Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bek. 19. 3. 14. — Die Umlage kann, wenn 
sich die bürgerl. und kirchl. Verwaltungsbeh. 
darüber verständigen, vom Gde Pfl. zugleich mit 
den bürg. Gde Steuern für die Kirchenpflege er- 
hoben werden. — Bei Streitigkeiten über 
kirchl. Umlagen kommt, soweit es sich nicht um 
Beschlüsse der zuständigen Beh. über deren Maß- 
stab handelt, die Verhandlung und Entscheidung 
den Verwaltungsgerichten, s. d., zu, Art. 90 Abs. 1 
und 3. — d) Ueber Kassenführung und 
Kassenkontrolle sind in § 91—101, über die 
Buchführung des Rechners durch Führung 
eines Tagbuchs und der Rechnung samt deren 
Beilagen in § 102—112 und § 113—132, über den 
Abschluß der Rechnung in § 133—138 der Verw.= 
Vorschr. eingehende Best. enthalten. Das st agatl. 
Ges. fordert Prüfung der Rechnung durch den 
KGRat, Revision durch einen geprüften Rech- 
nungsbverständigen und Abhör durch die „kirchl. 
Beh.“, auch Mitteilung an das Ol. zur Einsicht 
und Prüfung nach den in Art. 53 Abs. 2 bezeichn. 
Richtungen, s. o. II. a) Anf. — Durch Art. 8b 
des kirchl. K#G. ist die Sorge für die 
Revision der Kirchenpflegerech- 
nungen und deren Abhör dem DiözAussch. 
zugewiesen und die § 139—158 der Verw.= 
Vorschr. geben hiezu Einzelbest., vgl. auch Kons.= 
Erl. 22. 12. 03, Kons Abl. 13 27. Die Kreisreg. 
und das Min KSch. sind befugt, jederzeit von der 
Kassen= und Rechnungsführung der Kirchenpfl. 
Einsicht zu nehmen und die Abstellung etwa ge- 
fundener Ges.= und Ordnungswidrigkeiten zu ver- 
anlassen, KG#G. Art. 56 Abs. 4, und ebenso ist dem 
kirchl. Visitator Einsichtnahme und Befugnis zur 
Abstellung von Mängeln oder Anzeige hievon an 
die sonst zuständige Beh. gewahrt, Kons Erl. 16. 4. 
89 § 7, Kons Abl. 9 3957. Die Haftbarkeit des 
Kirchenpfl. für einen durch seine Schuld ent- 
standenen Schaden und ebenso diej. anderer bei 
der Verwaltung beteiligter Personen für den durch 
ihre schuldhafte Handlung oder Unterlassung er- 
wachsenen Schaden ist durch Art. 58 des K. 
festgestellt und ebenso die Befugnis des Kons., 
Ersatzverbindlichkeiten für die KEde durch einen 
aufzustellenden Vertreter zu verfolgen, s. Kirchen- 
gemeinderat. — S. a. ev. Kirche. Krafft. 
Ortskirchenvermögen der kath. Pfarrgemeinden 
s. kath. PfGden und kath. Kirche. 
Ortskrankenkassen s. Krankenversicherung C. 
Ortslohn s. Krankenversicherung E; Reichs- 
versicherung C14. 
Ortspolizei s. Polizei. 
Ortsteuerämter. In den Gden ohne Kameral- 
amt besteht i. d. R. ein O. Besetzt ist es mit einem 
Ortssteuerbeamten, der entw. berufsm. d. h. voll- 
beschäftigt ist oder nichtberufsm. ist, d. h. den Dienst 
als Nebenbeschäftigung versieht. Die nichtberufsm. 
OBeamten sind entweder Ortsangehörige oder 
(zum kleineren Teil) zur Ruhe gesetzte Unter- 
beamte oder Militärrentner (StAufseher, Land- 
jäger). Die OBeamten haben die KapSt., die 
UmsatzSt., die Erbschaft St., Wandergewt., in be- 
schränktem Umfang auch die Eink St. und einzelne 
Sporteln einzuziehen, auch bei dem Ansatz der 
Wandergewöt. und einzelner Sporteln, der Kon- 
trolle und dem Einzug des Umgelds, der MalzSt. 
