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ist über die Beschäftigung von Hilfsmitgl. Be-
stimmung getroffen worden durch RG. 08, 11 u. 14,
RGl. 211, 67 u. 49. Haller.
Patentanwälte. Die Vertretung Anderer vor
dem Patentamt steht jedermann frei, tatsächlich
erfolgt die berufsmäßige Vertretung der Recht-
suchenden vor dem PA. meist durch Patent-
aMnwälte, deren Rechtsverhältnisse durch RG.
21. 5. 00, R#Bl. 233, geregelt sind. Das P.
führt eine Liste der PAnw. Voraussetzung der
Eintragung: Wohnsitz im Inland, Vollendung
des 25. Lebensjahrs, Nachweis technischer Be-
fähigung und der erforderlichen Rechtskenntnisse
Der Besitz der letzteren wird durch eine Prüf-
ung festgestellt, Pr O. 25. 7. 00, RZ3B. 475. Die
Eintragung ist zu versagen, wenn der Antrag-
steller in der Verfügung über sein Vermögen
durch gerichtliche Anordnung beschränkt ist oder
sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig ge-
macht hat. — Eine amtliche Gebührenord-
nung für PAnw. besteht nicht, dagegen hat der
Verband d. PAnw. eine solche aufgestellt. —
Es besteht ein Ehrengericht u. ein Ehrengerichts-
hof für PAnw., Pflichtverletzungen der PAnw.
werden mit Verweis, Geldstr. bis 3000 M. oder
Löschung der Eintragung bestraft. — Unbefugte
Führung des Titels PAnw. ist unter Strafe
gestellt. — Zu unterscheiden von den PAnw. sind
die sog. PAgenten. Sie sind gewerbepoli-
zeilich zu beurteilen wie Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten gewerbsmäßig besorgen,
§ 35 Abs. 8 Gew O. Haller.
Patentwesen. RG. 7. 4. 91, Rl. 79; RG. 6.
6. 11, Rl. 243, RchskV O. 11. 7. u. 6. 12. 91,
RGBl. 349, 389, 6. 5. 99, R#l. 283, 25. 10. 99,
RGl. 661, 2. 5. O0, REl. 232, 26. 5. 02,
RGl. 169, 29. 4. 04, RBl. 157. — Erfindungen,
die eine gewerbl. Verwertung gestatten, können
durch Patente geschützt werden. P. werden
vom Kaiserl. Patentamt auf 15 J. aus-
gestellt. Die Anmeldung der P. unterliegt einer
Vorprüfung; die ordnungsmäßig befundene An-
meldung wird öff. bekannt gemacht, ebenso die
Erteilung des P. Das Patentamt kann das P.
für nichtig erklären oder zurücknehmen, wogegen
Berufung an das Reichsgericht stattfindet. Das
Patentamt führt über die erteilten P. eine Rolle.
Verweigert der Patentinhaber einem andern die
Erlaubnis zur Benützung der Erfindung, so kann
u. U. dem andern die Berechtigung zur Benützung
vom Patentamt zugesprochen werden (Patent-
ausführungszwang und Zwangslizenz). S. auch
Patentamt und Patentanwalt. Haller.
Paternosterangel s. Angelfischerei.
Paulinenhilfe in Stuttgart, Aufnahme von
Staatspfleglingen, s. Staatspfleglinge J.
Pechsiedereien sind Anl., in denen das aus Harz
ewonnene Pech durch Sieden verarbeitet wird.
Für sie gilt das zu Asphaltkochereien Ge-
sagte. Brenner.
Pensionsgesetze s. Militärpensionsgesetze, auch
Pensionsrechte der Körperschbeamten u, Staats-
beamten, Geistlichen.
