Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Pensionskasse für Körperschaftsbeamte. 
Angest. zur Vortführung des Amts nicht ver- 
längert wird, oder weil die pensberecht. DBezüge 
unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag sinken, 
kann die Erstattung der eingezahlten 
Eintrittsg. u. Jahresbeitr. — ohne 
Zinsen — von der P#K. verlangen, wofern nicht 
der VerwRat der PK. (s. u.) den Nachweis er- 
bringt, daß ein Verschulden des Kassenmitgl. vor- 
liegt. Die Verpflichtung zur Erstattung liegt 
der PK. auch ob, wenn ein als freiw. Mitgl. bei- 
getretener Ortsvorsteher nach Ablauf einer Wahl- 
periode trotz seiner Bereiterklärung zur An- 
nahme einer Wiederwahl nicht wiedergewählt 
oder nicht wieder bestätigt wird, ohne daß die 
Versagung der Bestätigung aus Gründen er- 
folgt. die eine DEntlassung rechtfertigen wür- 
n. Ferner können die Hinterbl. eines vor 
dem vollendeten 9. DJahr verstorbenen Kassen- 
mitgl. die bezahlten Eintrittsg. u. Jahresbeitr. 
ohne Zinsen zurückverlangen, wenn sie einen An- 
spruch auf Witwen= oder Waisenpens. nicht er- 
eben können u. auch eine Unterstützung aus der 
K. (s. d.) nicht erhalten oder darauf verzichten. 
Ist ein Kassenmitgl. bei seinem Ausscheiden aus 
der Kasse weder in den Genuß eines Ruhegeh. 
eingetreten noch berechtigt, die Eintrittsgelder u. 
Jahresbeitr. nach vorst. Best. ersetzt zu verlangen, 
so kann es beim Ausscheiden in jedem Fall die 
Rückgabe der Hälfte der eingezahlten Beträge 
verlangen. — Der Antrag auf Rückgabe muß bei 
Vermeidung des Verlustes des Anspruchs binnen 
6 Mten nach dem Tag des Ausscheidens des An- 
gest. aus der Kasse beim Verw. Rat angebracht 
werden. Ueber das Recht der freiw. Fortsetzung 
der Mithgliedsch. bei der PK. s. Art. 49 G. — 
Nachzahlung der Jahresbeitr. Ein 
Kassenmitgl. hat, wenn bei Feststellung seiner 
pensberecht. DZeit nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1—8 
u. 5—7 G. eine ständige Dpeistung, während 
deren es der Kasse nicht angeh. hat, oder die 
Zeit, in der es unständig im Körpersch D. ver- 
wendet oder als Gehilfe eines körpersch. B. bestellt 
war, oder eine Militärdienstzeit, soweit sie nicht 
auf Erfüllung der allg. Wehrpfl. beruht, einzu- 
rechnen ist, für jene frühere Zeit, die der An- 
stellung im D. einer bei der PK. beteiligten Kör- 
persch. vorangegangen ist, 2% ige Jahresbeiträge 
aus dem in der früheren Verwendung bezogenen 
Eink. u. für die Militär DZt. aus dem bei der 
ersten Anstellung im KörperschD ausgesetzten 
Jahresgehalt nachzuzahlen. Bez. der Erhebung 
u. der Nachzahlung von Jahresbeitr. im Mobil- 
machungsfall s. Art. 41 Abs. 1 u. 3 G. Eine 
Kachzahlung der Jahresbeitr. unterbleibt a) beie 
dem Uebertritt aus einer ständigen Anstellung 
im inländ. Staats-, Kirchen-- oder öffentl. Schul- 
D. oder aus dem Landjägerkorps in den D. 
einer bei der PK. beteiligten Körpersch. oder 
einer Körpersch. mit eigener Pensnst.; das 
Eintrittsgeld wird nur von einer Gehaltser- 
höhung erhoben; b) für die Zeit, während welcher 
der in den Körpersch D. Uebertretende im inländ. 
Staats-, Kirchen= oder öffentl. Schul D. unständ. 