Ortskirchenvermögen der kath. Pfarrgemeinden — Paßwesen. 
und der Branntwein St. sowie schließlich, außerh. 
des Sitzes der Zollämter, bei der Kontrolle des 
Uebergangsverkehrs und der Erhebung der Ueber- 
gang St. mitzuwirken. Außerdem werden sie soweit 
erforderlich in der übrigen Bezirksfinanzverwalt., 
insbes. der Reich St Verw. und der Zollverw., zur 
Mitwirkung herangezogen. Einzelne O. sind auch 
mit dem Verkauf von Stempelmarken und 
Stempelformularen beauftragt. Ueber die allg. 
Dienstvorschr. der OBeamten vgl. den inzwischen 
mehrfach abgeänderten Erl. d. St Koll. 1. 3. 94, 
Abl. 47; für die Dienstbezüge gilt jetzt die bes. 
gedruckte OBO. (Ortssteuerbeamtenordnung) 8. 4. 
14 und, soweit die CBeamten im Geschäftskreis 
der Zollbehörden tätig sind, die bes. gedruckte 
OO. 11. 8. 13. Hochstetter. 
Ortsteuerbeamte s. Ortsteuerämter. 
Ortstraßen, Anlage, Herstellung und Unter- 
haltung s. Baurecht II. 
Ortsvereine, landw., s. landw. Verein. 
Ortsviehversicherungsvereine s. Viehversicherung. 
Ortsvorsteher s. Gemeinde lI 4, auch Frei- 
willige Gerichtsbarkeit III. 
trag lautende Wertpapiere, die ges. mit 
unbeschr. Zahlungskraft ausgestattet und un- 
einlöslich sind. Als mit seiner Währung, s. d., un- 
vereinbar, besitzt D. kein P. Reichskassenscheine, 
s. d., und Reichsbanknoten, s. Bankwesen IV., sind 
einlöslich und daher kein P. Haller. 
Papierprüfungstelle s. Gewerbeförderung D. III. 2. 
Parakasein s. Käse. 
Park, vgl. Gehege und Tiergärten, s. Jagd- 
recht II. 2. u. 7. (Wildschadenersatz), Jagdpolizei 
II. 4. (Tiergärten). 
Parochie s. Ev. Kirchengemeinden und kathol. 
Pfarrgemeinden. 
Paßkarten s. Paßwesen V. 
Paßwesen. 1 I. Einleitung. # Früher hatten 
die Pässe den Charakter einer Reiseerlaubnis; 
nach heut. d. Recht ist der P. ein Legiti- 
mationspapier, d. h. eine von der PolBeh. 
ausgestellte öff. Urkunde, durch die der Inhaber 
seine Persönlichkeit nachweist. — Das P. ist ge- 
regelt wird durch das RG. über das P., Paßgesetz 
12. 10. 67, BGBl. 33, w. Rgbl. 1871, Anl. zu 
Nr. 1 19, das seit 1. 1. 71 auch in W. gilt. 
Zum P. sind eine große Anzahl von Erl. des 
Min#. ergangen, die bei Bazille-Köstlin, Recht 
der Staatsangehörigkeit, Stuttgart 02, zusammen- 
gestellt sind. Seit Erscheinen dieses Buchs sind 
dazu gekommen: MinErl. 15. 6. 04 b. fremdenpoliz. 
Anordnungen in Rumänien, Abl. 345, Erl. b. 
russische Paßvorschr. 8. 11. 05, 17. 7. O7, 11. 11. 13. 
10. 3. 14, Abl. 406, 301, 317, 123, Erl. 29. 4. 09 
b. Ausstellung von Ausweispapieren nach Italien, 
Abl. 162, Erl. 4. 9. 09 b. Ausstell. von Reisep. für 
russische Staatsangehör., Abl. 323, Rchsk Bek. b. 
Ausstell. v. Auslandspässen durch das Reichskolo- 
nialamt 30. 6. 10, RGBl. 914, Min Erl. 20. 3. 11 
b. Mitteilungen über die Ausstellung von Aus- 
weispap., Abl. 122 und autograph. Min Erl. 31. 5. 
11 Nr. 7851 b. Belehrung über die Zweckmäßigkeit 
der Mitführung von Reisepässen und die in den 
Ourer sind solche auf einen best. Wertbe-
	        
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