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte. Ges.
s. Pensionsrechte des KörperschB. — Die
Patentanwälte — Pensionskassen für Körperschaftsbeamte.
mit selbständiger Rechtsfähigkeit ausgestattete
Pens Kasse für KörperschB. hat die Be-
stimmung, den Beamten u. Unterb. der Gden,
Stiftungen u. aller sanstien unter der Ausfsicht
des Min J. stehenden öff. Körpersch., ferner den-
jenigen der ev. Kirchengden, der kath. Pfarrgden,
der israel. Kirchengden, der örtlichen kirchlichen
Stiftungen, der Handels- und Handwerkskam-
mern, Innungen, Berufsgenossensch. u. ähnlicher
durch das Ges. geschaffener öff. Körpersch., die
nicht über das Gebiet des Landes hinausreichen,
sowie endlich den Beamten u. Unterb. der aus-
schließlich gemeinnützigen Zwecken dienenden
Wohltätigkeitsverceine, die juristische Personen
sind, Ruhegehalte (s. PensRechte der Körpersch. B)
zu gewähren. Auch hat die PK. die den Hinter-
bliebenen der genannten Angestellten zukommen-
den Sterbenachgehalte, Witwen= u. Waisenpen-
sionen zu verabreichen. — Die von den einzelnen
Körpersch. vor Inkrafttreten des G. 25. 6. 94
errichteten Pens. Anstalten können ohne Zustim-
mung der beteiligten B. im Weg der freiw.
Uebereinkunft u. mit Genehmigung des Min I.
mit der PK. f. KB. vereinigt werden, in welchem
Fall die PensLast für die beteiligten B., soweit
sie zur Zeit der Vereinigung noch nicht in den
Ruhest. versetzt sind, nach den gesetzl. Best. auf
die P.. f. KB. übergeht, wogegen von der
korpersch. Pens Anst. die Beiträge, welche die
ihr angehörigen B. für die vor der Vereinigung
abgelaufene pensberchtigte DZt. zu entrichten ge-
habt hätten, sowie die jährl. Huschüsse, welche
die Körpersch. für ihre Mitgl., falls diese von
Anfang an der PK. angeh. hätten, an diese hätte
abliefern müssen, an die PK. f. KB. zu ver-
güten sind. Die körpersch. PensAnst. muß ferner
bei der Vereinigung für den Fall, daß sie berech-
tigt ist, die Ruhegehalte usw. für ihre Mitgl. um
die diesen zukommenden Invaliden-Alters-Hinter-
bliebenen-usw. „Renten zu kürzen, auf Verlangen
dieses Recht auf die PK. übertragen, kann aber
in diesem Fall die VersBeiträge, die sie für ihre
bisherigen Anstaltsmitgl. bezahlt hat, an den
der PK. zu leistenden Vergütungen abziehen. —
1 1. Aufbringen der Mittel. 1 Die im aktiven
Dienst stehenden Mitgl. der PK. haben an die
Kasse zu entrichten a) ein Eintrittsgeld
in Höhe von 1/10 der pensberechtigten Bezüge
bei der ersten Anstellung mit Pens Berechtigung
sowie von 1/10 der späteren Erhöhungen dieser
Bezüge, b) als Jahresbeitrag jährl. 2 %
der pensberechtigt. Bez. u. des Ruhegeh. Das
Eintrittsg. ist vom Eintritt in den Genuß penfber.
Bez. oder einer Erhöhung an im Laufe eines
Jahres in gleichen Monatsraten zu entrichten.
Der Jahresbeitrag verfällt je auf 31. März
u. ist nach der Höhe des im abgelaufenen Jahr
tatsächl. bezogenen Eink. zu berechnen; er wird
durch die Kasse, der die Zahlung des Gehalts
obliegt, mittels Abzug erhoben und an die PK.
abgeliefert, wofür die Körpersch. haftet, in deren
D. das Kassenmitgl. steht. — Ein Kassenmitgl., das
aus der Kasse ohne Anspruch auf Ruhegeh. aus-
scheidet, weil das DVerhältn. von der Anstel-
lungsbeh. gelöst oder trotz der Bereitwilligkeit des