Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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und der dienstälteste der übr. ständigen L. und bei 
7= und mehrkl. Sch. der Sch Vorstand bzw. der 
dienstälteste SchVorstand, neben dem in großen 
und mittleren Städten noch 1 oder 2 weitere Sch.= 
Vorstände berufen werden können; dann von den 
übr. ständigen L. oder Lehrerinnen diej. Zahl 
gewählter Vertreter, welche mit Genehm. des 
OSch R. von den örtl. Organen festgesetzt wird, 
4. der Schrzt, 5. eine Anzahl von Vertretern der 
Sch Gde, die deri. der übr. Mitgl. mit Ausschluß 
des Ortsvorstehers gleichkommt. Die Vertreter 
der Lehrerschaft werden von den ständigen Lehrern 
und Lehrerinnen mit Stimmenmehrheit auf 8 J. 
ewählt. Die Vertreter der Sch Gde müssen im 
SEchulert wohnen und dem Bekenntnis der betr. 
Sch. angehören. Wählbar sind (aktive Geistliche 
und Lehrer ausgenommen) alle Männer, welche 
die gdebürgerlichen Wählbarkeitsrechte besitzen. 
Frauen können gewählt werden. Die Wahl 
ersolgt durch den Gde Rat und den Bürgerausschuß 
auf 3 J. In Teil Gden mit eigener Sch. tritt der 
Anwalt oder der Eigentümer an Stelle des Orts- 
vorstehers. Für PezSch. oder für Sch. eines Gde- 
Bezirksteils wird die Zusammensetzung der O. 
durch bes. Satung geregelt. Bei freiwilligen Kon- 
fession Sch. wird der O. aus dem geistl. Vorstand 
der Ortskirchen Gden als Voch- den L. der Kon- 
fession Sch. und der entspr. Zahl von der kirchl. 
GEde Vertretung gewählter Konfessionsgenossen ge- 
bildet. — 5. Auf die Geschäftsführung 
des O. als Kollegium finden die Vorschr. 
Art. 33—36, 38 u. 40 der GdO. Anwendung. 
Hiebei werden die Geschäfte des O. geleitet 
in Gden mit 1- bis 6kl. Sch. von dem 
Ortsgeistlichen und dem Ortsvorsteher, in den 
andern Gden von dem Ortsvorst. und dem Sch.= 
Vorstand bzw. dienstältesten Sch Vorstand. Das 
Protokoll ist von einem durch den O. damit be- 
auftragten Mitgl. oder bes. Protokollführer zu 
führen. In den klein. Städten und Land Gden, 
wie auch, soweit es sich um Dissziplinarsachen 
gegen Lehrer handelt, in den großen und mittl. 
St. steht über dem O. zunächst das gemeinsch. O. 
in Schulsachen. Im übr. unterstehen die O. in 
den großen und mittl. St. dem ObchR. unmittel- 
bar. — Ueber die Wahl der Vertreter der Lehrer- 
schaft und die der Sch Gde s. § 21, die Geschäfts- 
behandlung innerhalb des O. s. § 22 der MV. 1. 3. 
10, Rgbl. 105, den Wirkungskreis des O. Min Abl. 
d. Kch. 10 65. W. Haller. 
Ortskirchenvermögen der ev. Kirchengemeinden. 
I. Vor dem staatl. G. 14. 6. 87 b. Vertretung der 
ev. KEG. und Verw. ihrer Vermögensangelegenh. 
(gee 237, KGG.) fehlte den ev. KGden in W. die 
elbständige rechtl. Organisation und damit eine 
eigene Vertretung und Verwaltung. Der seit 1851 
zuf. KVO. 25. 1. 51 (Pfarr Gde Rats O.) besteh. 
Pfarr Gde Rat war ein solches Vertretungs- und 
Verwaltungsorgan nicht. Und wenn auch für ein- 
zelne Bestandteile des in der Stiftungspflege (auch 
Heiligenpflege, Armenkassenpfl.) verwalteten Ver- 
mögens darüber kaum ein Zweifel sein mochte, daß 
sie kirchl. Vermögen seien, so war dies für andere 
Teile doch weniger sicher und die Verw. dieser 
Stiftung war grundsätzlich eine gemischt bürg.- 
Ortskirchenvermögen der ev. Kirchengemeinden. 
kirchl. Das hiezu berufene Organ aber, der Stif- 
tungsrat, war der durch den (oder die) Ortsgeist- 
lichen und den Stiftungspfl. verstärkte bürg. Gde- 
Rat. Die laufenden Geschäfte hatte als beständiger 
Ausschuß des Stiftungsrats der Kirchenkonvent 
zu besorgen, VerwEd. 1. 3. 1822 § 120 f., Rabl. 131. 
