Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

596 
ist über die Beschäftigung von Hilfsmitgl. Be- 
stimmung getroffen worden durch RG. 08, 11 u. 14, 
RGl. 211, 67 u. 49. Haller. 
Patentanwälte. Die Vertretung Anderer vor 
dem Patentamt steht jedermann frei, tatsächlich 
erfolgt die berufsmäßige Vertretung der Recht- 
suchenden vor dem PA. meist durch Patent- 
aMnwälte, deren Rechtsverhältnisse durch RG. 
21. 5. 00, R#Bl. 233, geregelt sind. Das P. 
führt eine Liste der PAnw. Voraussetzung der 
Eintragung: Wohnsitz im Inland, Vollendung 
des 25. Lebensjahrs, Nachweis technischer Be- 
fähigung und der erforderlichen Rechtskenntnisse 
Der Besitz der letzteren wird durch eine Prüf- 
ung festgestellt, Pr O. 25. 7. 00, RZ3B. 475. Die 
Eintragung ist zu versagen, wenn der Antrag- 
steller in der Verfügung über sein Vermögen 
durch gerichtliche Anordnung beschränkt ist oder 
sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig ge- 
macht hat. — Eine amtliche Gebührenord- 
nung für PAnw. besteht nicht, dagegen hat der 
Verband d. PAnw. eine solche aufgestellt. — 
Es besteht ein Ehrengericht u. ein Ehrengerichts- 
hof für PAnw., Pflichtverletzungen der PAnw. 
werden mit Verweis, Geldstr. bis 3000 M. oder 
Löschung der Eintragung bestraft. — Unbefugte 
Führung des Titels PAnw. ist unter Strafe 
gestellt. — Zu unterscheiden von den PAnw. sind 
die sog. PAgenten. Sie sind gewerbepoli- 
zeilich zu beurteilen wie Personen, die fremde 
Rechtsangelegenheiten gewerbsmäßig besorgen, 
§ 35 Abs. 8 Gew O. Haller. 
Patentwesen. RG. 7. 4. 91, Rl. 79; RG. 6. 
6. 11, Rl. 243, RchskV O. 11. 7. u. 6. 12. 91, 
RGBl. 349, 389, 6. 5. 99, R#l. 283, 25. 10. 99, 
RGl. 661, 2. 5. O0, REl. 232, 26. 5. 02, 
RGl. 169, 29. 4. 04, RBl. 157. — Erfindungen, 
die eine gewerbl. Verwertung gestatten, können 
durch Patente geschützt werden. P. werden 
vom Kaiserl. Patentamt auf 15 J. aus- 
gestellt. Die Anmeldung der P. unterliegt einer 
Vorprüfung; die ordnungsmäßig befundene An- 
meldung wird öff. bekannt gemacht, ebenso die 
Erteilung des P. Das Patentamt kann das P. 
für nichtig erklären oder zurücknehmen, wogegen 
Berufung an das Reichsgericht stattfindet. Das 
Patentamt führt über die erteilten P. eine Rolle. 
Verweigert der Patentinhaber einem andern die 
Erlaubnis zur Benützung der Erfindung, so kann 
u. U. dem andern die Berechtigung zur Benützung 
vom Patentamt zugesprochen werden (Patent- 
ausführungszwang und Zwangslizenz). S. auch 
Patentamt und Patentanwalt. Haller. 
Paternosterangel s. Angelfischerei. 
Paulinenhilfe in Stuttgart, Aufnahme von 
Staatspfleglingen, s. Staatspfleglinge J. 
Pechsiedereien sind Anl., in denen das aus Harz 
ewonnene Pech durch Sieden verarbeitet wird. 
Für sie gilt das zu Asphaltkochereien Ge- 
sagte. Brenner. 
Pensionsgesetze s. Militärpensionsgesetze, auch 
Pensionsrechte der Körperschbeamten u, Staats- 
beamten, Geistlichen. 
