Offizierpensionsgesetz — Ortschulrat.
kommandos, Beamte des Kriegszahlamts, Garni-
son-, Lazarett-, Proviantamts-, Bekleidungsamts-
beamte; außerdem find die gen. O. zu allen für
Mil Anw., s. d. Z. III a. E., im w. Staatsdienst
*“ Stellen mit den Rechten der Mil Anw.
zugelassen, sofern von den betr. Min. nichts
anderes bestimmt ist. Nachrichten betr. die An-
stellung von verabschiedeten O. im Ziv D., welchen
die Aussicht hiezu Allerh. Orts verliehen ist, vom
Jahr 1894, Z. 5 der w. Zusätze zu den Grundsätzen
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
nterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Mil Anwärtern vom 20. 6. 07 S. 12.
Schall.
Offizierpensionsgesetz s. Militärpensionsges. I. A.
Olgabeilanstalt in Stuttgart, Aufnahme von
Staatspfleglingen s. Staatspfleglinge I.
Oppelstiftung s. Stipendien, landwirtschaftliche.
Orden, Königliche. Das Recht zur Verleihung
von Orden und Ehrenzeichen gehört zu den per-
sönlichen Rechten des Königs, der Gegenzeichnung
eines Min. nach § 51 Vl. bedarf es hiezu nicht.
An Kgl. O. und Ehrenz. bestehen: 1. Der O. der
württ. Krone, gestiftet 1818, Ordenstatut 11. 8.
und 1. 9. 92, Rgbl. 878, sowie die Verdienst-
medaille des KronO. — 2. Der Militärver-
dienst O., errichtet 1790, Statut 28. 9. 1818,
Robl. 541, geänd. 8. 9. und 27. 12. 70, 20. 6. 92
und 6. 12. 06, sowie die goldene und die silberne
Militärverdienstmedaille, das Dienst-
ehrenzeichen u. die Landwehrdienstaus-
eichnung. Mit dem Militärverd O. sind für die
inländ. Inhaber Pensionen (Präbenden) ver-
bunden; bez. der Sportel für die Einweisung s.
SpTardNr. 54,8. Der mit den 4 obersten lossen
des O. der w. Krone und mit dem Milerd#.
seither verbunden gewesene Personenadel ist künf-
tighin aufgehoben, KVO. 1. 9. 18, Rgbl. 221. —
3. Der Friedrichs O., gest. 1830, Statut 27. 12.
86, Rabl. 87 9, 18. 2. 90, Rabl. 61, und 6. 3. 99,
Robl. 48, sowie die Verdien stmedaille des
Kriedre. — 4. Der Olgaorden, errichtet 1871,
VO. 27. 6. 71, Rgbl. 168, sowie die Karl-
Olga-Medaille. — 5. Das Verdienst-
kreuz, gest. 1900, K VO. 2. 7. 00, Rgbl. 500. —
6. Die silberne Verdienstmedaille, er-
richtet 1892, K VO. 11. 8./1. 9. 92, Rgbl. 371.—
7. Die Medaille für Kunst und Wissen-
scheft. gest. 1824 und 1836. — 8. Die Adels-
ekoration, gest. 1808. — 9. Die Jubi-
läumsmedaille von 1889. — 10. Die Ret-
tungsmedaille, gest. 1897, KVO. 18. 6. 97,
Robl. 87. — Nichtwürtt. O. dürfen von w.
Staatsangeh. nur mit Erlaubnis des Königs an-
eenommen und getragen werden. Bez. der Sportel
u. SpTarr. 54, 1 u. 2. Häffner.
Orden, geistliche, s. Kath. Kirche III. 6.
Orduunssstrafen s. Ungebühr= u. Ungehorsam-
strafen; O. in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit,
s. d.; O. bei Beamten, (. d.
Ordnungszahlen der Eichbehörden und Gich-
stellen s. Maß- und Gewichtsordnung VI.
Orte, Anlage, s. Baurecht II.
