Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Obst- und Beerenweinbereitung — Oeffentliche Sachen. 
Obst= und Beerenweinbereitung, Unterrichts- 
lut über, s. Lehrkurse für besondere landwirtsch. 
eige 11. . 
Obst- und Gemüseverwertung, Unterrichtskurse 
über, s. Lehrkurse für besondere landw. Zweige 1 
Obstkonserven, Präserven, s. Konserven- 
abriken. 
Obstmsstabgabe s. Umgeld. 
Obstverkaufsgenossenschaften s. Geno lenn chaften. 
Oeffentliche Gewässer s. Wasserrecht II. 
Oeffentliche Rechte sind der Gegensatz zu den 
privatrechtl. Eefugnissen- Während letztere sich 
aus den durch das bürgerl. R. geregelten Be- 
ziehungen der Personen zu einander ergeben, 
ergeben sich die öffrechtlichen Befugnisse aus der 
Zugehörigkeit einzelner Rechtsfubjekte zu einem 
bestimmten Staat oder zu einem öff., einen orga- 
nischen Bestandteil des Staats bildenden Gemein- 
wesen (Kommunalverband, Korporation usw.), so- 
wie aus den Beziehungen, in welchen die einzelnen 
Staatsangehörigen mit Rücksicht auf diese Zu- 
schörigkeit stehen oder treten können. — Die öff. 
RN., über deren Umfang, Bezeichnung und Ein- 
teilung die Ansichten auseinandergehen, pflegt 
man in f. 3 Gruppen einzuteilen: 1. Die 
sog. Grundrechte oder allg. Freiheits- 
rechte, deren Wesen darin besteht, daß der in 
unserer Rechtsordnung anerkannte Grundsatz der 
Freiheit und Unverletzlichkeit der Person und des 
Eigentums nach den verschiedenen Richtungen 
auseinandergelegt wird und die einzelnen Neukee 
rungsmöglichkeiten der persönl. Freiheit als be- 
sondere Rechte bezeichnet werden, s. Grundrechte. 
— 2. Die Rechte auf den Genuß und 
die Vorteile der öff. Einrichtungen 
und Anstalten des Staats, der Gden und öff. 
Körperschaften, mögen sich diese Befugnisse aus 
der Staatsangehörigkeit, der Gde Angehörigkeit 
usw. von selbst ergeben oder erst durch einen bes. 
Erwerbsgrund (Verleihung, Vertrag usw.) ent- 
standen ein. — 3. Die politischen Rechte, 
h. diej. Befugnisse, die eine unmittelbare oder 
mittelbare Beteiligung an Gesetzgebung, Verwal- 
tung und Rechtspflege gewähren. Den polit. R. 
werden häufig die übr. öff. R. (1 u. 2) als so 
bürgerliche Rechte entgegengesetzt; doch ist 
der Sprachgebrauch schwankend und leicht irre- 
ührend. Unter konstitutionellen R. ver- 
eht man die öff. R., soweit fie in den Ver- 
assungsgesetzen bes. Hewährleistet find. Dies ist 
im Gegensatz zu den Landesverf. in der RV. nicht 
Fichehen. — S. auch öffentlichrechtl. Ansprüche, 
. Sachen, öff. Recht und Verwaltungsrechts- 
pflege I. Bazille. 
