwesen), 2. öff. Veterinärwesen 
(Tierseuchen, Fleischbeschau, Aufficht über den 
Verkehr mit Milch, Abdeckereiwesen), 3. Gesund- 
heitsverhältnisse der Haustiere. 
« Rößler. 
Oberbergamt s. Bergwesen B. . 
Oberersatzkommissionen s. Ersatzwesen II. 
Oberfeuerschauer s. Feuerpolizei VI. und Amts- 
körperschaften. 
Oberfinanzkammer. Die O. ist durch KO. 21. 
11. 49, Rgbl. 729, durch Vereinigung des damals 
besteh. Oberfinanzkollegiums mit den Kreisfinanz- 
kammern gebildet worden. Ueber spät. Aenderungen 
f. insbes. VO. 31. 8. 50, Rgbl. 325, und 8. 11. 58, 
9Rgbl. 242. Die O. ist keine Beh., die als solche 
tätig wird. Die Geschäfte werden vielmehr von 
ihren drei Abteilungen: der Domändir., der Forst- 
dir. und dem Bergrat besorgt. Der Geschäftsgang 
weist die Besonderheit auf, daß der Verkehr mit 
dem MinF., unter dessen unmittelb. Unterordnung 
die O. steht, i. d. R. nicht in Berichtsform vor 
sich geht, sondern daß die Akten unmittelbar vor- 
gelegt werden. Die weniger wichtigen Geschäfte 
werden von den drei Abt. in eigener Zuständigkeit, 
sei es kollegialisch, sei es im Bureauweg, erledigt. 
Hochfstetter. 
Oberlandesgericht s. Gerichtsverfassung III. 
Oberrealschule s. höhere Schulen § 6. 
Oberrechnungskammer s. Staatshaushaltetat. 
Oberrekrutierungsrat s. Ersatzwesen II. 
  
w O#erschiesericht s. Angestelltenversicherung 
un . 
Oberschulrat. Die Oberschulbeh. für die ev. 
BSch. ist der Ev. O., ein Landeskoll., bestehend 
aus Vorst. und einer Anzahl techn. und administr. 
Mitgl. Für die kath. VSch. ist der Kath. Kirchen- 
rat, der insoweit die Amtsbezeichnung Kath. O. 
führt. Zur Beratung und Beschlußfassung über 
gemeins. Angelegenheiten der VSch. beruft das 
Min KSch. beide Oberschulbeh. zu gemeinschaftl 
Sitzungen zusammen, Art. 66 VSch 
Rebl. 178. Ueber den Wirkungskreis des Ev. O. 
s. M. 1. 3. 10, Robl. 185. W. Haller. 
Oberorrsichernngsza##t s. Reichsversicherung B. 
Obstbau- wird in W. in ausgedehntem Maß 
betrieben. Die Zahl der Obstbäume sowie deren 
Ertrag nach Gewicht und Geldwert ist allj. durch 
. 17. 8. 09, 
Obstbaulehrkurse. 
die Ortsvorst. zu erheben und dem Stat. Landes- 
„mt zu berichten, vgl. § 4 der M. 11. 5. 11, 
Rabl. 74. Hins. des Kern aus steht W. im 
d. Reich an 1. Stelle. Gleichwohl wird noch viel 
Mostobst eingeführt. — Zur Hebung des Obstbaus 
werden sowohl von den Amtskörpersch als den 
Gden Baumwarte aufgestellt. Gelegenheit zur 
Ausbildung von BWarten bietet sich bei den Obst- 
baulehrkursen und den Wiederholungskursen, s. 
Lehrk. f. bes. landw. Zweige 10. Mit der näheren 
Regelung der Baumwartfrage hat sich der 1880 
zur Förderung des heimischen Obstbaus gegründete 
W. Obstbauverein schon wiederholt beschäftigt; die 
in Denkschriften 06 u. 11 niedergelegten Vorschläge 
wegen Aufstellung von Gde= und vor allem von 
QOABaumw. harren z. T. noch der Durchführung. 
Muster eines Dienstvertrags mit einem 
Oberamtsbaumwart und einem Gdebaumwart u. 
einer Dienstanweisung für einen OABaumwart 
sind in Nr. 26 W. Wochenbl. für Landw. 27. 6. 14 
abgedruckt. Das Pflanzenmaterial 
wird z. T. auf Baummärkten, z. T. aus 
Baumschulen gekauft (der Hausterhandei mit 
Bäumen ist nach 56 Abs. 2 Z. 10 
GewO. verboten). Um Gewähr für Sorten- 
echtheit zu schaffen und eine Einschränkung der 
Sortimente für den landw. Erwerbsobstbau zu 
erzielen, hat der W. Obstbauverein eine Baum- 
schulkontrolle eingeführt und zu diesem Zweck mit 
einer größeren Zahl von Baumschulfirmen einen 
Kontrollvertrag abgeschlossen. Die Namen der 
Kontrollfirmen werden jährl. zweimal in der Ver- 
einszeitschr. „Der Obstbau" und der „Obstbaum- 
freund"“, außerdem auch in dem W Wochenbl. f. 
L. veröffentlicht. — Dem im Lande gewonnenen 
Obst Absatz zu verschaffen, ist Aufgabe der vom 
W. Obstbauverein mit finanz. Unterstützung durch 
die Zentralst. f. d. L. unterhaltenen Zentral- 
vermittlungstelle f. Obstverwertung, welche Käu- 
fern und Verkäufern Angebot= und Nachfragelisten 
unentgeltl. zuschickt. Unter den staatl. Maßn. zur 
Förderung des O. ist haupts. hervorzuheben die 
Aufst. eines Obstbausachverst., s. landw. Sachver- 
ständ. 6 b. — Sodann ist schon durch die heute noch 
gültige Wegordnung 23. 10. 1808, Rgbl. 09 19, 
für die Ausbreitung des O. in der ee gesorgt 
worden, daß die Pflanzung fruchtbarer Bäume 
an den Staatstraßen und allen chausseemäßig an- 
gelegten Nachbarschaftstr. durch die angrenzenden 
Güterbesitzer, auf Allmanden durch die Gden ver- 
langt wurde. Ausnahme ist zugelassen für hohe 
Einschnittböschungen und für hohe Straßen- 
dämme, die von Straßenunterhaltspflichtigen am 
Rand mit Bäumen bepflanzt werden. Es dürfen 
nur hochstämmige, am Stamm wenigst. 3 cm dicke 
und 2 m hohe Bäume verwendet werden, fie find 
mit einem Baumpfahl zu versehen, in einer Ent- 
fernung von regelm. 7 m voneinander und 1,7 m 
vom äußersten Straßenrand zu setzen und all- 
jährl. so auszuästen, daß eine lichte Höhe von 
2,8 m für den Fußwandel auf dem Gehweg, von 
4 m für den Wagenverkehr freibleibt. Ekert. 
Obstbauinspektor s. landw. Sachverständ. 6b. 
Obstbaulehrkurfe s. Lehrkurse für besondere 
landwirtsch. Zweige 10.
	        
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