— Das G. 14. 6. 87, das zufolge des Aend G. 22. 
7. 06, Rabl. 245, als Ev. KGW. eine teilw. geänd. 
F. erhalten hat, Rgbl. 255, gab in Art. 30—49 die 
Grundsätze an die Hand, nach welchen das örtl. 
Kirchenvermögen aus dem in der Stiftungspflege 
verwalteten Vermögen auszuscheiden war und schuf 
zugleich die Organe, welchen die Verwaltung dieses 
OK. nunmehr zustehen sollte, s. Kirch Gde NRat und 
Kirchenpfleger. Ueber die langwierigen Erörte- 
rungen, aus welchen dieses Ges. hervorgegangen 
ist, s. Verh. 2. Landessyn. 1878 über den kirchl. 
Entwurf einer KGde- u. Synodalordnung für die 
ev. Landeskirche, Beil. Bd. II 489, III 865, Prot.= 
Bd. III 816 bis V 2109; Verh. der fbt. zum 
Entw. eines staatl. Ges. b. die KEde- u. Synodal- 
ordnung 1883/85, BBd. 1 Abt. 1 217 f., Entw., 
350 f., 489 f., Komm Ber.; Verh. d. 1. K. 1883/86 
BBd. 286. Sodann Verh. d. Abg K. 1886/87 zum 
Entw. eines Ges. b. die Vertretung ev. KE#de#n, 
Entw. Bhd. 1 Beil. 12 Komm Ber. Beil. 15; Verh. der 
4. Land Syn. 1888 z. d. Entw. eines kirchl. G. b. die 
ev. KGden, BBd. 97, Entw., 236, Komm Ber., Prot.= 
Bd. 145; Verh. d. Abg K. zu dem Entw. eines staatl. 
G. b. Abänderung der Ges. über die Vertretung 
der ev. KGden und der kath. Pfarr Gden 14. 6. 87 
von 1905, Bhd. Beil. 61, Entw., 226, Komm.- 
Ber.; vgl. Steinheil, Ges. und Verfüg. über die 
Kirchengemeinden und Synoden in der ev. Landes- 
kirche des Königr. W. 1890 I—XXVIII. — Ueber 
das Verfahren bei Ausscheidung des 
örtlichen KVerm.: MV. 25. 3. 89, Robl. 65 f. 
Eine Ergänzung dieser durch KGG. herbei- 
geführten Ausscheidung ergab sich durch die 
Aussch. der kirchl. Besoldungsteile für Mesner- 
und Organistendienst zuf. G. 31. 7. 99 (jetzt 8. 8. 
07) b. Eink Verhältn. der Volkschullehrer Art. 13 bis 
17. Rgbl. 590, und 1907 321, und MV. 20. 1. 00, 
Rabl. 88. — II. Mit Uebergabe des hienach aus- 
geschiedenen Vermögens an den KdeRat als die 
ertretung der Kede hat deren eigene Ver- 
mögensverwaltung in der Kirchen- 
pflege“ ihren Anfang genommen. Diese kirchl. 
Verw. untersteht der Staatsaufsicht, die 
laut Art. 53 Abs. 2 KGG. neben der Wahrung der 
staatl. und bürgerl. Interessen im allg., bes. die 
Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsgem. 
Verwend. der Stiftungen zum Gegenstand hat. — 
1. Ueber die Frage, wem das Eigentum an 
dem landeskirchl. Vermögen zustehe, hat sich das 
KGG. nicht grundsätzlich ausgesprochen. Sie be- 
antwortet sich somit nach kirchl. Recht. Doch ift 
in Art. 46 KG#G. für die ausschließlich den Zwecken 
der ev. Kirche gewidmeten Gebäude nebst Zu- 
behörden, welche der Stiftungspfl. oder auch der 
bürgerl. Gde gehörten, wenn sie bisher aus Mitteln 
der Stiftungspfl. ganz oder teilweise unterhalten 
wurden, verfügt, daß sie in das Eigentum der KGde 
übergehen; auch soll nach der Regel des Art. 46. 
Abs. 3 u. 4 der Kede das Eigentum an denj. Be-
	        
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