Oeffentliche Sachen. — I. Die Natur der Dinge 
iclließt,. die Begründung von Rechten an Sachen 
aus, die vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit 
der tatsächlichen Beherrschung durch menschliche 
Willkür entzogen sind, wie: Luft, fließendes 
Wasser, Meerz fie find öff. Sachen, res extra 
commercium. Für das w. Recht kommt außer 
der Luft hier nur in Betracht das Wasser. Das 
Wasser im Bodensee samt seinem Bett gehört zu 
den öff. S., ebenso das Wasser aller auf w. Ge- 
biet in natürlichem oder künstlichem Bett 
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ständig fließender Gewässer und derj. Seen, 
die einen in gleicher Weise ständig fließen- 
den Ablauf haben. Auch am Bett dieser Gew. ist 
für die Regel Eigentum ausgeschlossen, nament- 
lich steht weder dem Staat den Gden noch 
der früheren Grundherrschaft oder sonst jemand 
an sich Eigentum an dem öff. Gew. oder seinem 
Bett zu. S. auch Wasserrecht II., IX. — II. Außer 
der Luft und den Eei Gewässern bezeichnet man 
noch andere Sachen als öff. S., die zwar im 
bürgerl. Eigentum (des Reichs, des Staats, der 
Gde oder Einzelner) stehen, aber dem öff. Ge- 
brauch derart gewidmet sind, daß das 
an ihnen bestehende bürgerl. Eigentum insolang 
nicht zum Ausdruck kommt, als diese Widmung 
dauert: Oeff. Wege und Plätze, Kirchen- 
gebäude, Begräbnisplätze. — Ein bes. 
öff. Eigentum an den unter l. u. II. angei Sachen 
kennt das w. Recht nicht. Das BG#. bestimmt 
nichts hierüber, es überläßt die Rechtsgestaltung 
in dieser Hins. dem Landesrecht, EGS#B#G. Art. 65, 
66, 132, 133. In der Grundbuch O. § 90 ist die 
Befreiung der in Betracht kommenden Grund- 
stücke vom Grundbuchzwang im Weg landesherrl. 
VO. eugelessen und in W. sind nach § 4 KO. 
30. 7. 99 außer den Grundstücken des Königs 
die Grdst. des Staats, eines anderen Bst. und 
des Reichs, die Grdst. der bürgerl. Gden, der 
Amtskörpersch. und der Kirchengden, sowie die 
öff. Wege und Gewässer von der Verpflichtung 
zur Eintragung in das Grundbuch befreit. Hins. 
der Uebertragung des Eigentums an solchen 
Grundstücken, hins. der Begründung einer Dienst- 
barkeit an ihnen und der Aufhebung einer sol- 
chen erklärt AGBGB. Art. 212 die Einigung des 
Berechtigten und des anderen Teils über den 
Eintritt der Rechtsänderung bzw. die Erklärung 
des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe, und 
die öff. Beurkundung der Einigung bzw. Er- 
klärung für erforderlich und erklärt weiter eine 
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestim- 
mung erfolgende Uebertragung des Eigentums für 
unwirksam. — III. Im weitesten Sinn end- 
lich bezeichnet man als öff. S. alle beweglichen 
und unbeweglichen Gegenstände, die im Eigentum 
des Staats, der Gden oder anderer Est örper- 
schaften stehen und den Bedürfnissen dieser 
Körpersch. zu dienen bestimmt sind. Für den 
Staat handelt es sich hier namentlich um Do- 
mänen, Forsten, Bergwerke, gewerbl. Anlagen, 
Amts- und Gerichtsgebäude, Schulgebäude, Kanz- 
leien, Bibliotheken, Festungen, militärische Aus- 
rüstungsgegenstände und Waffen, Kriegschiffe 
usw.; hins. der Gden s. Gde Anst. Diese Gegen- 
stände stehen unter den Regeln des bürgerlichen 
Rechts. Für die zum dienstl. Gebrauch einer 
zeichsverwaltung bestimmten Gegenstände ist dies 
durch das RG. 25. 5. 78 noch bes. festgestellt. — 
IV. Der Gebrauch der öff. Sachen ist durch 
Ges. oder Verwalt Bestimm. geregelt. Während er 
sich bei den unter I. u. II. gen. Sachen auf dem 
Boden des öff. R. vollzieht, s. Gemeingebrauch, steht 
er bei den unter III. gen. i. d. R. auf dem Boden des 
bürgerl. Rechts, so namentlich bei öff. Bibliotheken. 
Krankenhäusern, Sparkassen usw. — Quellen: Göz,
	        
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