Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Patentamt. 
einzelnen Ländern besteh. Waffenverbote. — Nach 
dem PG. besteht in D. Paßfreiheit: D. be- 
dürfen zum Ausgang aus dem RGebiet, zur Rück- 
kehr in dasselbe sowie zum Aufenthalt und zu 
Reisen innerh. desselben keines Reisepapiers. Auch 
von Auländern soll wed. beim Eintritt noch beim 
Austritt über die Grenze des RGebiets, noch wäh- 
rend ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen inner- 
halb dess. ein Reisepapier gefordert werden. Auch 
besteht innerhalb des d. R. keine Verpflichtung zur 
Visierung von Reisepapieren, s. IV. Wenn jedoch 
die Sicherheit des R. oder eines einzelnen Bst. oder 
die öff. Ordnung durch Krieg, innere Unruhen od. 
sonst. Ereignisse bedroht erscheint, so kann durch 
Kais. VO. die Paßpflicht überhaupt oder 
für einen best. Bez. od. zu Reisen aus und nach 
best. Staaten des Ausl. vorübergehend eingeführt 
werden (§ 9). Die Best. über Zwangspässe 
mit vorgeschriebener Reiserichtung 
und Reisczeit und über das polizciliche 
Meldewesen sind unberührt geblieben, s. d. 
Unzulässig ist jedoch die Einführung von Aufent- 
haltskarten, § 10 Abs. 4. — 1Kx II. Recht der D. auf 
Ausstellung von Reisepässen. 1 Durch die Paßfrei- 
heit ist die Verpfl. der Reichsangeh. und Ausl., sich 
auf amtl. Erfordern über ihre Pers. genüg. aus- 
zuweisen (Legitimationspflicht), nicht weggefallen. 
Ebensowenig wird die im Reichsausland bestehende 
Legitimations= oder Paßpflicht vom Paßgesetz be- 
rührt. Deshalb ist bestimmt, daß Reichsangeh. auf 
ihren Antrag Reisepässe erteilt werden müssen, 
wenn ihrer Befugnis zur Reise gesetzl. Hindernisse 
nicht entgegenstehen. Welche Hindernisse dies sind, 
ist im PG. nicht gesagt; es sind dieselben wie bei 
den Heimatscheinen, s. Heimatscheine II. — 
N III. Gültigkeitsdauer der Reisepässe. 1 Vorschr. 
über die Gültigkeitsdauer der Reisep. bestehen 
nicht; hergebrachterweise werden sie auf 5 Jahre 
ausgestellt. Kürzere Fristen ergeben sich, wie für 
die Heimatscheine so auch für die Reisepässe aus 
den Ausführungen unter ll. bei „Heimatschein“. 
Vgl. a. Sportelges. Tar Nr. 60 Anm. — 1 IV. Ber- 
fahren bei Ausstellung der Reisepässe. 1 Zur Er- 
teilung von P. sind diej. Beh. befugt, welchen diese 
Befugnis von Reichs wegen oder von den Reg. der 
einz. Bst. beigelegt wird, § 6. Diese Beh. sind auf- 
gezählt in Min Erl. 10. 2. 72 u. 5. 3. 72, Abl. 46 
u. 73. Nach § 4 Abs. 2 KVO. b. die Paß= und 
— 17. 11. 65, Rgbl. 479, sind in W. 
ienach zuständig das Min AM., Min Kr. und die 
Oue., letztere bez. derj. Personen, die „in dem betr. 
Osßez. ihren Wohnsitz haben, und ausnahmsweise 
auch bez. anderer Inl., wenn deren Person und 
Verhältnisse ihnen selbst hinlänglich bekannt sind, 
oder wenn für dieselben von einem zuverlässigen 
Bezirksangehörigen hinreichend Sicherheit geleistet 
wird". Außerdem sind zur Erteilung von P. an 
Reichsangehörige zum Eintritt in das Reichsgebiet 
befugt: die Reichsgesandten und Reichskonsuln und 
die Gesandten jedes Bst., jedoch für Angehörige 
anderer Bst. nur insoweit, als die letzteren in 
ihrem Bez. nicht vertreten sind, § 6. P., die von der 
zuständ. Beh. eines Bst. ausgestellt sind, haben, 
wenn sie nicht eine ausdrückl. Beschränkung in 
dieser Beziehung enthalten, Gültigkeit für das ganze 
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Reichsgebict, § 4. Nichtdeutschen, die kein Reisepap. 