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte. Ges. 
s. Pensionsrechte des KörperschB. — Die 
Patentanwälte — Pensionskassen für Körperschaftsbeamte. 
mit selbständiger Rechtsfähigkeit ausgestattete 
Pens Kasse für KörperschB. hat die Be- 
stimmung, den Beamten u. Unterb. der Gden, 
Stiftungen u. aller sanstien unter der Ausfsicht 
des Min J. stehenden öff. Körpersch., ferner den- 
jenigen der ev. Kirchengden, der kath. Pfarrgden, 
der israel. Kirchengden, der örtlichen kirchlichen 
Stiftungen, der Handels- und Handwerkskam- 
mern, Innungen, Berufsgenossensch. u. ähnlicher 
durch das Ges. geschaffener öff. Körpersch., die 
nicht über das Gebiet des Landes hinausreichen, 
sowie endlich den Beamten u. Unterb. der aus- 
schließlich gemeinnützigen Zwecken dienenden 
Wohltätigkeitsverceine, die juristische Personen 
sind, Ruhegehalte (s. PensRechte der Körpersch. B) 
zu gewähren. Auch hat die PK. die den Hinter- 
bliebenen der genannten Angestellten zukommen- 
den Sterbenachgehalte, Witwen= u. Waisenpen- 
sionen zu verabreichen. — Die von den einzelnen 
Körpersch. vor Inkrafttreten des G. 25. 6. 94 
errichteten Pens. Anstalten können ohne Zustim- 
mung der beteiligten B. im Weg der freiw. 
Uebereinkunft u. mit Genehmigung des Min I. 
mit der PK. f. KB. vereinigt werden, in welchem 
Fall die PensLast für die beteiligten B., soweit 
sie zur Zeit der Vereinigung noch nicht in den 
Ruhest. versetzt sind, nach den gesetzl. Best. auf 
die P.. f. KB. übergeht, wogegen von der 
korpersch. Pens Anst. die Beiträge, welche die 
ihr angehörigen B. für die vor der Vereinigung 
abgelaufene pensberchtigte DZt. zu entrichten ge- 
habt hätten, sowie die jährl. Huschüsse, welche 
die Körpersch. für ihre Mitgl., falls diese von 
Anfang an der PK. angeh. hätten, an diese hätte 
abliefern müssen, an die PK. f. KB. zu ver- 
güten sind. Die körpersch. PensAnst. muß ferner 
bei der Vereinigung für den Fall, daß sie berech- 
tigt ist, die Ruhegehalte usw. für ihre Mitgl. um 
die diesen zukommenden Invaliden-Alters-Hinter- 
bliebenen-usw. „Renten zu kürzen, auf Verlangen 
dieses Recht auf die PK. übertragen, kann aber 
in diesem Fall die VersBeiträge, die sie für ihre 
bisherigen Anstaltsmitgl. bezahlt hat, an den 
der PK. zu leistenden Vergütungen abziehen. — 
1 1. Aufbringen der Mittel. 1 Die im aktiven 
Dienst stehenden Mitgl. der PK. haben an die 
Kasse zu entrichten a) ein Eintrittsgeld 
in Höhe von 1/10 der pensberechtigten Bezüge 
bei der ersten Anstellung mit Pens Berechtigung 
sowie von 1/10 der späteren Erhöhungen dieser 
Bezüge, b) als Jahresbeitrag jährl. 2 % 
der pensberechtigt. Bez. u. des Ruhegeh. Das 
Eintrittsg. ist vom Eintritt in den Genuß penfber. 
Bez. oder einer Erhöhung an im Laufe eines 
Jahres in gleichen Monatsraten zu entrichten. 
Der Jahresbeitrag verfällt je auf 31. März 
u. ist nach der Höhe des im abgelaufenen Jahr 
tatsächl. bezogenen Eink. zu berechnen; er wird 
durch die Kasse, der die Zahlung des Gehalts 
obliegt, mittels Abzug erhoben und an die PK. 
abgeliefert, wofür die Körpersch. haftet, in deren 
D. das Kassenmitgl. steht. — Ein Kassenmitgl., das 
aus der Kasse ohne Anspruch auf Ruhegeh. aus- 
scheidet, weil das DVerhältn. von der Anstel- 
lungsbeh. gelöst oder trotz der Bereitwilligkeit des 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.