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oder als verpfl. Gehilfe eines B. verwendet war 
oder einen Vorbereitungs D. (Art. 8 Abs. 1 Nr. 4 
G.) leistete oder nur vorläufig in das Landjäger- 
Korps aufgenommen war. Die Vorschriften unter 
a) finden Anwendung sowohl beim Uebertritt 
aus einem die Beteiligung bei einer körpersch. 
Pens Anst. begründenden Amt in den D. einer 
bei der PK. beteiligten Körpersch u. umgekehrt, 
als auch beim Uebertritt aus den D. bei einer 
Körpersch. mit eigener Pens Anst. in denj. einer 
andern solchen Körpersch. Dabei sind die von 
dem Kassenmitgl. bezahlten Eintrittsg. u. Jah- 
resbeitr. ohne Zinsen der die PensLast überneh- 
menden Kasse auszufolgen, gegenüber einer Kör- 
persch. mit eidener Penf Anst. aber nur insoweit, 
als sie selbst Eintrittsgelder u. Jahresbeitr. von 
ihren Mitgl. erhebt. — Leistungen der 
Körperschaften. Die Körpersch. hat a) für 
jedes in ihrem D. stehende Mitgl. der PK. einen 
jährl. Zuschuß von 4% der pensberecht. Bezü 
auf 81. März an die Pens K. zu bezahlen, die 
zur Beschaffung der für den Kassenbetrieb er- 
forderl. Mittel u. zur Bildung einer Rücklage 
verwendet werden, — b) in den Fällen der Art. 
110, 111 u. 244 Gem O. Art. 65 BezO. oder Art. 6 
G. an die PK. die dort vorgeschriebenen außer- 
ordentl. Beiträge zu dem von ihr zu bezahlenden 
Ruhegeh. zu entrichten — c) wenn sich das pens- 
berecht. Einkommen eines Kassenmitgl. innerh. 
des seinem Eintritt in den Genuß des Ruhegeh. 
vorangegangenen Jahres erhöht, der PK. auf die 
Dauer von 383 Jahren den Teil des Ruhegeh. 
hälftig zu ersetzen, der auf die EinkErhöhung 
entfällt; die Körpersch. darf jedoch auf diese Er- 
satzleistung die Zuschuß= und Umlagebetr. aufrech- 
nen, die fie aus der Eink Erhöhung bezahlt hat. 
Auf Kassenmitgl., die auf Grund einer Gehalts- 
ordnung mit festen Vorrückungsfristen in den 
Gehalt eingesetzt worden sind, findet die Vorschr. 
unter c) keine Anwendung. — Leistungen 
des Staats. An dem Ruhegeh. der Ortsvor- 
steher, soweit sie nicht nach Art. 6 Abs. 1 G. ge- 
währt werden, u. an den Bewilligungen für die 
Hinterbliebenen dieser Beamten hat der Staat 
jährl. der PK. u. den körpersch. Pens Anst. den 
dritten Teil der gesetzl. Beträge zu ersetzen. — 
Fehlbetrag und Umlage. Der durch die 
Beiträge der Mitgl., die Zuschüsse der Körpersch. 
u. die übrigen Einnahmen nicht gedeckte Fehl- 
betrag der PK. ist gesondert für die Beamten u. 
Unter B. der unter der Aufsicht des Min. d. I. 
stehenden öffentl. Körpersch. u. für die übrigen 
Kassenmitgl. festzustellen u. durch Umlage auf 
die Körperschl, in deren D. die Kassenmitgl. 
stehen, nach dem Betrag der jeweiligen pensberecht. 
Bezüge der Mitgl. zu beschaffen. Maßgebend 
ist der Stand am 31. März u. das im abgelauf. 
Jr tatsächl. bezogene Eink. der Kassenmitgl. 
er Staatsbeitrag wird den Gemeinden, deren 
Ortsvorst. der PK. angeh., nach den pensberecht. 
Bezügen dieser Ortsvorst. durch Anrechnung auf 
den die Gemeinden betr. Umlagebetrag zugut 
bracht. Sind bensberecht. Bezüge eines Kas- 
enmitgl. in einem Rechnungsjahr außer Berech-
	        
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