haben, sich aber auf sonstige Weise genügend legi- 
timieren können, können auf Verlangen P. (auch 
Paßkarten) auf die Dauer von höchstens 4 Wochen 
erteilt werden, § 6 KVO. 17. 11. 65, Rgbl. 479; 
doch wird dies nur in ganz dringenden Fällen 
und mit gehöriger Vorsicht geschehen. Anderen 
D. als Württembergern können die Ole., sofern 
sie in W. oder dem betr. Oez. ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt haben oder dem Ol. 
hinlänglich bekannt sind, Reisep. mit Gültigkeits- 
douer bis zu 5 J. ausstellen, sofern nicht bes. Be- 
denken entgegenstehen, Min Erl. 13.11.89, Abl. 271. 
Vor Ausstellung der Reisep. haben die Ole. i. d. 
R. die Gdebeh. zu hören. Reisebegleiter können, 
sofern ihrer Reise gesetzl. Hindernisse nicht im 
Wege stehen, in die Reisep. eingetragen werden. 
Die Sp. beträgt für jeden Reisep. mit od. ohne höh. 
Beglaub. bei Ausstellung durch ein Min. 3 4, 
durch ein OA. bei Dienstb. und Lohnarb. 1 4, im 
übr. 2 Al.; bei Verlängerung von Reisep., die 
wegen der Wehrpflicht des Inhabers auf eine kür- 
zere Dauer als auf 5 J. ausgestellt wurden, inner- 
halb des 5j. Zeitraums nichts, TarNr. 60. Ueber 
Beglaubigung (Legalisierung und Visierung) 
der Reisep. und Benachrichtigung der Oulc. gilt 
dass., was in Heimatscheine IV. ausgeführt ist. 
Die Ouc. haben ein jährlich abzuschließendes Ver- 
zeichnis über Reisep. und Parten, sowie eine 
alphabet., für mehrere J. angelegte Uebersicht über 
die ausgestellten Heimatscheine, Staatsangehörig- 
keitsausweise, Reisep, und PKarten zu führen, 
§ 11 Z. 4 u. 5 VWBezO. — 1Kx V. Die Paßkarten. 1 
Uebereinkunft 21. 10. 1850 zwischen den meisten 
Staaten des d. Bundes über die Einführung von 
P#K. der sich nach kurzer Zeit sämtl. St. des D. 
Bundes, sowie Oesterr. anschlossen. Zur Vollz. 
dieser Uebereink, erging in W. die heute noch gel- 
tende, wenn auch durch die neuere Gesetzgebung 
teilw. geänd. od. ersetzte KWVO. b. die Einführung 
von PK. 5. 6. 51, Rgbl. 161. Die PK., die wie 
die Reisepässe Legitimationspapiere sind, unterschei- 
den sich von diesen, abges. von der außeren Form, 
vorzugsweise dadurch, daß sie nur auf das Ka- 
lenderjahr ausgestellt werden können und daß eine 
Beglaubigung durch Min., Gesandtsch. und Kon- 
sulate nicht stattfindet. Im übr. gelten die Vorschr. 
über Reisep. im wesentl. auch für die PK. Bes. 
Vorteile gegenüber den Reisep. haben sie heute, 
von der Form etwa abgesehen, nicht mehr. 
Bazille. 
Patentamt. Dem P. liegt ob die Erteilung, 
Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme der Pa- 
tente, sowie die Erteilung der Zwangslizenz, 
s. Patentwesen; es hat seinen Sitz in Berlin und 
besteht aus einem Präsidenten, aus Mitgl., welche 
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren 
Verwaltungsdienst haben, und aus Mitgl., die in 
einem Zweig der Technik sachverständig sind. Fras. 
und Mitgl. werden vom Kaiser ernannt. Das 
zerfällt in eine Anzahl Abteilungen mit ver- 
schiedenen Aufgaben. Bildung der Abteil., Be- 
stimmung ihres Geschäftskreihez usw. ist durch 
Kaiserl VO. 11. 7. 91, Rl. 349, erfolgt; diese 
VO. ist seitdem vielfach geändert worden, auch
	        
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