Orte und Ortsteile, ländlicher Charakter und
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weiträumige Bauweise, s. Baurecht II. und Min J.=
Erl. 14. 7. 14, Abl. 400.
Ortsarme, Ortsarmenwesen, Ortsarmenbehhrde
s. Armenwesen II. A 2. und V.
Ortsarmenverbände s. Armenwesen II. A. 2.
Ortschroniken s. Wohlfahrtspflege, ländl., B 5.
Ortschulaufsicht s. Ortschulrat. ·
Ortschulrat. 1. Der Ortschulrat hat
die örtliche Aufsicht über die Volk-
schulen auf dem Gebiet der Schulpflege.
Hiezu gehört insbes.: Sorge für die örtl. Durch-
führung und Beobachtung der Ges. und VO. über
VSck Wesen, insbes. Sch Gesundheitspflege, Besuch,
-Zucht, -Ferien, Wahrung der mit den SchStellen
verbundenen Rechte, Antragstellung in Betreff der
Sch Gebäude, Ausstattung der SchRäume, über-
haupt jeglicher Erfordernisse der VSch.; Einrich-
tung des örtl. VSch Wesens; Aeußerung über den
Sch H#Nushalt; Verwendung der Gelder der Sch.=
Kasse; Befreiung unbemittelter Kinder vom Sch.=
Geld; Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den
Lehrern und den Eltern; Vertretung bei den Prü-
fungen des BezSch Aufsehers und Kenntnisnahme
von deren allg. Ergebnis; Beschwerdeführung über
dienstliche Verfehlungen der Lehrer bei dem Be-
zirk Schufseher, Art. 54 VSch GG. 17. 8. 09,
Raobl. 178.—2. Soweit es keiner Beratung u. Ent-
chließung durch den O. bedarf, wird die örtl. Auf-
icht über die Sch. (Schulpflege) im Namen des
O. von dem mitvorsitzenden Orts-
geistlichen ausgeübt. An dessen Stelle tritt,
wo dem O. der Vorstand einer 7= oder mehrkl.
VSch. angehört, dieser und unter mehreren solchen
Vorständen der dienstälteste. Diese auffichtführen-
den hersemen sind befugt, durch Besuche von dem
Stand der . i. S. der Schulpflege Kenntnis
zu nehmen. Umfaßt die VSch. eines Bekenntnisses
3 oder mehr Kl., so wird vom OchR. ein Lehrer
der Sch., der bei 7 und mehr Kl. die Befähigung
#m Amt eines BezSch Aufsehers besitzen muß, als
chulvorstan d bestellt. Bei Sch. von mehr als
7 Kl. können nach Bedarf mehrere solche Sch Vor-
stände bestellt werden. — 3. Ein O. ist für
jede aus öff. Mitteln unterhaltene
oder zu den freiwilligen Konfession-
schulen (s. Schulunterhaltung) zählende VSch.
und, wo von einer und derselben Sch Gde
eine Gruppe solcher VSch. errichtet ist, für diese zu
bestellen. In Gden, in denen VSch. des ev. und
des kath. Bekenntnisses bestehen, wird für die
Sch. jedes Bek. ein bes. O. bestellt. Mit Genehm.
des OSch. können auch für Teile eines Gde Bez.,
die keine eigene Sch Gde bilden, bes. O. bestellt
werden. Die O. einer Gde für Sch. verschiedener
Bek. können zur Beratung und Beschlußfassung
über gemeins. Angelegenheiten zusammentreten.
— 4. Mitglieder des O. sind: 1. der
Ortsgeistliche bzw. ein von dem OSsch. be-
rufener Ortsgeistlicher bzw. ein von dem
chR. berufener Ortsgeistlicher, 2. der Orts-
vorsteher bzw. in ßen und mittleren Städten
ein mit der erichterstattung in Schn-
gelegenheiten betrautes Gde Ratsmitgl., 3. Lehrer
und zwar bei 1kl. Sch. der L., bei 2kl. der dienst-
ältefte ständige L., bei 8—kl. der Schulvorstand